Ohne Straßenzulassung darfst in AT auch keine Rallyes fahren. Außerdem war's kein Kurzquattro, sondern ein 3,3 l Carrera mit Doppelzündung. Am Anfang der nächsten Saison (Jännerrallye) war der Franz eh im Audi Team und durfte den ersten Ausflug mit dem Versuchsträger 80-er Quattro im Schnee rummachen, während der Walter noch zweiradlig getrieben auf der Monte reüssierte.
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Rechtliche Hilfe
Re: Rechtliche Hilfe
Wer andere bezwingt, ist kraftvoll.
Wer sich selbst bezwingt, ist unbezwingbar.
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Re: Rechtliche Hilfe
Re: Rechtliche Hilfe
zitat aus dem obigen link:
(nicht "dein thema") aber hier stehts mal genau dass das mit den firmenfahrzeugen defacto ungeklaert ist:
Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Verwen-
ders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw nutzt. Lediglich bei Vorliegen einer inländi-
schen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der Betriebsstätte zugerechnet und diese als
Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen gilt
der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländi-
schen Unternehmen zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit des tatsächlichen Nut-
zers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in Österreich nach wie vor
die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt.
Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, ver-
bleibt es beim gesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf
der ein- bzw ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich mit der Folge der NoVA-Pflicht
zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland an-
sässigen Verwenders (zB inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauern-
de Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Öster-
reich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraftfahrrechtliche Zulas-
sung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (= ausländisches
Unternehmen) überhaupt nicht möglich ist. Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwen-
dung des Fahrzeugs im Inland nicht der NoVA unterliegt, ist derzeit noch nicht geklärt.
danke fuer den link
(nicht "dein thema") aber hier stehts mal genau dass das mit den firmenfahrzeugen defacto ungeklaert ist:
Auch bei Firmenfahrzeugen stellt die Finanzverwaltung für Zwecke der Bestimmung des Verwen-
ders darauf ab, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt bzw nutzt. Lediglich bei Vorliegen einer inländi-
schen Betriebsstätte wird das Fahrzeug unmittelbar der Betriebsstätte zugerechnet und diese als
Verwender qualifiziert. Bei Überlassung des Fahrzeuges durch ein ausländisches Unternehmen gilt
der Gegenbeweis als erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit zweifelsfrei dem ausländi-
schen Unternehmen zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit des tatsächlichen Nut-
zers über das Fahrzeug vorliegt, sondern dass trotz Verwendung des Kfz in Österreich nach wie vor
die Verfügungsgewalt im Ausland bleibt.
Kann der Gegenbeweis nicht erbracht und somit die Standortvermutung nicht widerlegt werden, ver-
bleibt es beim gesetzlich vermuteten Standort in Österreich. Das Kfz müsste daher nach Ablauf
der ein- bzw ausnahmsweise zweimonatigen Frist in Österreich mit der Folge der NoVA-Pflicht
zugelassen werden. Fraglich ist allerdings, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland an-
sässigen Verwenders (zB inländischer Dienstnehmer des ausländischen Unternehmens) der dauern-
de Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindliche Kfz sich zwar in Öster-
reich befindet und das Kfz daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraftfahrrechtliche Zulas-
sung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (= ausländisches
Unternehmen) überhaupt nicht möglich ist. Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwen-
dung des Fahrzeugs im Inland nicht der NoVA unterliegt, ist derzeit noch nicht geklärt.
danke fuer den link
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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