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Funkgeräte für SHTF

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Hasenfuss
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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von Hasenfuss » Do 10. Feb 2022, 10:59

silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Verwaltungsstrafbestimmungen...
Das ist die rechtliche Geschichte in normalen Zeiten, stimmt. Aber in diesem Thread geht es um Kommunikation in außergewöhnlichen Zeiten, sprich wenn das Stoffwechselendprodukt auf das schnell drehende Element eines Luftbewegungsapparates triff. In so einem Fall ist mir - und den meisten Anderen wahrscheinlich auch - der rechtliche Aspekt zur Benutzung derartiger Geräte egal.
In normalen Zeiten ist die Kommunikation durch Mobilfunk und Internet eh gewährleistet...
Wenn sie ein Bild von der Zukunft haben wollen, so stellen sie sich einen Stiefel vor, der auf ein Gesicht tritt. Unaufhörlich.

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von winnfield » Do 10. Feb 2022, 11:04

:text-+1:

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von Hellprayer » Do 10. Feb 2022, 11:32

silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:33
oJo hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:19
Die Inbetriebnahme ist illegal, also auch das "Listen-Only". Der Besitz ist nicht reglementiert, der Betrieb sehr wohl.
Quelle, die den passiven Betrieb untersagt?
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer
...
Ich bin kein Fachexperte aber beim lesen ist mir folgendes aufgefallen:

§ 3.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und

2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.


Inwieweit das aktive Aussenden eingeschränkt sein muss kann ich jetzt nicht beurteilen.
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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von John Connor » Do 10. Feb 2022, 11:39

Hellprayer hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 11:32
silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:33
oJo hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:19
Die Inbetriebnahme ist illegal, also auch das "Listen-Only". Der Besitz ist nicht reglementiert, der Betrieb sehr wohl.
Quelle, die den passiven Betrieb untersagt?
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer
...
Ich bin kein Fachexperte aber beim lesen ist mir folgendes aufgefallen:

§ 3.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und

2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.


Inwieweit das aktive Aussenden eingeschränkt sein muss kann ich jetzt nicht beurteilen.
Genau das wäre auch meine Frage, insbesondere was mit „Errichtung“ im Zusammenhang mit Handgeräten gemeint ist und ob die bloße Möglichkeit zum Senden das Gerät nicht mehr zur bloßen Empfangsanlage macht. Dann könnte auch der Besitz verboten sein.
Vielleicht kann da ein Funkamateur und/oder rechtlich Fachkundiger was dazu sagen.

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von AUG-andy » Do 10. Feb 2022, 12:08

John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 11:39
Hellprayer hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 11:32
silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:33

Quelle, die den passiven Betrieb untersagt?
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer
...
Ich bin kein Fachexperte aber beim lesen ist mir folgendes aufgefallen:

§ 3.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und

2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.


Inwieweit das aktive Aussenden eingeschränkt sein muss kann ich jetzt nicht beurteilen.

Genau das wäre auch meine Frage, insbesondere was mit „Errichtung“ im Zusammenhang mit Handgeräten gemeint ist und ob die bloße Möglichkeit zum Senden das Gerät nicht mehr zur bloßen Empfangsanlage macht. Dann könnte auch der Besitz verboten sein.

Vielleicht kann da ein Funkamateur und/oder rechtlich Fachkundiger was dazu sagen.
Wenn dem so wäre, müsste ja der Kauf nur mit einer vorhandenen Lizenz erlaubt sein? Wenn nicht, wird es immer Personen geben die passiv mithören. Im Not oder Katastrophenfall würde mich ein Verbot auch nicht davon abhalten das Funkgerät zu benutzen.
MfG
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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von John Connor » Do 10. Feb 2022, 12:21

AUG-andy hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 12:08
Wenn dem so wäre, müsste ja der Kauf nur mit einer vorhandenen Lizenz erlaubt sein? Wenn nicht, wird es immer Personen geben die passiv mithören. Im Not oder Katastrophenfall würde mich ein Verbot auch nicht davon abhalten das Funkgerät zu benutzen.
Ja eh. Das heißt aber nicht, dass man es nicht ohne Lizenz zum Kaufen bekommt. Du kannst auch mit einem aufrechten Waffenverbot ein Katana oder sonstige Waffen kaufen. Erlaubt ist es trotzdem nicht.
Ob/was im SHTF Fall mit dem Gerät gemacht wird ist ein völlig anderes Thema. Ob man es besitzen sowie passiv betreiben darf (siehe mein voriges Posting) wäre trotzdem interessant.

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von AUG-andy » Do 10. Feb 2022, 12:30

John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 12:21
AUG-andy hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 12:08
Wenn dem so wäre, müsste ja der Kauf nur mit einer vorhandenen Lizenz erlaubt sein? Wenn nicht, wird es immer Personen geben die passiv mithören. Im Not oder Katastrophenfall würde mich ein Verbot auch nicht davon abhalten das Funkgerät zu benutzen.
Ja eh. Das heißt aber nicht, dass man es nicht ohne Lizenz zum Kaufen bekommt. Du kannst auch mit einem aufrechten Waffenverbot ein Katana oder sonstige Waffen kaufen. Erlaubt ist es trotzdem nicht.
Ob/was im SHTF Fall mit dem Gerät gemacht wird ist ein völlig anderes Thema. Ob man es besitzen sowie passiv betreiben darf (siehe mein voriges Posting) wäre trotzdem interessant.
Funkgeräte mit Waffen zu vergleichen hinkt ein wenig.
Zumindest bekommst du ohne WBK keine FFW und HA.
Zu den Amateurfunkgurken kann ich nur folgendes sagen, ist allerdings aus meiner Jugend :
Kauf erlaubt
Inbetriebnahme gesetzlich Verboten. Egal ob aktiv/passiv.
Ist aber 40 Jahre her. :whistle:
Wir hatten damals alles was verboten war im Auto eingebaut. ;)
Auch den Polizeifunk haben wir abgehört. :o
MfG
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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von Blaine » Do 10. Feb 2022, 12:57

AUG-andy hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 12:30
Auch den Polizeifunk haben wir abgehört. :o
zumindest DAMIT tust dir seit einiger zeit bissl schwerer... ;)

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von AUG-andy » Do 10. Feb 2022, 13:17

Blaine hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 12:57
AUG-andy hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 12:30
Auch den Polizeifunk haben wir abgehört. :o
zumindest DAMIT tust dir seit einiger zeit bissl schwerer... ;)
War damals relativ easy, hatte jeder Reporter.
Die waren schneller am Ort des Geschehens als die Grünröcke. :lol:
MfG
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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von oJo » Do 10. Feb 2022, 14:41

silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:33
oJo hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 09:19
Die Inbetriebnahme ist illegal, also auch das "Listen-Only". Der Besitz ist nicht reglementiert, der Betrieb sehr wohl.
Quelle, die den passiven Betrieb untersagt?
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer
1.

entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen durchführt

a)

in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder

b)

mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder

c)

mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder

d)

mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,

2.

entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist,

3.

entgegen § 10 Abs. 4 Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,

4.

entgegen § 13 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen,

5.

entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 6 vorliegt,

6.

entgegen § 13 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt,

7.

entgegen § 17 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben,

8.

entgegen § 17 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt,

9.

entgegen § 17 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt,

2.

entgegen § 13 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,

3.

entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,

4.

entgegen § 15 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro ist zu bestrafen, wer

1.

entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt oder

2.

entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verarbeitet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Und nur für den Fall, dass es zu viel zu lesen war:
Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig.
Sobald der Akku drin ist, hast du die Errichtung schon unrechtmäßig begangen.

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von rand00m » Fr 11. Feb 2022, 10:55

silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Bitte zitiere ein Gesetz mit einer aktuell geltenden Fassung.
Gesetzestexte zu zitieren welche seit 4-5 Jahren nicht mehr gelten ist ja mehr als sinnlos. :doh:

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von rand00m » Fr 11. Feb 2022, 11:01

John Connor hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 11:39
Vielleicht kann da ein Funkamateur und/oder rechtlich Fachkundiger was dazu sagen.
Funkamateure kann man dazu nicht befragen. Die hängen zu sehr an Ihrer Lizenz als dass sie irgendwas sagen würden was potentiell auf Sie zurückfallen könnte. Da wird nicht in rechtlichen Grautönen gesprochen, da gibts nur Schwarz oder Weiß.
Ist kein Vorwurf. Ist aber nun mal so, verständlicherweise.

Die übliche Antwort ist dann halt: "Mach die Lizenz".

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von oJo » Fr 11. Feb 2022, 11:24

Scanner (Das sind reine Empfangsanlagen) sind legal für jedermann und man darf damit beim Amateurfunk mithören soviel man will (Ist ein öffentlicher Funkdienst). Vor Tetron war es auch schon illegal damit den Polizeifunk abzuhören (Hallo liebe Presse). Alles was Sendefähig ist, darf nicht in Betriebsbereitem Zustand sein, heißt programmiert & angesteckt. Würde man jemanden mit so einer Sendeanlage (Ist alles was senden kann) erwischen, wäre es eben zu bestrafen.

Natürlich könnt ihr in der Praxis ein Leben lang eure Schwarzfunkgurke bei euch tragen und es wird & kann euch ohne konkreten Verdacht niemand kontrollieren. Zum Problem wird es nur bei Störfunk, da dafür dann aber auch schnell und heftig wenn man planlos ist.
Beim Ausprobieren und rumspielen kann man da halt auch auffällig werden wenn man sich geschickt anstellt.

Man sollte sich vielleicht auch für dieses "SHTF" Szenario überlegen, wie sinnvoll es ist einen Frequenznutzungsplan zu missachten. Natürlich spielen dort viele wirtschaftliche Interessen mit hinein (z.B. Handyfrequenzen), aber das ganze hat schon auch technischen Sinn. Wenn also im schlimmsten Fall auf einmal alle "Prepper" ohne Plan von der Materie irgendwo funken wo sie es für toll halten, hilft es wsl. Ihnen genau so wenig wie allen anderen.

Aus meiner Sicht sollte jeder der über das Thema autarke Kommunikation nachdenkt sich schon auch Gedanken machen was er davon will. Und entsprechend mit seinen Mitteln umgehen können. Wenn ihr also mehr als das mit PMR/CB machbare wollt, solltet ihr die Grundkentnisse der Materie die für die "Spaßbewilligungen" nötig sind sowieso wirklich haben.
Wer weiß, vielleicht kommt man dann auch drauf, dass man ohne "SHTF" diese Investition mal nutzen kann.
rand00m hat geschrieben:
Fr 11. Feb 2022, 10:55
silverstar hat geschrieben:
Do 10. Feb 2022, 10:00
Amateurfunkgesetz 1998, Fassung vom 30.11.2018
Bitte zitiere ein Gesetz mit einer aktuell geltenden Fassung.
Gesetzestexte zu zitieren welche seit 4-5 Jahren nicht mehr gelten ist ja mehr als sinnlos. :doh:
Bist du sicher, dass das nicht die gültige Fassung ist? Ich ahbe nichts gefunden, dass das AFG ersetzt wurde, stimme dir aber zu, dass es normalerweise das tagesaktuelle Datum im ris ist.
Zuletzt geändert von oJo am Fr 11. Feb 2022, 11:27, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von rand00m » Fr 11. Feb 2022, 11:26

Wenn sich jemand einlesen möchte: Telekommunikationsgesetz 2021, Fassung vom 11.02.2022

Bei den Strafbestimmungen wird oft von "Aussendung" gesprochen. Das wäre dann der PTT Button. Wenn man den nicht drückt, ists legal. Darüber sind wir uns alle ja einig.

Wenn man nur zuhört und keine Frequenzen hinterlegt hat um zu Senden, dann wäre es ja eigentlich keine "Funk" Anlage. Mehr sowas wie ein Receiver/Funkscanner.
Da gibts aber auch die Diskussion ob man den(Funkscanner) besitzen darf und verwenden darf. Wobei wenn man in AFU-Sprache spricht, und man sich als SWL ausgibt, dann ists irgendwie logisch, weil zuhören darf man ja schon wenn man einen Receiver hat.

Receiver darf man Betreiben. Darüber sind wir uns alle ja einig!

Betreiben eines Receivers wäre dann ja kein Betrieb einer Amateurfunkanlage.

Der Betrieb in SHTF wäre dann mit der Regel: Not kennt kein Gebot legal. Jeder lizenzierte AFU ist dann verpflichtet mit nicht-AFU-lizenzierten Personen den Funk Kontakt entgegenzunehmen und auf ein SOS/CQD zu antworten.


Der richtige Paragraf zur Diskussion wäre dann TKG 2021 §188. Verwaltungsstrafbestimmungen

oJo
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Re: Funkgeräte für SHTF

Beitrag von oJo » Fr 11. Feb 2022, 11:30

rand00m hat geschrieben:
Fr 11. Feb 2022, 11:26
Wenn sich jemand einlesen möchte: Telekommunikationsgesetz 2021, Fassung vom 11.02.2022

Bei den Strafbestimmungen wird oft von "Aussendung" gesprochen. Das wäre dann der PTT Button. Wenn man den nicht drückt, ists legal. Darüber sind wir uns alle ja einig.

Wenn man nur zuhört und keine Frequenzen hinterlegt hat um zu Senden, dann wäre es ja eigentlich keine "Funk" Anlage. Mehr sowas wie ein Receiver/Funkscanner.
Da gibts aber auch die Diskussion ob man den(Funkscanner) besitzen darf und verwenden darf. Wobei wenn man in AFU-Sprache spricht, und man sich als SWL ausgibt, dann ists irgendwie logisch, weil zuhören darf man ja schon wenn man einen Receiver hat.

Receiver darf man Betreiben. Darüber sind wir uns alle ja einig!

Betreiben eines Receivers wäre dann ja kein Betrieb einer Amateurfunkanlage.

Der Betrieb in SHTF wäre dann mit der Regel: Not kennt kein Gebot legal. Jeder lizenzierte AFU ist dann verpflichtet mit nicht-AFU-lizenzierten Personen den Funk Kontakt entgegenzunehmen und auf ein SOS/CQD zu antworten.


Der richtige Paragraf zur Diskussion wäre dann TKG 2021 §188. Verwaltungsstrafbestimmungen
Nicht ganz, es ist § 28 der uns hier betrifft, es gibt viele gesetzliche Normen die gelten aber nicht unter Strafe stehen ;)
Jaja ich weiß, juckt manche nicht, aber so funktionierts eigentlich.

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