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Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von NFVÖ » Di 14. Mär 2017, 15:17

Ein kurzer Auszug über die heute beschlossene Waffenrichtlinie der EU - Quelle: Othmar Karas
Anmerkung: Der Verein ist auch ein Schützenverband!

Entzieht die Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie das Recht auf
Selbstverteidigung?

Nein. Die Versionen der Feuerwaffenrichtlinie aus dem Jahr 1991, 2008 sowie die derzeitige
Überarbeitung klären, dass Mitgliedstaaten den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen
gestatten, wenn der Antragsteller hierfür eine Rechtfertigung hat bzw. ein Bedürfnis
nachweisen kann. Jagd- und Sportschützen werden hier explizit genannt. Andere
Rechtfertigungs- oder Bedürfnisgründe werden nationalstaatlich geregelt und spezifiziert.
Artikel 22 des österreichischen Waffengesetzes klärt hierfür, dass bei Glaubhaftmachung zur
Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter
Liegenschaften eine solche Erlaubnis von den zuständigen Behörden erteilt werden kann. Die
Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie ändert die Möglichkeit zum Erwerb von
Feuerwaffen aus Selbstverteidigungsgründen nicht.

Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Waffengenehmigung? Wird der
Waffenpass ständig erneuert werden müssen?

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah eine Begrenzung der Feuerwaffengenehmigung
auf fünf Jahre vor. Genau diesen Vorschlag hat das Europäische Parlament in dieser Form
abgelehnt und stattdessen vorgeschlagen, dass die Waffengenehmigung weiter aktuell
bleiben kann, sofern Mitgliedstaaten ein System der kontinuierlichen Überwachung
einführen. Auf eine solche Rechtsbestimmung konnte sich auch im finalen Text geeinigt
werden. Für Österreich ändert sich durch diese Bestimmung nichts, da bereits zum jetzigen
Zeitpunkt spätestens alle fünf Jahre die zuständige Genehmigungsbehörde eine Überprüfung
der Verlässlichkeit durchführt.

Wird es einen neuen medizinischen oder psychologischen Test als Bedingung
für die Waffenbesitzkarte geben?

Der Kommissionsvorschlag sah die Einführung eines neuen überall einheitlichen,
standardisierten medizinischen Tests vor. Der Änderungsvorschlag des Europäischen
Parlaments hingegen betonte, dass eine Überprüfung relevanter medizinischer und
psychologischer Eignungstests in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen stattfinden soll.
Bei den Trilogverhandlungen, d.h. den Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament
und dem Rat der Europäischen Union (in diesem Fall repräsentiert durch die Innenminister
der EU-Mitgliedstaaten) und unter Beisitz der Europäischen Kommission, konnte sich das
Europäische Parlament mit dieser Forderung auch durchsetzen und sicherstellen, dass die
nationalstaatlichen Testbestimmungen weiterhin beibehalten werden können. Auch mit
dieser Änderung ist der österreichische Gesetzgeber an keine Veränderungen an dem
derzeitigen psychologischen Eignungstest gebunden.

Welche Bestimmungen gelten nun für Waffensammler?
Waffensammler wurden in den für diese relevanten Rechtsbestimmungen des
Kommissionsvorschlags nicht ausreichend berücksichtigt. Im Kommissionsvorschlag galten sie
als mögliche Quelle des Handels mit Feuerwaffen und sollten daher von der Richtlinie erfasst
werden. In dem für den Richtlinienvorschlag zuständigen IMCO-Ausschuss des Europäischen
Parlaments wurden hierfür Abänderungsanträge eingebracht, die sehr bedeutende
Ausnahmeregelungen vorsehen. Diese wurden auch vom Ausschuss angenommen und sind
als Verhandlungsausgangslage des Europäischen Parlaments zu den Trilogverhandlungen in
den finalen Text übernommen worden. Dementsprechend dürfen Waffensammler in Einklang
mit nationalstaatlichen Vorschriften Waffen der Kategorie A erwerben und besitzen, sofern
sie Sicherheitsbestimmungen hierfür erfüllen. Auch andere Feuerwaffen der anderen
Kategorien können von Waffensammlern erworben werden. Analog gelten hierfür auch
dieselben Bestimmungen für Munition.

Was passiert mit antiken Feuerwaffen und Feuerwaffennachbildungen?
Wenn ein Mitgliedstaat über nationale Gesetzgebung bezüglich antiker Feuerwaffen verfügt,
dann fallen diese nicht in den Geltungsbereich der überarbeiteten Waffenrichtlinie. Dies gilt
allerdings nicht für Nachbauten antiker Feuerwaffen.
Feuerwaffennachbildungen, die nicht in eine schussfähige Waffe umgebaut werden können,
fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich der neuen Richtlinie.

Werden halbautomatische Feuerwaffen jetzt verboten? Was ändert sich nun
in der Feuerwaffenkategorisierung? Kommt es jetzt zu Zwangsenteignungen
von Feuerwaffen, die bereits im Umlauf sind?

Nein. Halbautomatische Feuerwaffen werden nicht verboten. Derzeit wird für Feuerwaffen
zwischen den Kategorien A, B, C und D unterschieden.
Waffen in der Kategorie A sind normalerweise nicht für Zivilisten zugänglich. Hier handelt es
sich um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen wie vollautomatische Selbstladewaffen,
Schusswaffen mit Schalldämpfern, Vorderschaftrepetierflinten (sogenannte „Pumpguns“),
etc.
Waffen in der Kategorie B sind genehmigungspflichtig und beinhalten Kurzwaffen bzw.
Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Feuerwaffen.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag sah vor, dass halbautomatische Feuerwaffen, die
wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, in Kategorie A eingeordnet werden sollten.
Zudem sollten auch deaktivierte Feuerwaffen, die aktiviert als Feuerwaffen der Kategorie A
gelten, Teil dieser Kategorie A bleiben. Die Frage der Kategorisierung stellte einen der
Hauptdiskussionspunkte dar. Im Rahmen der Trilogverhandlungen konnte man sich
gemeinsam mit dem Rat auf eine Neukategorisierung von einigen Feuerwaffen einigen.
Die Neuerung betrifft vier Arten von Feuerwaffen, die de jure in Kategorie A transferiert
werden und de facto drei neue Subkategorien (A6, A7 und A8) der Kategorie A darstellen, die
hinsichtlich ihrer Zugangsmöglichkeit zwischen Kategorie A und Kategorie B eingeordnet sind.
Bei den vier von der Neukategorisierung betroffenen Feuerwaffen gibt es zusätzliche
Bestimmungen, um Zugang zu diesen zu erhalten. Hierbei handelt es sich um:
 Kategorie A6 - Automatische Feuerwaffen, die in halbautomatische Feuerwaffen
umgewandelt worden sind.
 Kategorie A7 - Halbautomatische Kurzfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, die ohne
erneutes Nachladen mehr als 21 Schüsse abfeuern können (mit integrierter oder
eingesetzter Ladevorrichtung mit über 20 Schussmunition).
 Kategorie A7 - Halbautomatische Langfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, die
ohne erneutes Nachladen mehr als 11 Schuss abfeuern können (mit integrierter oder
eingesetzter Ladevorrichtung mit über 10 Schussmunition).
 Kategorie A8 - Halbautomatische Langfeuerwaffen, die auf eine Länge von 60 cm
verkleinert werden können, ohne dabei in ihrer Funktionalität einzubüßen.
Für die Kategorie A7 sind Feuerwaffen mit Randfeuermunition nicht von diesen Änderungen
betroffen.
Zugang zum Erwerb und Besitz der neu kategorisierten Feuerwaffen ist weiterhin möglich und
soll durch die folgenden Bestimmungen sichergestellt werden:
 Berechtigte Feuerwaffenbesitzer, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen der
überarbeiteten Feuerwaffenrichtlinie eine solche Feuerwaffe der neuen Kategorien
A6, A7 sowie A8 erworben haben, können von den zuständigen nationalstaatlichen
Behörden eine Genehmigung zum Besitz dieser Feuerwaffen erhalten. Diese
Entscheidung obliegt ausschließlich den zuständigen nationalstaatlichen Behörden
und unterliegt den Rechtsbestimmungen der überarbeiteten Feuerwaffenrichtlinie.
Feuerwaffenbesitzer müssen somit Mitglied in einem Sportschützenverein werden,
sofern sie dies nicht bereits sind.
 Sportschützen dürfen halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A6 oder A7
erwerben, wenn diese Mitglied eines Schützenverbandes sind, in diesem in den
letzten 12 Monaten aktiv waren und aktiv an von offiziellen internationalen oder
nationalstaatlichen Sportschützenverbänden anerkannten
Sportschützenwettkämpfen teilnehmen oder für diese üben.
 In einzeln zu prüfenden Fällen können zuständige nationalstaatliche Behörden
Sammlern den Besitz von Feuerwaffen der Kategorie A erlauben. Hierfür müssen
nationalstaatlich zu erlassende Sicherheitsmaßnahmen sichergestellt und respektiert
werden.
 Waffenhändler dürfen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung ebenfalls
Feuerwaffen der Kategorie A erwerben, besitzen, produzieren, deaktivieren,
reparieren, liefern und überführen.
 Museen dürfen unter Sicherheitsauflagen ebenfalls Feuerwaffen der Kategorie A
erwerben und besitzen.
 Reservisten sind nicht von der Feuerwaffenrichtlinie betroffen, da sie Teil der
Landesverteidigung sind, für die die Feuerwaffenrichtlinie keine Anwendung findet.

Was passiert mit den Magazinen, die für halbautomatische Kurzfeuerwaffen
über mehr als 20 bzw. für halbautomatische Langfeuerwaffen über mehr als
10 Schuss verfügen?

Für den Zugang zu Magazinen mit mehr als 20 Schuss für halbautomatische Kurzfeuerwaffen
bzw. mehr als 10 Schuss für halbautomatische Langfeuerwaffen gelten dieselben
Bestimmungen, wie für den Zugang zu diesen halbautomatischen Kurz- und Langfeuerwaffen.
Das bedeutet, dass Waffenbesitzer eine Genehmigung zum Besitz und in Zukunft zum Erwerb
von diesen Magazinen von den zuständigen nationalstaatlichen Behörden erhalten können,
wenn diese auch die Genehmigung für die jeweiligen Feuerwaffen haben. Die konkrete
Umsetzung und Entscheidungskompetenz liegt aber auch in diesem Fall bei den zuständigen
nationalstaatlichen Behörden.
Bei den Verhandlungen zur Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie bestand Bewusstsein
dafür, dass bestimme Magazine sowohl in Kurz- als auch Langfeuerwaffen gleichermaßen
eingesetzt werden können. Der Richtlinientext sagt explizit, dass die bloße Möglichkeit zum
Einsetzen von Magazinen in Feuerwaffen nicht die Kategorisierung einer Feuerwaffe
bestimmt.

Was passiert mit halbautomatischen Feuerwaffen, die aussehen wie
vollautomatische Kriegswaffen - werden diese jetzt verboten?

Nein. Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen halbautomatische zivile Feuerwaffen,
die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, in die Kategorie A zu übertragen. Dies hätte
zu sehr großen rechtlichen Probleme und Ungenauigkeiten geführt. Dieser Vorschlag ist nicht
vom Europäischen Parlament unterstützt worden und ist auch nicht Teil des endgültigen
Texts.

Müssen Feuerwaffen und Munition separat voneinander aufbewahrt werden?
Die überarbeitete Richtlinie stellt klar, dass, wenn Feuerwaffen und Munition nicht in einem
Sicherheitsbehältnis aufbewahrt, diese getrennt voneinander aufzubewahren sind. Auch hier
betont der Rechtstext, dass die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße
Beaufsichtigung und Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition festlegen. Dies ist in
Österreich bereits der Fall, weswegen es für die Situation in Österreich hier keine Änderungen
geben wird.

Welche Neuerungen betreffen die Markierung von Feuerwaffen und den
Informationsaustausch zwischen nationalstaatlichen Behörden?

Inhaltlich nehmen die neuen Rechtsbestimmungen zur Markierung von Feuerwaffen und
ihren essenziellen Bestandteilen für Feuerwaffenhersteller sowie das neue
Informationsaustauschsystem zwischen Waffenhändlern und nationalstaatlichen Behörden
den wichtigsten Teil der Überarbeitung der Feuerwaffenrichtlinie ein.
Feuerwaffen und essenzielle Bestandteile müssen mit Informationen nach Name des
Herstellers oder der Waffenmarke, Herstellungsort, Seriennummer und Herstellungsjahr
markiert werden. Zudem betrifft dies auch essenzielle Bestandteile. Eine Neuerung stellt
sicher, dass wenn diese Bestandteile für eine herkömmliche Markierung zu klein sind, ein
alphanumerischer oder digitaler Code anzubringen ist. Die Europäische Kommission wird
Durchführungsrechtsakte zu den technischen Spezifikationen dieser Markierungen
ausarbeiten.
Zudem wird ein digitales Datenablagesystem umgesetzt, das sämtliche Informationen zum
Waffenmodell, Kaliber, der Seriennummer, Namen des Lieferanten und Käufer sowie
Waffentypkonversion und -modifikation, die eine Änderung der Kategorisierung zur Folge hat,
wie auch Deaktivierung und Zerstörung einer Feuerwaffe beinhaltet. Waffenhändler werden
relevante Daten hierfür digital eintragen und aktualisieren müssen. Die Europäische
Kommission wird mit der Ausarbeitung der Spezifitäten des Datenablagesystems beauftragt,
das auch den Datenaustausch zwischen nationalstaatlichen Behörden sicherstellen und
vereinfachen soll.
Diese Neuerungen zielen darauf ab Feuerwaffen und ihre essenziellen Bestandteile besser
nachverfolgbar zu machen. Dies ist zur Bekämpfung eines Teilaspekts des illegalen
Waffenhandels im sogenannten Darknet notwendig.
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Paddy91 » Di 14. Mär 2017, 15:29

Jedenfalls gut für euch -bzw eigentlich uns- als Schützenverein.
Wenn der Sobotka vernünftig ist kommen wir mit einem blauen Auge davon, bzw werden im best-case durch die Pflicht-Mitglieder vielleicht sogar noch stärker.
Der worst-cases wurden hier im Forum ja bereits ausreichend diskutiert...

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von gewo » Di 14. Mär 2017, 15:35

Paddy91 hat geschrieben:Jedenfalls gut für euch -bzw eigentlich uns- als Schützenverein....


"schuetzenverein" reicht ja nicht fuer den erwerb
es muss ein verein sein der mitglied eines verbandes ist

mir waere neu das der NVFÖ teilmitglied eines verbandes (ÖSB) ist
ist er das?
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Bdave » Di 14. Mär 2017, 15:36

Trotzdem, gerade das Magazinverbot is eine große Frechheit und ich wette, in nicht allzu ferner Zeit wird die nächste Richtlinie nachfolgen.
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von oJo » Di 14. Mär 2017, 15:38

Ist das jetzt also fix umzusetzen? Und wo gibts das Original?

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von NFVÖ » Di 14. Mär 2017, 15:39

Der Verein ist ein VERBAND!
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Paddy91 » Di 14. Mär 2017, 15:40

gewo hat geschrieben:"schuetzenverein" reicht ja nicht fuer den erwerb
es muss ein verein sein der mitglied eines verbandes ist

Sagt wer?
Wie erwähnt ich rede vom Best-Case zu dem wir SPÖVP zwingen müssen.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von oJo » Di 14. Mär 2017, 15:41

Ist Verband überhaupt definiert? Klingt für mich wie ein generisches Wort das halt einen Zusammenschluss von Personen definiert, ist also eh jeder Verein automatisch auch.

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Robiwan » Di 14. Mär 2017, 15:52

Lt. österr. Recht ist ein Verband ein Verein, unter dem sich andere Vereine mit den selben Interessen zusammenschließen. Sozusagen eine Art Dachorganisation.
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von gewo » Di 14. Mär 2017, 15:57

Verein hat geschrieben:Der Verein ist ein VERBAND!


prima

nebenfrage:
was ist dann ein verein?

und warum ist der weiterbesitz (altbesitz) an die mitgliedschaft in einem verein
der neuerwerb aber die mitgliedschaft in einem verband inkl. bestreiten von nationalen und internationalen meisterschaften gebunden?
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von oJo » Di 14. Mär 2017, 16:00

gewo hat geschrieben:
Verein hat geschrieben:Der Verein ist ein VERBAND!


prima

nebenfrage:
was ist dann ein verein?

und warum ist der weiterbesitz (altbesitz) an die mitgliedschaft in einem verein
der neuerwerb aber die mitgliedschaft in einem verband inkl. bestreiten von nationalen und internationalen meisterschaften gebunden?

Denke mal die 'Zusammenfassung' wird irgendwie formuliert sein und nicht den tatsächlichen Text widerspiegeln?

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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von NFVÖ » Di 14. Mär 2017, 16:02

Wir müssen den Gesetzestext noch prüfen.
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von gewo » Di 14. Mär 2017, 16:08

Paddy91 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:"schuetzenverein" reicht ja nicht fuer den erwerb
es muss ein verein sein der mitglied eines verbandes ist

Sagt wer?
Wie erwähnt ich rede vom Best-Case zu dem wir SPÖVP zwingen müssen.


Verein hat geschrieben:....Berechtigte Feuerwaffenbesitzer, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen der
überarbeiteten Feuerwaffenrichtlinie eine solche Feuerwaffe der neuen Kategorien
A6, A7 sowie A8 erworben haben, können von den zuständigen nationalstaatlichen
Behörden eine Genehmigung zum Besitz dieser Feuerwaffen erhalten. Diese
Entscheidung obliegt ausschließlich den zuständigen nationalstaatlichen Behörden
und unterliegt den Rechtsbestimmungen der überarbeiteten Feuerwaffenrichtlinie.
Feuerwaffenbesitzer müssen somit Mitglied in einem Sportschützenverein werden,
sofern sie dies nicht bereits sind.
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Robiwan » Di 14. Mär 2017, 16:09

@gewo: siehe mein Posting über deinem
Ein Verband ist ein Verein, aber ein Verein nicht gleich ein Verband.
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Re: Verein - Nationaler Feuerwaffen Verein Österreich

Beitrag von Paddy91 » Di 14. Mär 2017, 16:16

gewo hat geschrieben:
Verein hat geschrieben:diese Mitglied eines Schützenverbandes


Das ist irgendein Kaszettel von einem politischen Judas betreffend eine noch nicht umgesetzte Richtlinie. Wegen dem beginne ich nicht den Wortsinn irgendwelcher Formulierungen darin zu ergründen... In die Richtung wirds gehen aber juristisch ableiten braucht man da noch nix.... (außer er hat den Entwurf von Sobotka schon in der Tasche und verrät das halt noch nicht)

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