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käufer ohne wbk

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cas81
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Re: käufer ohne wbk

Beitrag von cas81 » Do 15. Mär 2018, 09:23

Robiwan hat geschrieben:Die "strafbare Handlung" die ich meine ist der illegale Erwerb der Waffe, nicht das was damit ev. angestellt wird.
Wegen dem illegalen Überlassen bist du sowieso dran.
Robiwan hat geschrieben:Es entspräche also eher "Hey, ich würd vorbei kommen und dich abmurksen".
Das verstehe ich jetzt wieder nicht, bzw sehe ich da keinen Zusammenhang wegen dem illegalen Erwerb. Worauf meine fantastische Darstellung hinausläuft ist der Satz "deine Mama, die davon wusste, ist fein raus", weil nicht mal Versuch, bezogen auf den von dir zitierten Strafgrund.
Robiwan hat geschrieben:Ich empfinde es halt subjektiv strenger als es in Wirklichkeit ist.
Zumindest theoretisch.
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Robiwan
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Re: käufer ohne wbk

Beitrag von Robiwan » Do 15. Mär 2018, 10:27

cas81 hat geschrieben:
Robiwan hat geschrieben:Es entspräche also eher "Hey, ich würd vorbei kommen und dich abmurksen".
Das verstehe ich jetzt wieder nicht, bzw sehe ich da keinen Zusammenhang wegen dem illegalen Erwerb. Worauf meine fantastische Darstellung hinausläuft ist der Satz "deine Mama, die davon wusste, ist fein raus", weil nicht mal Versuch, bezogen auf den von dir zitierten Strafgrund.


Vielleicht erkennt man so was ich gemeint hab:
Fall 1)
A: "Servus! Ich bin zwar nicht zum Erwerb befugt, würde aber gerne eine Waffe von dir kaufen."
=> Interpretation 1): strafbare ausführungsnahe Handlung von A wegen illegalem Waffenerwerb .
=> Interpretation 2): straffreie Vorbereitungshandlung von A.
B: "ja passt" => strafbare Handlung von B: illegalen Überlassung.
Ich denke so weit stimmen wir überein.

Fall 2)
A: w.o.
B: "nein Danke", B gibt aber Behörden Bescheid.
=> bei Interpretation 1): A wird wegen versuchtem illegalen Waffenerwerb angezeigt / verurteilt.
=> bei Interpretation 2): A landet auf Watchlist

Fall 3)
A: w.o.
B: "nein Danke", B gibt aber Behörden NICHT Bescheid, die Behörden bekommen aber Wind von der Anfrage.
=> bei Interpretation 1): B bekommt wegen unterlassener Anzeige Probleme.
=> bei Interpretation 2): B geht frei weil ja nur straffreie Vorbereitungshandlung.
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cas81
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Re: käufer ohne wbk

Beitrag von cas81 » Do 15. Mär 2018, 12:36

Bitte abschliessend:

Robiwan hat geschrieben:Fall 1)
A: "Servus! Ich bin zwar nicht zum Erwerb befugt, würde aber gerne eine Waffe von dir kaufen."
=> Interpretation 1): strafbare ausführungsnahe Handlung von A wegen illegalem Waffenerwerb .
=> Interpretation 2): straffreie Vorbereitungshandlung von A.
B: "ja passt" => strafbare Handlung von B: illegalen Überlassung.
Ich denke so weit stimmen wir überein.
"Interpretation" ist ein denkbar schlechtes Wort dafür. Dennoch: 2. Fragen darf er. Nochmal: zeitliche Nähe, örtliche Nähe, manipulative Zwischenakte. B hat ausserdem noch gar nix überlassen, steht auch nicht unmittelbar davor (Versuch), er verspricht es nur. Ist aber rechtswidrig und damit - gem Zielsetzung WaffG - nichtig. Also schuldet B dem A nichts. 1 greift dann, wenn sich A und B gegenüberstehen und der A die Krachn quasi greifbar hat. Sinngemäss. Wenn der A aber vor der Abwicklung noch spazieregehen, ein Eis essen und danach noch übers Wetter schwadronieren will, dann ist selbst das "zu prüfen" -> gar nicht so einfach, mit entsprechender Konsquenz (Theorie vs Praxis). Ein auch in der Praxis uU durchaus gewichtiges Element der Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und ausführungsnaher Handlung ist die "Notwehrprobe": Wennst dich gegen den Versuch wehren und dabei zu recht auf den §3 StGB berufen kannst, DANN kannst von Ausführungsnähe ausgehen. Da sind die Grenzen schon brutal eng gesteckt.
Robiwan hat geschrieben:Fall 2)
A: w.o.
B: "nein Danke", B gibt aber Behörden Bescheid.
=> bei Interpretation 1): A wird wegen versuchtem illegalen Waffenerwerb angezeigt / verurteilt.
=> bei Interpretation 2): A landet auf Watchlist
versuchter illegaler Waffenerwerb... von mir aus, dann hat er dennoch bloss gefragt. Nach unserer RO der Inbegriff einer Vorbereitungshandlung. Demnach (bestenfalls) 2. Deutschland k.A.

Robiwan hat geschrieben:Fall 3)
A: w.o.
B: "nein Danke", B gibt aber Behörden NICHT Bescheid, die Behörden bekommen aber Wind von der Anfrage.
=> bei Interpretation 1): B bekommt wegen unterlassener Anzeige Probleme.
=> bei Interpretation 2): B geht frei weil ja nur straffreie Vorbereitungshandlung.
Bei Bezug auf die von dir genannte Grundlage: 2. Weil B hat nichts versucht, siehe Fall 1 und 2.

Alles ganz grob und oberflächlich und nach hM und hL. Da kann ich mich jetzt auch nur auf ne Strafvertedigerin und Profs berufen, die solche Gschichtln in der Praxis der hM und hL nahezu gleich bis ganz gleich setzen. Jedenfalls - und das ist wichtig - ist eine Laieninterpretation idR sehr wenig bis gar nichts wert, wenn man die Grundzüge nicht im Ansatz versteht. Und die erlernt man sicher nicht im PD- Forum o.ä. "Ich kenn wen...", "Ich hab selbst erlebt...", "Mein Freund der super Rechtsanwalt hat gesagt..." (was dem aber erzählt wurde und was nicht ist oft nichtmal dem Erzähler bewusst und dem gequälten Freund üblicherweise auch relativ wurscht) ersetzt kein detailverliebtes Fachwissen, sei es auch noch so strittig. Darum nicht ganz so brutal mit Pragraphen herumwerfen und die Brust ein bisschen abschwellen lassen. Jeder kann sich irren, erzählt mal bullshit oder weiss weniger, als er glaubt. Bei einer sensiblen Materie jedoch gehört mEn schon eine gewisse Vorsicht zum Umgang damit. Und nun mag ich nimma über sowas reden (ausser jemand korrigiert meine Ausführungen, zum Lernen gibts immer was), nimmt sowieso schon genug meiner Lebenszeit in Anspruch. Ich wollte eigentlich nur klarstellen, dass auf den B aufgrund der angeführten Strafdrohung nicht gleich der Todestrakt wartet, weil er den Lustigen von WG nicht sofort meldet. Stattdessen ist ne Vorlesung vom Halbwissenden draus geworden. Da gibts hier Kandidaten, die sattelfester sind und das wesentlich besser könn(t)en.
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Re: käufer ohne wbk

Beitrag von oJo » Do 15. Mär 2018, 14:08

Also Anzeigepflicht hat man, solang man kein Beamter ist, eh fast nie.
Der Versuch eine Waffe ohne gültige Berechtigung zu kaufen darf aber auf jeden Fall angezeigt werden, ich gehe auch davon aus, dass wesentlich mehr als nur eine "Watchlist" passiert, je nach dem wie konkret der Versuch halt war.

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