Incite hat geschrieben: in noe dürfen lebendfallen am eigenen grund aufestgestellt werden. bin mir da ziemlich sicher
hast dazu eine verlässliche quelle?
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Incite hat geschrieben: in noe dürfen lebendfallen am eigenen grund aufestgestellt werden. bin mir da ziemlich sicher
hari hat geschrieben:Pirker hat geschrieben:Meines Wissens darf man auf seinem Grundstück sehr wohl Lebendfangfallen aufstellen[...]
Nicht in der Steiermark, da ist nur der Jagdausuebungsberechtigte berechtigt Wild zu fangen:https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben:§ 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.
hobbycaptain hat geschrieben:hari hat geschrieben: ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
.....................
Und was lernen wir daraus ?
In der STMK darf man am eigenen Gründstück jagen, solange man der Grundeigentümer ist
chili77 hat geschrieben:Ich probiere also erstmal das mit den Socken aus und wende mich dann gegebenenfalls an die Gemeinde und deren Jäger.
BigBen hat geschrieben:hari hat geschrieben:Pirker hat geschrieben:Meines Wissens darf man auf seinem Grundstück sehr wohl Lebendfangfallen aufstellen[...]
Nicht in der Steiermark, da ist nur der Jagdausuebungsberechtigte berechtigt Wild zu fangen:https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrStmk&Gesetzesnummer=20000850 hat geschrieben:§ 1 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.
Es gibt aber Ausnahmen wo man als Grundeigentümer z.B. seine Haustiere oder Nutzvieh schützen darf, indem man Raubwild lebend fängt. Aber Erlegen und Aneignen darf man es sich auf keinen Fall, d.h. maximal mit Lebenfalle fangen und dann dem zuständigen Jäger übergeben.
hobbycaptain hat geschrieben:[quote= LrStmk&Gesetzesnummer=20000850] ....................................
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu
.....................
joe77 hat geschrieben:§97 abs.3 nö jagdgesetz sagt,....
hari hat geschrieben:Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.
(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.
hari hat geschrieben:hari hat geschrieben:Die Ausnahme bezieht sich aber nur auf den Schutz der Kleintierzucht, davon hat der TE nichts geschrieben. Und auch wenn die Jagd wegen Einfriedung ruht gilt P. 1.
Das hab ich mit "Kleintierzucht" nicht 100% korrekt wiedergegeben, der genaue Wortlaut:(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.
Der Gesetzgeber erlaubt damit den Schutz einer Hühnerzucht, des Kaninchenstalls, etc. Im Gegensatz zu NÖ sogar mit Schusswaffe. Nur wegen Losung auf der Terrasse würde ich es mir also besser verkneifen..