Protest gegen das NÖ Hundegesetz
Verfasst: Mo 4. Nov 2019, 06:12
Einmal mehr gilt es gegen diesen irren "und wenn nur ein Kind gerettet wird"-Sicherheitswahn aufzustehen, der diesmal von FPÖ-Landesrat Waldhäusl ausgeht. Denn eines ist klar: wenn Tieren, die nie einen Menschen verletzt haben, solche Auflagen ohne Widerstand erteilt werden können, was wird dann wohl dem legalen Waffenbesitz drohen?
von der ÖHU Suchhundestaffel
https://www.suchhunde.at/
"E I N S P R U C H !
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Von den Meisten unbemerkt, ist die Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes vom Landtag beschlossen worden. Trotzdem kann noch ein Zeichen gesetzt werden, jedoch nur wenn die Formvorschriften eingehalten werden!
Der Sachverhalt
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Am 24.10.2019 wurde im NÖ Landtag ein Antrag zur Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes (https://noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XIX/XIX-832) einstimmig beschlossen. Eingebracht wurde der Antrag von den Landtagsabgeordneten Udo Landbauer, MA (FPÖ), Christian Gepp, MSc (ÖVP), Erich Händler (FPÖ), Anton Erber, MBA (ÖVP), Ina Aigner (FPÖ) und Dr. Martin Michalitsch (ÖVP). Diese Änderung sieht auch eine tiefgreifende Verschärfung der Maulkorbpflicht vor.
Zukünftig müssen ALLE Hunde - wenn sie nicht ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden oder ein veterinärmedizinisches Attest vorliegt - immer mit Leine UND Maulkorb geführt werden:
1. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
3. auf Kinderspielplätzen,
4. an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
5. bei Veranstaltungen und
6. in beengten Räumen wie z.B. Lifte, Aufzüge und Gondeln.
Darüber hinaus kann jede Gemeinde "Hundesicherungszonen" einrichten. Das sind öffentliche Bereiche im "Ortsbereich" (ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes) ABER AUCH überall anders, in denen Leinen UND Maulkorbpflicht nach eigenem Ermessen der Gemeinde verordnet werden kann.
Der Hund ist jenes Lebewesen, das seit nunmehr weit über 10.000 Jahren mit uns zusammenlebt und nach neuesten Erkenntnissen in dieser Zeit auch unsere Entwicklung als Menschheit in manchen Bereichen maßgeblich mitbeeinflusst hat.
Reine Angstpolitik scheint uns, der ÖHU Suchhundestaffel, daher im Umgang mit dem Sozialpartner Hund nicht angemessen - die Begründung im Gesetzesantrag, speziell zur Maulkorbpflicht, entbehrt jeglicher kynologischen Beurteilung. Die darin als Argument angeführte, österreichweite Verletzungsstatistik ist angesichts neun unterschiedlicher Landesgesetze für ein einzelnes Bundesland nicht aussagekräftig ... wie viele der darin angeführten Verletzungen hätten durch Einhaltung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und durch die in diesem Gesetzesbeschluss zusätzlich getroffenen Maßnahmen verhindert werden können? Keine Aussage darüber - seriöse Auseinandersetzung mit der Thematik sieht anders aus!
Zudem kommen bei Formulierungen wie "[..] wenn sie nicht ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden [..]" - die Hunde nämlich - Zweifel bei uns auf, ob hier die artgerechte Haltung im Vordergrund steht.
Wir wollen niemanden bekehren, halten es aber für notwendig, dass doch noch eine rege, sachliche und vor allem faire Diskussion über dieses Thema entsteht! Wir stellen dazu den Sachverhalt dar und zeigen die Möglichkeit auf - formal richtig - eine erneute Auseinandersetzung mit der Thematik vor Inkrafttreten des beschlossenen Gesetzes durch eine Volksabstimmung in Gang zu bringen.
Jede(r) Niederösterreichische Landesbürger/Landesbürgerin (wahlberechtigt in NÖ mit ordentlichem Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich) kann, wenn er/sie mit diesem Gesetzesbeschluss nicht einverstanden ist, bis 5. Dezember 2019 gegen das Inkrafttreten des Gesetzes Einspruch erheben. Die NÖ Landesverfassung sagt dazu in Artikel 27 Abs. 1:
Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger/innen
innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.
Dies hat in Form eines Antrags auf Einleitung einer Volksabstimmung zu erfolgen. Der Antrag hat gemäß §47 NÖ VVVG gewissen Formvorschriften zu entsprechen und muss eine Bestätigung der Gemeinde enthalten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Beim vollständig ausgefüllten beiliegenden Muster (Antragsformular, siehe Link unten) sind diese Formvorschriften erfüllt.
Langen bis 5. Dezember 2019 zumindest 25.000 dieser Anträge beim Amt der NÖ Landesregierung ein, muss der Gesetzesbeschluss zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden.
Was kann ich also tun?
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Wenn du in Niederösterreich wählen darfst und dort einen ordentlichen Wohnsitz hast, dann kannst du bis spätestens 5. Dezember 2019 das Antragsformular:
1. ausdrucken,
2. ausfüllen (aber OHNE Unterschrift),
3. damit aufs Gemeindeamt/Magistrat gehen,
4. dort unter Aufsicht unterschreiben und
5. von Gemeinde/Magistrat bestätigen lassen.
Link zum Antragsformular:
https://www.suchhunde.at/download/Antrag-Ltg-832.pdf
Das fertige Antragsformular schickst du:
An die
Niederösterreichische Landesregierung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Wenn du einer/eine von mehr als 25.000 Niederösterreicher/innen bist, die das bis spätestens 5. Dezember 2019 tun, kommt es zu einer Volksabstimmung. Damit hätten wir gemeinsam die Voraussetzung für eine öffentliche Diskussion als Basis für ein faires und artgerechtes Miteinander der Sozialpartner Mensch und Hund geschaffen!"
von der ÖHU Suchhundestaffel
https://www.suchhunde.at/
"E I N S P R U C H !
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Von den Meisten unbemerkt, ist die Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes vom Landtag beschlossen worden. Trotzdem kann noch ein Zeichen gesetzt werden, jedoch nur wenn die Formvorschriften eingehalten werden!
Der Sachverhalt
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Am 24.10.2019 wurde im NÖ Landtag ein Antrag zur Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes (https://noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XIX/XIX-832) einstimmig beschlossen. Eingebracht wurde der Antrag von den Landtagsabgeordneten Udo Landbauer, MA (FPÖ), Christian Gepp, MSc (ÖVP), Erich Händler (FPÖ), Anton Erber, MBA (ÖVP), Ina Aigner (FPÖ) und Dr. Martin Michalitsch (ÖVP). Diese Änderung sieht auch eine tiefgreifende Verschärfung der Maulkorbpflicht vor.
Zukünftig müssen ALLE Hunde - wenn sie nicht ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden oder ein veterinärmedizinisches Attest vorliegt - immer mit Leine UND Maulkorb geführt werden:
1. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
2. in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,
3. auf Kinderspielplätzen,
4. an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, wie z. B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
5. bei Veranstaltungen und
6. in beengten Räumen wie z.B. Lifte, Aufzüge und Gondeln.
Darüber hinaus kann jede Gemeinde "Hundesicherungszonen" einrichten. Das sind öffentliche Bereiche im "Ortsbereich" (ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes) ABER AUCH überall anders, in denen Leinen UND Maulkorbpflicht nach eigenem Ermessen der Gemeinde verordnet werden kann.
Der Hund ist jenes Lebewesen, das seit nunmehr weit über 10.000 Jahren mit uns zusammenlebt und nach neuesten Erkenntnissen in dieser Zeit auch unsere Entwicklung als Menschheit in manchen Bereichen maßgeblich mitbeeinflusst hat.
Reine Angstpolitik scheint uns, der ÖHU Suchhundestaffel, daher im Umgang mit dem Sozialpartner Hund nicht angemessen - die Begründung im Gesetzesantrag, speziell zur Maulkorbpflicht, entbehrt jeglicher kynologischen Beurteilung. Die darin als Argument angeführte, österreichweite Verletzungsstatistik ist angesichts neun unterschiedlicher Landesgesetze für ein einzelnes Bundesland nicht aussagekräftig ... wie viele der darin angeführten Verletzungen hätten durch Einhaltung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und durch die in diesem Gesetzesbeschluss zusätzlich getroffenen Maßnahmen verhindert werden können? Keine Aussage darüber - seriöse Auseinandersetzung mit der Thematik sieht anders aus!
Zudem kommen bei Formulierungen wie "[..] wenn sie nicht ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden [..]" - die Hunde nämlich - Zweifel bei uns auf, ob hier die artgerechte Haltung im Vordergrund steht.
Wir wollen niemanden bekehren, halten es aber für notwendig, dass doch noch eine rege, sachliche und vor allem faire Diskussion über dieses Thema entsteht! Wir stellen dazu den Sachverhalt dar und zeigen die Möglichkeit auf - formal richtig - eine erneute Auseinandersetzung mit der Thematik vor Inkrafttreten des beschlossenen Gesetzes durch eine Volksabstimmung in Gang zu bringen.
Jede(r) Niederösterreichische Landesbürger/Landesbürgerin (wahlberechtigt in NÖ mit ordentlichem Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich) kann, wenn er/sie mit diesem Gesetzesbeschluss nicht einverstanden ist, bis 5. Dezember 2019 gegen das Inkrafttreten des Gesetzes Einspruch erheben. Die NÖ Landesverfassung sagt dazu in Artikel 27 Abs. 1:
Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn dies von mindestens 25.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger/innen
innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.
Dies hat in Form eines Antrags auf Einleitung einer Volksabstimmung zu erfolgen. Der Antrag hat gemäß §47 NÖ VVVG gewissen Formvorschriften zu entsprechen und muss eine Bestätigung der Gemeinde enthalten, dass die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Beim vollständig ausgefüllten beiliegenden Muster (Antragsformular, siehe Link unten) sind diese Formvorschriften erfüllt.
Langen bis 5. Dezember 2019 zumindest 25.000 dieser Anträge beim Amt der NÖ Landesregierung ein, muss der Gesetzesbeschluss zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden.
Was kann ich also tun?
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Wenn du in Niederösterreich wählen darfst und dort einen ordentlichen Wohnsitz hast, dann kannst du bis spätestens 5. Dezember 2019 das Antragsformular:
1. ausdrucken,
2. ausfüllen (aber OHNE Unterschrift),
3. damit aufs Gemeindeamt/Magistrat gehen,
4. dort unter Aufsicht unterschreiben und
5. von Gemeinde/Magistrat bestätigen lassen.
Link zum Antragsformular:
https://www.suchhunde.at/download/Antrag-Ltg-832.pdf
Das fertige Antragsformular schickst du:
An die
Niederösterreichische Landesregierung
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Wenn du einer/eine von mehr als 25.000 Niederösterreicher/innen bist, die das bis spätestens 5. Dezember 2019 tun, kommt es zu einer Volksabstimmung. Damit hätten wir gemeinsam die Voraussetzung für eine öffentliche Diskussion als Basis für ein faires und artgerechtes Miteinander der Sozialpartner Mensch und Hund geschaffen!"