gewo hat geschrieben: ↑Fr 18. Jan 2019, 14:43
zeroflow hat geschrieben: ↑Fr 18. Jan 2019, 14:29
Naja, die Formulierung ist
aber nur von Personen, die zum Besitz vom Waffen berechtigt sind und diese Reizgassprays zu Selbstverteidigungszwecken mitführen. - derstandard.at/2000096524314/Polizei-peilt-zwei-Waffenverbotszonen-in-Wien-ab-1-Februar-an
Zum führen von generellen Waffen ist, soweit ich weiß, jede(r) >= 18J ohne Waffenverbot berechtigt.
=> Eh erst wieder alle
das muessens jetzt aber noch im gesetz aendern
dzt ist die rechtslage eine andere
Um es genauer auszuformulieren:
Besitzen darf diese (nicht Schusswaffen) Waffen jede unbescholtene Person >18J. Damit wäre diese Aussage für die Katz, denn besitzen darf sie ja jeder.
Ja - im SPG steht dies allerdings eben nicht drinnen. Auch ist das "Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben" zu schwammig.
Allerdings weiß ich vom Rechts-Prozess nicht genau wie das genauer definiert werden sollte. Verordnung?