Nasenbruch nach Belästigung: Keine Anklage
Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Verfahren gegen eine 21-jährige Frau eingestellt, die in der vergangenen Silvesternacht auf dem Rathausplatz einem jungen Mann die Nase gebrochen hatte, nachdem sie begrapscht worden war.
„Ihr wurde gerechtfertigte Notwehr zugebilligt“, teilte die Sprecherin der Anklagebehörde, Judith Ziska, am Dienstag mit. Gegen die Frau - eine Schweizerin, die gemeinsam mit drei Freundinnen am Wiener Silvesterpfad den Jahreswechsel gefeiert hatte - war wegen Körperverletzung ermittelt worden.
Die Touristin hatte um 1.30 Uhr eine fremde Hand an ihrem Gesäß gespürt. Reflexartig drehte sie sich um und verpasste dem unmittelbar hinter ihr stehenden Mann einen Faustschlag. Dieser - ein 20 Jahre alter Afghane, der zuvor laut Zeugenaussagen andere Frauen bedrängt haben soll - wurde mit einer stark blutenden Nase von Rettungskräften in ein Spital gebracht
Auch Verfahren gegen Afghanen eingestellt
„Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass sie unmittelbar zuvor von ihm berührt wurde“, berichtete Ziska. Die von der Schweizerin ausgeübte Gewalt war legitim, weil sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft damit in angemessener Weise einen Angriff auf ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung abwehren wollte.
Allerdings erkannte die junge Frau im Verdächtigen nicht mit Sicherheit den Täter wieder. Daher wurde auch das Verfahren gegen den Afghanen eingestellt. „Es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hat“, erläuterte die Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft.
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Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
Wie erwartet
Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
Endlich siegt einmal der Hausverstand und die Gerechtigkeit!
Sehr gut
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Traditon ist nicht das Bewahren der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers.
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
aragorn hat geschrieben: ↑Di 9. Apr 2019, 10:36Wie erwartet
Nasenbruch nach Belästigung: Keine Anklage
Die Staatsanwaltschaft Wien hat das Verfahren gegen eine 21-jährige Frau eingestellt, die in der vergangenen Silvesternacht auf dem Rathausplatz einem jungen Mann die Nase gebrochen hatte, nachdem sie begrapscht worden war.
„Ihr wurde gerechtfertigte Notwehr zugebilligt“, teilte die Sprecherin der Anklagebehörde, Judith Ziska, am Dienstag mit. Gegen die Frau - eine Schweizerin, die gemeinsam mit drei Freundinnen am Wiener Silvesterpfad den Jahreswechsel gefeiert hatte - war wegen Körperverletzung ermittelt worden.
Die Touristin hatte um 1.30 Uhr eine fremde Hand an ihrem Gesäß gespürt. Reflexartig drehte sie sich um und verpasste dem unmittelbar hinter ihr stehenden Mann einen Faustschlag. Dieser - ein 20 Jahre alter Afghane, der zuvor laut Zeugenaussagen andere Frauen bedrängt haben soll - wurde mit einer stark blutenden Nase von Rettungskräften in ein Spital gebracht
Auch Verfahren gegen Afghanen eingestellt
„Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Frau davon ausgegangen ist, dass sie unmittelbar zuvor von ihm berührt wurde“, berichtete Ziska. Die von der Schweizerin ausgeübte Gewalt war legitim, weil sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft damit in angemessener Weise einen Angriff auf ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung abwehren wollte.
Allerdings erkannte die junge Frau im Verdächtigen nicht mit Sicherheit den Täter wieder. Daher wurde auch das Verfahren gegen den Afghanen eingestellt. „Es konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob er sich der sexuellen Belästigung schuldig gemacht hat“, erläuterte die Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft.War er jetzt der Täter oder nicht?
Wenn ja, warum wurde das Verfahren ihm gegenüber eingestellt?
Wenn nein, warum wurde das Verfahren ihr gegenüber eingestellt?
Ich verstehe es wirklich nicht. Mein Hausverstand ist gerade dabei sich in einem Logikwölkchen aufzulösen.
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
schon richtig...nur beweis einmal dass er der täter war. im zweifel für den angeklagten.
aber wenn er unschuldig war, wars nicht sein abend...gehst vorbei, willst zum punschstandl und bäm, hast eine gebrochene nase....ich mein ich kann den reflex verstehen, aber ohne das ziel eindeutig zu identifizieren attackieren...hat einen faden nachgeschmack....
aber wenn er unschuldig war, wars nicht sein abend...gehst vorbei, willst zum punschstandl und bäm, hast eine gebrochene nase....ich mein ich kann den reflex verstehen, aber ohne das ziel eindeutig zu identifizieren attackieren...hat einen faden nachgeschmack....
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
Ares, stell Dir einen komplett dunklen Raum mit drei Personen vor. Alle drei sind unabhaengig voneinander.
Nun versucht Person A Person B zu erwuergen. B kann sich gerade so befreien und bevor er wieder angegriffen wird, ertatest er C und erwuergt ihn. Licht geht an. Der Richter muss also entscheiden.
A wird angeklagt wegen versuchten Mordes an B. Da es keine Beweise gibt, muss das Gericht A freisprechen, haette ja auch der tote C sein koennen.
B wird angeklagt wegen Mordes, da er sagt, er habe C umgebracht - allerdings dachte er sich in Notwehr. Das Gericht wird ihn freisprechen wegen Putativnotwehr.
Nun versucht Person A Person B zu erwuergen. B kann sich gerade so befreien und bevor er wieder angegriffen wird, ertatest er C und erwuergt ihn. Licht geht an. Der Richter muss also entscheiden.
A wird angeklagt wegen versuchten Mordes an B. Da es keine Beweise gibt, muss das Gericht A freisprechen, haette ja auch der tote C sein koennen.
B wird angeklagt wegen Mordes, da er sagt, er habe C umgebracht - allerdings dachte er sich in Notwehr. Das Gericht wird ihn freisprechen wegen Putativnotwehr.
Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz
Danke für die Erläuterung. Klingt plausibel.aragorn hat geschrieben: ↑Mi 10. Apr 2019, 19:03Ares, stell Dir einen komplett dunklen Raum mit drei Personen vor. Alle drei sind unabhaengig voneinander.
Nun versucht Person A Person B zu erwuergen. B kann sich gerade so befreien und bevor er wieder angegriffen wird, ertatest er C und erwuergt ihn. Licht geht an. Der Richter muss also entscheiden.
A wird angeklagt wegen versuchten Mordes an B. Da es keine Beweise gibt, muss das Gericht A freisprechen, haette ja auch der tote C sein koennen.
B wird angeklagt wegen Mordes, da er sagt, er habe C umgebracht - allerdings dachte er sich in Notwehr. Das Gericht wird ihn freisprechen wegen Putativnotwehr.
lg
Ares
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