Re: käufer ohne wbk
Verfasst: Di 13. Mär 2018, 15:21
Paddy91 hat geschrieben:Meldet ihr dann auch brav alle "suche Altbestand" und "verkaufe Altbestands KK-Gewehr" auf Waffengebraucht? Und bitte auch diejenigen, die den falschen Kompensator am RRA oben haben, das sind die schlimmsten. Die haben illegales KRIEGSMATERIAL daheim!
Wenn ein Deutscher einen Pfefferspray ohne Tierabwehrzeichen kauft (oder kaufen will), oder eine Schreckschusswaffe ohne PTB, informiert ihr dann den BND?
Und das ist jetzt in keinsterweise herabwürdigend gemeint aber diese juristischen allerwelts-Diskussionen mit Laien tu ich mir nicht mehr an. (und mit einem link zu Wikipedia .de mit dem Zusatz „in Österreich wird’s nicht anders sein“ lässt nicht auf das Vorhandensein einer Expertise schließen)
Egal wie du dich windest, aus der Nummer kommst nimmer raus . Gibt doch einfach zu dass den Porsche-Vergleich unpassend war. Statt dessen versuchst deinen Blödsinn mit noch mit weiteren, unpassenden Beispielen zu untermauern.
Wenn ein Unbefugter offensichtlich versucht illegal an eine Waffe zu kommen, ist das was anderes als jemand der nicht zwischen Kompensator und Flashhider unterscheiden kann, weil er davon ausgeht dass ihm der Händler schon nix illegales verkauft.
Und ja, in dieser konkreten Materie fehlt mir die Expertise und ich war zu faul auf die Schnelle weiter zu recherchieren. Das hole ich aber hiermit nach. Der österreichische Pararaph ist sogar noch allgemeiner gehalten:
§286 StGB, Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung.
(1) Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.
Den Rest darfst selber nachlesen.