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Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

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redstorm
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von redstorm » Sa 5. Jan 2019, 12:36

Papa Bär hat geschrieben:
Paddy91 hat geschrieben:Was ist jetzt ein gelinderes Mittel als jemandem eine aufzulegen? Als Frau gegenüber einem jungen Mann?

Du meinst also dass Nase brechen als unterstes Niveau sich zu wehren gegen einen pers. Angriff in Ordnung ist?
Du steigst mir also unabsichtlich auf den Fuß und ich brech dir die Nase findest du ok?
Und es obligt mal definitiv nicht dir das zu beurteilen und für richtig oder falsch zu befinden, es sei denn du bist ein Anhänger von anarchistischen Systemen.
Hier auch noch Täterschutz ins Spiel zu bringen ist echt ein starkes Stück.
Warum aber wundert mich so ein Posting von dir eigentlich nicht? :think:


rein interesse halber, du glaubst wirklich das es unabsichtlich war das der typ das mädl begrapscht hat ?
„Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin

Papa Bär
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Papa Bär » Sa 5. Jan 2019, 12:41

redstorm hat geschrieben:..rein interesse halber, du glaubst wirklich das es unabsichtlich war das der typ das mädl begrapscht hat ?

Ich hab befürchtet, dass das falsch rüber kommt, nein, das glaube ich nicht.
Dann ändere ich in meinem Beispiel die unabsichtlich Aussage halt auf absichtlich...
Wäre eine gebrochene Nase für ein absichtlich auf den Fuß steigen gerechtfertigt?
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Paddy91 » Sa 5. Jan 2019, 12:45

Papa Bär hat geschrieben:
Paddy91 hat geschrieben:Was ist jetzt ein gelinderes Mittel als jemandem eine aufzulegen? Als Frau gegenüber einem jungen Mann?

Du meinst also dass Nase brechen als unterstes Niveau sich zu wehren gegen einen pers. Angriff in Ordnung ist?
Du steigst mir also unabsichtlich auf den Fuß und ich brech dir die Nase findest du ok?
Und es obligt mal definitiv nicht dir das zu beurteilen, es sei denn du bist ein Anhänger von anarchistischen Systemen.
Hier auch noch Täterschutz ins Spiel zu bringen ist echt ein starkes Stück.
Warum aber wundert mich so ein Posting von dir eigentlich nicht? :think:

Lies halt einen Beitrag weiter oben. Die HANDLUNG war ein Schlag einer Frau gegen einen Mann der in ein notwehrfähges Gut eingegriffen hat. Die KONSEQUENZ (ex ante, also eigentlich nichtmal zu berücksichtigen) ist der Nasenbruch.
Du steigst mir auf den Fuß -> kein Angriff -> keine Notwehr möglich. Ebenso wenn jemand dem Daniel seinen Bart krault oder ihn beleidigt.
Ob du sich dabei juristische Autodidakten wundern oder nicht ist irrelevant.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Papa Bär » Sa 5. Jan 2019, 12:54

Wir nähern uns. Und genau um diese Notwehrhandlung geht es, denn der Richter wird feststellen, ob der Bruch der Nase in dem Fall keine Notwehrüberschreitung darstellt.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Paddy91 » Sa 5. Jan 2019, 13:02

cas81 hat geschrieben:@Paddy:
Das gelindeste unter den im Zeitpunkt der Handlung zur Verfügung stehenden effektiven Mitteln = Verhältnismäßigkeit = Schonungs- und Schutzprinzip. Es soll ja ein unmittelbar bevorstehender oder aktueller Angriff abgewehrt werden. Welcher Angriff liegt vor und wie sah die Reaktion auf den konkreten Angriff aus -> Exzess? Festhalten und Bedrängen ist etwas anderes als einmal grabschen und blöd grinsen. Ohrfeigen ist etwas anderes als voll in die Fresse betonieren. Etc. Daraus ergibt sich die Verhältnismäßigkeit. Das wird im Verfahren geklärt und das meint amS aragorn. Stimmt ja auch. Und dann noch Irrtum über NW- Situation, etc.
Das weißt du doch eh alles, woran störst du dich also?

Ad1: erstmal verlässlich. dann gelinde, dann effektiv. Sonst würde der Notwehrexzess ja keinen Sinn machen wenn per se immer das gelindestes Mittel zu wählen ist. Außer da gabs einen Meinungsumschwung von dem ich nichts mitbekommen habe.
Ad "Mittelteil": klar kann immer alles anders gewesen sein. Vielleicht ist sie MMA-Champion und er zwergwüchsig und im Rollstuhl, ich gehe aber von normalen, im Sinne von durchschnittlichen, Verhältnissen aus. Gegenfrage: Kennst du eine vergewaltigte Frau? Ein Nasenbruch ist nicht angenehm aber vergleichsweise lächerlich.
Ad3. Was stört mich:
Erstens die Grapscherverteidigung mancher hier. Wer seine Griffel nicht unter Kontrolle hat braucht nachher nicht mit Mimimimi kommen. Wieso haben hier scheinbar einige ein Problem damit wenn Grapschen kein Kavaliersdelikt mehr ist?
Zweitens die Doppelmoral wenn man vergleich wie hier desöfteren geschrieben wird "Es muss unser Recht sein Einbrecher zu erschießen" es aber gleichzeitig abgelehnt wird Grapschern eine reinzuhauen.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von cas81 » Sa 5. Jan 2019, 13:22

Paddy91 hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:@Paddy:
Das gelindeste unter den im Zeitpunkt der Handlung zur Verfügung stehenden effektiven Mitteln = Verhältnismäßigkeit = Schonungs- und Schutzprinzip. Es soll ja ein unmittelbar bevorstehender oder aktueller Angriff abgewehrt werden. Welcher Angriff liegt vor und wie sah die Reaktion auf den konkreten Angriff aus -> Exzess? Festhalten und Bedrängen ist etwas anderes als einmal grabschen und blöd grinsen. Ohrfeigen ist etwas anderes als voll in die Fresse betonieren. Etc. Daraus ergibt sich die Verhältnismäßigkeit. Das wird im Verfahren geklärt und das meint amS aragorn. Stimmt ja auch. Und dann noch Irrtum über NW- Situation, etc.
Das weißt du doch eh alles, woran störst du dich also?

Ad1: erstmal verlässlich. dann gelinde, dann effektiv. Sonst würde der Notwehrexzess ja keinen Sinn machen wenn per se immer das gelindestes Mittel zu wählen ist. Außer da gabs einen Meinungsumschwung von dem ich nichts mitbekommen habe.
Ad "Mittelteil": klar kann immer alles anders gewesen sein. Vielleicht ist sie MMA-Champion und er zwergwüchsig und im Rollstuhl, ich gehe aber von normalen, im Sinne von durchschnittlichen, Verhältnissen aus. Gegenfrage: Kennst du eine vergewaltigte Frau? Ein Nasenbruch ist nicht angenehm aber vergleichsweise lächerlich.
Ad3. Was stört mich:
Erstens die Grapscherverteidigung mancher hier. Wer seine Griffel nicht unter Kontrolle hat braucht nachher nicht mit Mimimimi kommen. Wieso haben hier scheinbar einige ein Problem damit wenn Grapschen kein Kavaliersdelikt mehr ist?
Zweitens die Doppelmoral wenn man vergleich wie hier desöfteren geschrieben wird "Es muss unser Recht sein Einbrecher zu erschießen" es aber gleichzeitig abgelehnt wird Grapschern eine reinzuhauen.

Ad1: die Voraussetzungen sind von mir in keine Reihenfolge gebracht, sondern in einen kompletten Satz. Fehlt eine davon, ist schon Schluss mit lustig.

Ad Mittelteil: kennengelernt einige, aber nur oberflächlich. Unmittelbar nach der Tat. Ob hier eine drohende Vergewaltigung anzunehmen war, wird nun ermittelt. Die Verlässlichkeit einer solchen Ermittlung steht auf einem anderen Blatt.

Ad 3: hier geht es um das Verfahren und die Feststellung des SV. Das Gericht wird diesen nicht einfach aus dem Artikel heranziehen. Es geht gar nicht um mimimi.

Mir scheint, du bringst hier deine persönliche Wertung bezüglich "Gerechtigkeit" ein, die auf einem Artikel beruht, nimmst subjektiv auf den "SV" des Artikels Bezug, während aragorn, ich und noch ein paar andere das ganze abstrakt behandeln und den Prozess an sich rechtfertigen. Denn genau daran stoßen sich ja manche, quasi "Frechheit, dass sie überhaupt ne Anzeige bekommt und nun der maßgebliche SV ermittelt wird" vs Rechtsstaat.

Eigentlich sollte es diesbezüglich keine Reibungspunkte geben, denn abstrakt vs (dann) konkret.
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Hane » Sa 5. Jan 2019, 13:33

Ein so ein Naserl ist gleich einmal gebrochen, da gehört manchmal gar nicht viel Gewalt dazu.
Die wenigsten Frauen haben Erfahrung mit ihren Fäusten, da kann ich mir gut vorstellen, dass das gar nicht so geplant war.
Wenn er absichtlich begrapscht hat, und anscheinend hat er das ja bei mehreren gemacht, finde ich eine Abwehrhandlung mit der Hand/Faust als gerechtfertigt, sie hätte ihm auch das Knie in die Weichteile rammen können.Wenn

Aber was anderes: Was passiert, wenn ein Österreicher/Europäer in Gegenwart ihres syrischen/... Mann/Bruder eine syrischen/... Frau begrapscht?
Wie kommt einer der in so einem Fall mit Schlimmerem als einer gebrochenen Nase zu rechnen hat auf die Idee so etwas zu machen?

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Steelman » Sa 5. Jan 2019, 20:35

Im Zusammenhang mit diesem thread u. den Worten "Notwehr" möchte ich die Juristen fragen:

Ist das das weibliche Gesäß ein notwehrfähiges Gut?
(das unerwünschte Berührung eine Belästigung darstellt, steht außer Frage)

LG
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von cas81 » Sa 5. Jan 2019, 20:51

Die sexuelle Selbstbestimmung ist es und nun muss eben geprüft werden, ob das Bedrängnis schon so fortgeschritten war, dass es darunter zu subsummieren ist. Ebenso könnte die Freiheit betroffen sein, wenn er sie festhält. Dann noch körperliche Unversehrtheit, wenn er sie dabei verletzt. Alles Feinheiten, die eben im Ermittlungsverfahren festgestellt werden sollen.
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von DerDaniel » Sa 5. Jan 2019, 21:25

DerDaniel hat geschrieben:Ich sehe den Shitstorm zwar schon wieder kommen, da einige nicht in der Lage sind zwischen einer abstrakten Diskussion und einer persönlichen Meinung zu unterscheiden, aber...
Paddy91 hat geschrieben:Was stört mich:
Erstens die Grapscherverteidigung mancher hier. Wer seine Griffel nicht unter Kontrolle hat braucht nachher nicht mit Mimimimi kommen. Wieso haben hier scheinbar einige ein Problem damit wenn Grapschen kein Kavaliersdelikt mehr ist?
q.e.d. :angry-banghead:

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von aragorn » Sa 5. Jan 2019, 21:31

Hier wird rechtlich von Prof Tipold eigentlich das meiste Relevante ausgeführt:

https://www.wienerzeitung.at/nachrichte ... cnt_page=1

DerDaniel
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von DerDaniel » Sa 5. Jan 2019, 21:53

"Darunter fällt zum Beispiel Anschreien oder wohl auch ein Wegstoßen. Beim Zuschlagen ins Gesicht kann man eher Zweifel haben."
Der StA könnte die Frau ja mal fragen wie es genau abgelaufen ist, also das "reflexartig beim Umdrehen" Zuschlagen. Er könnte z.B. fragen ob sie nicht "reflexartig" beim Umdrehen die Arme hochgerissen hat um den Grapscher wegzustoßen sobald sie ihm gegenüberstehen würde. Ihre Intention also ein voll angemessenes Verhalten war.
Dass er so nah stand, dass der erhobene Ellenbogen ihn auf die Nase treffen wird hätte sie ja unmöglich wissen können, da er ja außerhalb ihres Sichtfeldes stand. Die gebrochene Nase ist daher keine willentliche Körperverletzung, sondern ein tragischer Unfall... *hust* :whistle:

Mal wieder ein gutes Beispiel, warum man bei jeglicher Verteidigung die Klappe halten sollte, bis man einen adäquaten Rechtsanwalt gesprochen hat.

Papa Bär
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Papa Bär » So 6. Jan 2019, 08:39

Hane hat geschrieben:Wie kommt einer der in so einem Fall mit Schlimmerem als einer gebrochenen Nase zu rechnen hat auf die Idee so etwas zu machen?

Da mach dir mal keine Sorgen, das erste was diese Leute lernen ist, Dank der ganzen tollen Hilfsorganisationen der guten Menschen, was ihre Rechte sind und wie sie sie maximal für sich ausnützen können.
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Alex87 » So 6. Jan 2019, 09:22

https://m.heute.at/oesterreich/wien/story/46808160

Ansonsten würde auch die FPÖ eine eventuelle Geldstrafe übernehmen.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Holadrio » So 6. Jan 2019, 09:52

Ist dieser Vorfall nicht schon fast als Freibrief für alle Grapscher zu sehen?

1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass er wegen seiner Tätigkeit überhaupt überführt wird. War wirklich diese Person der Täter? Welche Beweise,..........

2. Falls er dann wirklich vor Gericht landen sollte, war es überhaupt eine strafbare Handlung?

3. Falls sich das Opfer wehren sollte und sich der Täter eine Ohrfeige (nicht genau dosiert und platziert) einfangen sollte, wird die begrapschte verklagt. Vielleicht schaut für den Grapscher noch ein gutes Schmerzensgeld heraus.

Alle stürzen sich auf die böse Frau und bemitleiden den armen Grapscher.

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