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Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

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KGR84
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Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von KGR84 » Di 5. Jun 2018, 12:56

Hallo,

habe eine zulassungstechnische Frage bezüglich einem Einbauteil, das für DE genehmigt wurde. Für Österreich gibt es keine Regelung dafür.

Die zuständige Stelle (in Wien) hat das Gespräch mit mir mehr oder weniger mit einer aussagelosen Mail abgebrochen, weil sie die notwendige Info, ob zulässig oder nicht, nicht geben können oder wollen.

Hab mal wo gehört, im Bereich was KFZ-Umbauten betrifft, dürfen keine Schlechterstellung gegenüber anderen EU-Ländern gemacht werden. Kennt sich da jemand gut aus?

Genauere Infos würde ich schreiben, wenn sich jemand findet der sich in dem Bereich auskennt.

Danke!
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von Hane » Di 5. Jun 2018, 13:15

Worum geht es genau?
Gerne per PN

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von bino71 » Di 5. Jun 2018, 13:22

Ohne das Teil zu benennen ist die Frage nicht zu beantworten.
Falls es um eine Dashcam geht:
https://www.oeamtc.at/thema/vorschriften-strafen/zulaessigkeit-von-dashcams-im-oesterreichischen-strassenverkehr-16180594

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von Mindfreeq » Di 5. Jun 2018, 13:23

Servus

Verratest du uns vielleicht auch um was für ein Teil es sich da handelt?
Ich kann mir da ehrlich gesagt auch nicht genau vorstellen wo das Problem liegt?
Muss das Ding denn typisiert werden, ich gehe halt einmal davon aus weil du zulassungstechnische Frage geschrieben hast? Wenn alle Nummern (E Nummer etc) vorhanden sind woran soll es denn scheitern? Du lässt es in einer Fachwerkstätte einbauen und gehst mit dem Wisch typiesieren oder der Mechaniker erledigt das sogar für dich. Wenn das was du vor hast gegen geltendes Recht verstösst zb. 3 cm Bodenfreiheit dann ist der Mechaniker sowie so in der Pflicht dir das zu sagen, sofern er kein ganz orger Pfuscher ist.

Ich hatte mal das Problem mit Nachbau Rücklichter (LED) habe sie bei einem Händler bestellt, (original Ware, nix Billigsdorfer aus China) und beim Pickerl kam der Kerl vom ÖAMTC zu mir und meinte "Alles OK aber Pickerl gibts trotzdem keines" Was war los? Der Kerl hat die E Nummer nicht finden können, nach kurzer Diskussion konnte ich ihm die Nummer dann zeigen die auf der Seite der Lichter war und schwupps gings mim Pickerl doch. Aber vorher hat er noch gemotzt von wegen Ebay Rückleuchten und so... Was sie aber dezidiert nicht waren, haben ausserdem sehr viel Geld gekostet damals...
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von KGR84 » Di 5. Jun 2018, 13:31

Hane hat geschrieben:Worum geht es genau?
Gerne per PN


Hai, danke für deine Antwort.

Es geht um die Zulässigkeit eines "verbesserten" Serienersatzstossdämpfer unter Einhaltung des originalen Höhenstandes des Fahrzeugs. Die Einfederwege werden durch die Dämpfer ebenfalls nicht verändert.

Lt. Hersteller müssen daher die Dämpfer nach §19.3 StVZO in Deutschland nicht eingetragen werden.

Meine Frage an die für mich zuständige Behörde in Wien war, wie die Situation in Österreich aussieht. Nach einem erst sehr erfolgversprechenden Mailverkehr zwischen einem Mitarbeiter dieser Behörde und mir, der leider nicht abgeschlossen werden konnte, da er vor Beendigung prompt durch eine Mail (vermutlich seines Vorgesetzten) abgebrochen wurde mit dem Hinweis: "Es kann möglich sein, dass im Zuge der Überprüfung weitere Unterlagen für die Genehmigung erforderlich werden."

Sprich ich erkundige mich nach einer verbindlichen Aussage über die Zulässigkeit eines bestimmten Bauteils bei der zuständigen Behörde und bekomme die Antwort ... kann sein ...

Können das gerne nicht öffentlich besprechen, wenn Du glaubst mir hierbei helfen zu können, aber PN funktioniert bei mir leider nicht. Kannst mir gerne eine Mail schreiben (habe diese Funktion in meinem Profil aktiviert) mit deiner Mailadresse oder einer anderen Kontaktmöglichkeit und ich würde mich bei Dir melden.

Danke!

Mindfreeq hat geschrieben:...
Du lässt es in einer Fachwerkstätte einbauen und gehst mit dem Wisch typiesieren oder der Mechaniker erledigt das sogar für dich. Wenn das was du vor hast gegen geltendes Recht verstösst zb. 3 cm Bodenfreiheit dann ist der Mechaniker sowie so in der Pflicht dir das zu sagen, sofern er kein ganz orger Pfuscher ist.
...


Ja mehr oder weniger ging es ursprünglich um die Fragestellung, ob es genau wie in DE gar nicht erst eingetragen werden muss.
Ich möchte es aus mehreren Gründen nicht eintragen lassen. Zum einen möchte ich die originalen Fahrzeugpapiere nicht verändern (lassen) da es sich um einen Oldtimer handelt und zum zweiten, wie du schreibst, brauche ich für den Einbau zwingend die Bestätigung einer Fachwerkstätte. Da der Einbau eines Fahrwerks in einer offiziellen Fachwerkstätte quasi den Totalschanden eines älteren Fahrzeugs gleichkommen würde, kommt eine Eintragung nicht in Frage.

Mittlerweile läuft es darauf hinaus, ob es überhaupt zulässig ist, da der Hersteller (einer der Weltgrössten aus DE) der Meinung ist er braucht keine Papiere dafür da ja lt. dem genannten § keine Eintragung notwendig ist, und die Österreichische Behörde der Meinung ist, ohne Papiere gibts keine Eintragung.
Zuletzt geändert von KGR84 am Di 5. Jun 2018, 13:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von gewo » Di 5. Jun 2018, 13:50

das ist ein KFG und kein STVO thema

aber wenn der daempfer gleich ist dann ist er gleich
also was solls ...
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von Myon » Di 5. Jun 2018, 13:59

Gefährliche Aussage.... Jeder Scheinwerfer Leuchtet aber deshalb sind sie noch nicht automatisch erlaubt. Nur so als Beispiel ;)

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von Hane » Di 5. Jun 2018, 14:18

Grundsätzlich gilt folgender erster Satz:

Tieferlegung:
Jede Änderung am Fahrwerk (ausg. Austausch Serienteile) ist genehmigungspflichtig:
Dadurch ergeben sich mögliche Gefährdungen durch
a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)
b.) Verschlechterung des Bremsverhaltens (Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)
c.) Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen
d.) Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung
e.) Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung
f.) Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
g.) Folgeunfälle ( Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)
h.) Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.

- Fahrzeugvorführung mit Termin erforderlich
- Fahrwerksgutachten unter Bezugnahme auf ggst. Fahrzeugtype ist vorzulegen
- Die Mindestbodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg, berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten Seitenschweller und Spoiler aus Kunststoff und anderen flexiblen Materialien können im Bereich der Räder bis zu einem Maximalabstand von 30 cm, ausgehend von der vertikalen Tangente zum Reifen nach vorne oder hinten auch auf 80 mm heruntergezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für feste Bauteile, auch unterhalb des Fahrzeuges.
- Die Mindestbodenfreiheit gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert wurden. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.
- Der Einbau solcher Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden.
- Die Federn müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Diese muss lesbar bleiben (kein nachträgliches Lackieren zulässig).
- Betriebsfestigkeit der Bauteile muss gegeben sein (Nachweis der Federtragfähigkeit für die höchsten zulässigen Achslasten)
- Keine nachträgliche Behandlung der Federnoberfläche, da dadurch die Festigkeit des Federnmaterials verändert wird
- Ein Achsvermessungsprotokoll ist vorzulegen.
- Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen (z.B.: Scheinwerfereinstellungen, ALB-Justierung) in den Gutachten ist zu achten.
- Bei Beladung bis zu den höchsten zulässigen Achslasten ist ein ausreichender Restfederweg von 25 mm erforderlich.
- Spielfreier Sitz bei voll ausgefederten Achsen ist zu gewährleisten
- Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der "größten" genehmigten Rad/Reifenkombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen von > 5 mm bzw. gegenüber Karosserieteilen von > 10 mm zu gewährleisten.
Die genannten Freigängigkeiten sind auch im ungünstigsten Betriebszustand einzuhalten (Keilprobe). Dieser wird in der Regel dann eintreten, wenn das, bis zu seinem technischen Höchstgewicht ausgelastete Fahrzeug dynamischen Belastungen im Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Eine rein statische Prüfung ist deshalb nicht ausreichend.
- Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtungen sind weiterhin einzuhalten. ( z.B. Mindesthöhe des Abblendlichtes von 500mm, Höhe der Blinker, usw...)
Bei Schraubfahrwerken sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten:
- Bei Gewindefahrwerken und sonstigen Änderungen (z.B. andere Räder) ist ein Gutachten des TÜV´s bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers vorzulegen
- Es muss eine eindeutig sichtbare Sicherung eingebaut sein, dass die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein, wobei diese Entfernung nachträglich feststellbar sein muss.
- Der Verstellbereich des Fahrwerkes (z.B. Abstand Unterkante Federteller bis Gewindeende muss im Bereich von .......... mm bis ......... mm liegen) ist im Teilegutachten angegeben und muss eingehalten werden.
HINWEIS: Die Praxis hat gezeigt, dass bei Fahrwerkstieferlegungen, bei welchen sehr knapp an die erforderlichen 110 mm herangegangen wird, nach einiger Zeit durch das natürliche Setzen der Federn Probleme eintreten. Durch die sich dann ergebende Bodenfreiheit von weniger als 110 mm weist das Fahrzeug einen schweren Mangel auf und sowohl im Zuge einer §57a- (Pickerl-) Überprüfungen, als auch bei Strassenkontrollen kann kein positives Gutachten mehr ausgestellt werden.

"Luftfahrwerk"
Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn eine Freigabe des Fahrzeugherstellers vorliegt. Das Vorlegen von Gutachten alleine ist somit nicht ausreichend.
Bestehen weiterhin Zweifel zur Genehmigung, können zusätzliche Gutachten zu Bremse, Fahrwerk, Fahrverhalten (z.B. Notlaufeigenschaften wenn der Luftbalg platzt) verlangt werden
Auf die mindest erforderliche Bodenfreiheit ist zu achten.




das ist ein Text von einem Kurs für Begutachtungsstellen.

Ich habe auch noch die Gesetzblätter, Erläuterungen und Ähnliches.
Aber einfach erklärt: theoretisch müsstest du alles was nicht Serienteile beim Fahrwerk sind eintragen lassen.
praktisch macht das aber kaum jemand.

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von yoda » Di 5. Jun 2018, 14:23

Praktisch gibt es Serienersatz von Bilstein etc. der selbst von den meisten Vertragswerkstätten ohne Widerrede verbaut wird. Ich würde denen im Zweifelsfall alle Unterlagen schicken und um Prüfung/Freigabe ersuchen, sollns mal was hackln dort :D

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von KGR84 » Di 5. Jun 2018, 14:34

gewo hat geschrieben:das ist ein KFG und kein STVO thema

aber wenn der daempfer gleich ist dann ist er gleich
also was solls ...


Ok, dann halt KFG. Danke für den Hinweis.

Wer entscheidet ob der Dämpfer gleich ist? Um diese Frage ist es mir ja gegangen. Lt. Hersteller ist es ein verbesserter Serienersatz. Oder besser gefragt wie kann ich bei einer Fahrzeugkontrolle nachweisen, dass der Dämpfer gleich ist? Prinzipiell ist diese Frage ja für jedenen Stossdämpfer anwendbar, den man im Nachbau bekommt.

Dh. die Fahrwerksgeometrie der von mir ins Auge gefassten Stossdämpfer, wird nicht geändert (also nicht tiefergelegt) die Abstimmung des Dämpfungsverhalten aber schon. Das Dämpfungsverhalten wurde eben vom Hersteller überarbeitet, da die originalen Stossdämpfer, mit einem Stand vor von fast 40 Jahren nicht mehr den heutigen technischen Standards gleichzusetzen sind, also auf gut Deutsch, die Technik hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt, und dieser Hersteller hat dies in die neuen Stossdämpfer einfliessen lassen. Daher möchte ich mir auch eben diese einbauen.

Wenn jetzt jemand sagt, bau einfach ein, fällt eh keinen auf, dann muss ich sagen die Stossdämpfer dieses Herstellers sind gelb (jeder der sich auskennt weiss jetzt schon um welches Produkt es sich handlet). Und da es leider viele unwissende Beatme gibt, und diese Ihre fehlendes Wissen durch selbst zusammengereimte Vermutungen ersetzen möchte ich dem nicht ausgeliefert sein. Und im Falle von gelben Stossdämpfern ist es naheliegend, dass da jemand genauer drauf schaut.
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von Hane » Di 5. Jun 2018, 14:55

Theoretisch: fahr zur Typisierungsstelle.
Alles was nicht Serie ist, muss eingetragen werden.

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von KGR84 » Di 5. Jun 2018, 15:08

Hane hat geschrieben:Theoretisch: fahr zur Typisierungsstelle.
Alles was nicht Serie ist, muss eingetragen werden.


Wie gesagt kommt das aus Kostengründen nicht in Frage, da ich keine Bestätigung über den fachgerechten Einbau vorlegen kann, da ich es selber einbaue. Ausserdem ist vom Hersteller kein Teilegutachten vorhanden/ bzw. rückt er es nicht raus falls es eines gibt, da er sich eben darauf beruft, dass es nicht eingetragen werden muss.

Ursprüngliche Aussage von einem der Angestellten bei der zuständigen Behörde in Wien war, wenn sich an der Höhenlage und den Einfederwegen nichts ändert muss es nicht eingetragen werden. In Österreich ist aber eine eG-Betriebserlaubnis mitzuführen um dies nachweisen zu können. ---> Hersteller sagt das gibt es bei ihnen nicht.

Daher auch meine Frage mit diesem EU Gesetz von dem ich gehört habe, dass verschiedene EU-Mitgliedsstaaten nicht durch verschiedene nationale Gesetze eine schlechterbehandlung für die zu überprüfende Fahrzeuge haben dürfen. Ist da was dran? In dem Fall wäre das ja der Fall, wenn ich ein Teil, das prinzipiell eh eintragungsfrei ist in einem EU-Land problemlos verwenden darf ohne weitere Papiere, und in einem anderen nicht.
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von ordonanzler » Di 5. Jun 2018, 15:19

Teilegutachten kannst meistens direkt beim Hersteller runterladen ..

mein Tipp, einbauen und fahren .. WENN die höhe gleich ist, dann schaut sich niemand die Dämpfer direkt an ..
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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von Chris Kriss » Di 5. Jun 2018, 15:39

Gar nix musst machen, wennst den OEM Dämpfer gegen einen serienmäßigen Nachbaudämpfer von Sachs, Koni, Bilstein oder ähnlichem tauscht.

https://www.tuv.at/loesungen/infrastruc ... pisierung/
https://www.engineer4u.at/typisieren-un ... -dahinter/

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Re: Brauche rechtliche Hilfe/(unverbindliche) Beratung im Bereich StVO

Beitrag von KGR84 » Di 5. Jun 2018, 16:01

ordonanzler hat geschrieben:Teilegutachten kannst meistens direkt beim Hersteller runterladen ..

mein Tipp, einbauen und fahren .. WENN die höhe gleich ist, dann schaut sich niemand die Dämpfer direkt an ..


Gibt kein Teilegutachten dafür da in DE wo sie herkommen, eintragungsfrei. Und die sind gelb ... GELB die sieht ma aus 10m scho rausleuchten ... kennst eh unsere Scheriffs. Ka Ahnung vo irgendwas aber sich dann gross aufspieln. Und genau gegen des will ich gewappnet sein. Ausserdem muss ich ja a Pickerl auch bekommen, und da schauns sehr wohl genauer nach.

Chris Kriss hat geschrieben:Gar nix musst machen, wennst den OEM Dämpfer gegen einen serienmäßigen Nachbaudämpfer von Sachs, Koni, Bilstein oder ähnlichem tauscht.

https://www.tuv.at/loesungen/infrastruc ... pisierung/
https://www.engineer4u.at/typisieren-un ... -dahinter/


Ja in dem ersten Link, den du da angehängt hast ist folgendes zu finden:

Jede Änderung am Fahrwerk, mit Ausnahme des Austauschs der serienmäßigen Stoßdämpfer gegen Sportstoßdämpfer mit gleichen Funktionsmaßen, ist anzeigepflichtig!

Das ist aber, zumindest laut Aussage von dem Behördenmitarbeiter nicht korrekt. Prinzipiell zwar schon, aber ich brauche eine Bestätigung der eG-Betriebserlaubnis. Und die ist vom Hersteller nicht vorhanden.

Was ist diese eG-Betriebserlaubnis eigentlich? Braucht der Hersteller das nicht sowieso, um es im Europäischen Raum vertreiben zu dürfen. Ist das der Nachweis, dass das Bauteil ein E-Prüfzeichen hat, oder ist das wieder etwas anderes?
Wenn mir der Hersteller sagt, er hat keine Bestätigung der eG-Betriebserlaubnis, heisst es dann, das das Bauteil keine eG-Betriebserlaubnis hat, oder einfach, dass der Hersteller nur keinen offiziellen Nachweis dafür hat?
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