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Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

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rhodium
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Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von rhodium » Fr 4. Jan 2019, 00:42

Das ist doch schockierend:

https://m.20min.ch/schweiz/news/story/w ... --16426211

《Droht eine Vergewaltigung, dürfen Betroffene den Täter beissen, boxen, an den Haaren reissen oder ihm einen heftigen Tritt gegen die Geschlechtsteile verpassen. Auch ein Faustschlag gegen das Gesicht kann zulässig sein. Die Opfer müssen dem Richter dann allerdings auch plausibel erklären können, dass tatsächlich eine Vergewaltigung drohte. Nicht zulässig ist es, sich mit einem Messer zu wehren oder dem Täter etwa einen Schlüssel in die Augen zu rammen, sofern der Täter unbewaffnet ist. Ein Schlüssel gilt in diesem Fall als Waffe. Es wird eine Erblindung in Kauf genommen. Es handelt sich um Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Das Strafmass würde dann massiv höher ausfallen.》

In anderen Worten: bitte nicht zu grob gegenüber dem Täter sein.

Ich hoffe ja inständig, dass die Rechtslage in Ö für das Opfer besser ist.

bino71
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von bino71 » Fr 4. Jan 2019, 00:53

Nein, die Rechtslage ist nicht anders, weil Rechtstaat sieht Menschen und nicht Täter/Opfer, was man als Bürger natürlich anders sieht.

Als Bsp:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd ... 50220.html

Verband erklärt es halbwegs gut:
https://iwoe.at/und-immer-wieder-die-notwehr/

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von FFWGK » Fr 4. Jan 2019, 01:33

Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von aragorn » Fr 4. Jan 2019, 02:37

Die Rechtslage ist in oesterreich anders Bino. Du kannst auch eine schwere Koerperverletzung, auch eine Toetung des Angreifenden in Kauf nehmen, wenn die Handlung die einzig moegliche ist, die den Angriff abwehren kann.

Ob in dem o.g. Fall der Nasenbruch gerechtfertigt ist, haengt von den Umstaenden ab, die durch die Ermittlungsbehoerde, die StA und den den Richter geklaert werden muessen.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von 75th » Fr 4. Jan 2019, 18:04

aragorn hat geschrieben:Die Rechtslage ist in oesterreich anders Bino. Du kannst auch eine schwere Koerperverletzung, auch eine Toetung des Angreifenden in Kauf nehmen, wenn die Handlung die einzig moegliche ist, die den Angriff abwehren kann.

Das Problem an der Sache ist halt das das später das Gericht bzw. diverse Sachverständige in wochenlanger theoretischer Recherche beurteilen während die abwehrende Person sich in Bruchteilen einer Sekunde entscheiden muss. Das das Ergebnis durchaus ein anderes - nicht der Realität entsprechendes sein kann ist auch klar.
aragorn hat geschrieben:Ob in dem o.g. Fall der Nasenbruch gerechtfertigt ist, haengt von den Umstaenden ab, die durch die Ermittlungsbehoerde, die StA und den den Richter geklaert werden muessen.

Da die Frau Zeugen hat sehen die Chancen gegen eine Verurteilung nicht schlecht. Die Frage ist halt wie der Staatsanwalt/Richter das auslegt.
Was ich mich frage ist wie eine Frau die alleine unterwegs war beweißen soll das der Täter sie vergewaltigen wollte? Wie man an den Gerichtsurteilen sieht werden ja sogar vergewaltigte Frauen - mit medizinisch nachgewiesenen Vergewaltigungsmerkmalen - einer Falschaussage beschuldigt.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von aragorn » Fr 4. Jan 2019, 19:46

Die Frage ist nicht wie der StA Richter es auslegt, da hab ich eigentlich keine getroffen, die sich auf eine Seite "schlagen".

Die Frage ist, ob es notwendig ist, jemanden der einen sexuell belästigt, derart auf die Nase zu schlagen, dass ein Bruch entsteht, um den Angriff sicher abzuwehren.
Zuletzt geändert von aragorn am Fr 4. Jan 2019, 21:05, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von GehtDas » Fr 4. Jan 2019, 19:56

aragorn hat geschrieben:Die Frage ist nicht wie der StA Richter es auslegt, da hab ich eigentlich keine getroffen, die sich auf eine Seite "schlagen".

Die Frage ist, ob es notwendig ist, jemanden der einen sexuell belästigt, derart auf die Nase zu schlagen, dass ein Bruch entsteht.

Das ist aber nicht dein Ernst oder?
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von cas81 » Fr 4. Jan 2019, 20:20

Diese Frage ist im Verfahren in Bezug auf den konkreten Fall zu klären -> Ist die Körperverletzung rechtswidrig oder nicht. Keine Panik.

Alternativ zu dem Artikel in seiner konkreten Gestalt könnte man ja ein paar Semester Strafrecht versuchen hinein zu packen. Schlussendlich ist es nur ein weiterer Thread, der potentielle Aufreger hochschaukelt.
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Ares » Fr 4. Jan 2019, 21:04

.
gelöscht, da am eigentlichen Thema vorbei.
Es besteht die Möglichkeit, daß meine Beiträge >nicht von mir< abgeändert oder verfälscht wurden. Nennt sich "Userrisiko"
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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Holadrio » Fr 4. Jan 2019, 21:44

Wieso wird heute alles so verkompliziert? Wahrscheinlich weil bei den Prozessen so viel Geld zu verdienen ist und kein vernünftiger Hausverstand mehr herrscht.
Aus meiner Jugendzeit kenne ich noch den Spruch: "Währest net aufikraxelt, währest net runtergfalln!
In diesem Fall: "Hättest net hingriffen,........"

Das Leben könnte so einfach sein.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von aragorn » Fr 4. Jan 2019, 21:46

Jop, einfach aber nicht rechtsstaatskonform.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Holadrio » Fr 4. Jan 2019, 22:10

Alle beteiligten (Richter, Anwälte,...), außer dem Grappscher, werden heimlich lächeln und sich denken: Hättest nicht.....
Man wird jedoch ein rechtsstaatskonformes ernstes Gesicht aufziehen und bemüht sein, einen möglichst großen Vorteil für sich zu kreieren.

Hausverstand muss rechtsstaatskonform beseitigt werden.

P.S. Das ist nur meine bescheidene persönliche Meinung und soll absolut keine Anspielung auf andere Personen sein.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von aragorn » Fr 4. Jan 2019, 22:32

Warum sollte der Richter zB lachen wenn er urteilt dass die Koerperverletzung nicht gerechtfertigt war und ihm bspw Schmerzengeld zuspricht?

Ja, denken kann man sich viel - immer.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von Paddy91 » Fr 4. Jan 2019, 23:08

aragorn hat geschrieben: Die Frage ist, ob es notwendig ist, jemanden der einen sexuell belästigt, derart auf die Nase zu schlagen, dass ein Bruch entsteht, um den Angriff sicher abzuwehren.

Wenn das überhaupt zu einer relevanten Frage wird ist unser Täterschutz bereits inakzeptabel stark ausgeprägt. Ich kann/will mir das aber auch nicht vorstellen.

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Re: Abwehr von Sexualstraftätern - Rechtslage Schweiz

Beitrag von aragorn » Fr 4. Jan 2019, 23:34

Das ist DIE Frage, die vor Gericht bzw bei der Staatsanwaltschaft gestellt wird. Was auch sonst?

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