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interessantes urteil bezüglich ebay (hat waffenrelevanz)

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interessantes urteil bezüglich ebay (hat waffenrelevanz)

Beitrag von Gw10 » Mi 12. Nov 2014, 13:21

http://derstandard.at/2000008039178/eBa ... einen-Euro

da mußte ich direkt daran denken, wie oft nicht ein gewehr oder eine pistole dann doch vom tisch fällt und leider ganz viel kaputt ist und überhaupt und garnicht mehr nicht repariert werden kann ...

tja, die gerichte sehen das so: sie haben angeboten und wenn ein gebot vorliegt, sind sie verpflichtet, schadenersatz in geschätzter höhe des gebotenen gegenstandes zu leisten.
wäre ja direkt was, was man auf egun mal machen sollte, wenn wieder eine waffe "vom tisch" fällt.

mir ist auch 1 fall hier im pd bekannt, wo auf ein gewehr geboten wurde auf egun, es aber dann doch hier verkauft wurde.
leute, seids bitte vorsichtig damit, das kann böse ins auge gehen!!!
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PS: und STANDARD wird mit D geschrieben, ihr "StandarT"-Schreiber!

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Re: interessantes urteil bezüglich ebay (hat waffenrelevanz)

Beitrag von forester » Mi 12. Nov 2014, 15:26

Der Standard bezieht sich da auf Deutsche-Rechtssprechung. Ist die wirklich 1:1 für AT umzulegen?

Gerade bei KFZ-Verkäufen gibt's bei uns bei Verkaufsanboten meist eine "Zwischenverkauf vorbehalten!" Klausel.
Vielleicht sichern sich die Verkäufer (auch bei Versteigerungen) damit ab.

Trotzdem gebe ich dir Recht. Vorsicht ist besser als Nachsicht!

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Re: interessantes urteil bezüglich ebay (hat waffenrelevanz)

Beitrag von Blaine » Mi 12. Nov 2014, 15:45

die klausel hab ich schon öfters auf ebay gesehen
die frage ist nur, ob sie überhaupt gültigkeit hat?
denn wenn ich was in mein angebot schreibe, das den AGB (oder geltendem recht) widerspricht is es null und nichtig
aufgrund der salvatorianischen klausel (die sicher in den AGB ist) müßte trotz etwas "falschen" der rest des angebots gelten
oder bezieht sich die salvatorianische nur speziell auf die AGB?

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Re: interessantes urteil bezüglich ebay (hat waffenrelevanz)

Beitrag von forester » Mi 12. Nov 2014, 16:49

Blaine hat geschrieben:denn wenn ich was in mein angebot schreibe, das den AGB (oder geltendem recht) widerspricht is es null und nichtig


Eben genau das wollte ich ausdrücken.

Widerspricht die Angabe "Zwischenverkauf vorbehalten!" bei uns geltendem Recht?
Hat der deutsche Verkäufer der verurteilt wurde auch diese Klausel benutzt und gegen geltendes Recht damit verstoßen oder rührt diese Rechtssprechung auch daher, dass er nicht auf einen möglichen Zwischenkauf hingewiesen hat.

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