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Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
Da würde sich gleich die Idee hinsichtlich eines privaten Schiessplatzes aufdrängen.
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
In dem Gesetz steht drin das es jedem Menschen erlaubt ist Wald zu betreten, somit wird das mit der Einfriedung schwierig.
AW: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
yoda hat geschrieben:In dem Gesetz steht drin das es jedem Menschen erlaubt ist Wald zu betreten, somit wird das mit der Einfriedung schwierig.
ich glaub das gesetz redet da von nicht eingefriedetem wald....wüsst sonst nicht wie wildgatter etc. funktionieren würden
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Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Do 23. Aug 2012, 22:27, insgesamt 1-mal geändert.
Re: AW: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
BigBen hat geschrieben:yoda hat geschrieben:In dem Gesetz steht drin das es jedem Menschen erlaubt ist Wald zu betreten, somit wird das mit der Einfriedung schwierig.
ich glaub das gesetz redet da von nicht eingefriedetem wald....wüsst sonst nicht wie wildgatter etc. funktionieren würden
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und du glaubst dass jeder der grad lustig ist seinen wald einzäunen und damit wege unpassierbar machen darf? da hast dich aber schön geirrt.... das wegerecht ist und bleibt gesetz und wege, auch wanderwege MÜSSEN zugänglich bleiben.
wildschutzzäune mal aussen vor gelassen ist da nix mit einfach so zaun aufstellen.
steht aber alles im forstgesetz.
Re: AW: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
444Marlin hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:yoda hat geschrieben:In dem Gesetz steht drin das es jedem Menschen erlaubt ist Wald zu betreten, somit wird das mit der Einfriedung schwierig.
ich glaub das gesetz redet da von nicht eingefriedetem wald....wüsst sonst nicht wie wildgatter etc. funktionieren würden
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und du glaubst dass jeder der grad lustig ist seinen wald einzäunen und damit wege unpassierbar machen darf? da hast dich aber schön geirrt.... das wegerecht ist und bleibt gesetz und wege, auch wanderwege MÜSSEN zugänglich bleiben.
wildschutzzäune mal aussen vor gelassen ist da nix mit einfach so zaun aufstellen.
steht aber alles im forstgesetz.
da steht ja auch "ich glaube" ....aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren!
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Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
Wie sieht es da theoretisch mit Offroadsport im eigenen Wald aus?
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Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
Im Forstgesetz ist beschrieben das du für deine Zwecke 0,5 HA dauerhaft sperren kannst.
Für Wege muss Ersatz geschaffen werden.
Hier der §34 im Forstgesetz,zu beachten ist der Abschnitt c:
Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a)
Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b)
Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c)
Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d)
Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e)
Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a)
aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b)
der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c)
der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
a)
des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,
b)
des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
a)
in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
b)
in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.
Für Wege muss Ersatz geschaffen werden.
Hier der §34 im Forstgesetz,zu beachten ist der Abschnitt c:
Benützungsbeschränkungen
§ 34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 33 Abs. 2 darf Wald von der Benutzung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs. 2) oder dauernd (Abs. 3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a)
Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b)
Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c)
Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d)
Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e)
Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a)
aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b)
der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten, oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;
c)
der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgesamt 5% von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen; bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.
(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.
(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen
a)
des Abs. 1 und des § 33 Abs. 2 lit. b vom Waldeigentümer,
b)
des § 33 Abs. 2 lit. a von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß § 33 Abs. 2 lit. c sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach § 41 Abs. 3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.
(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs. 2 und 3 sowie im § 33 Abs. 2 lit. a und b angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre
a)
in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis d sowie des § 33 Abs. 2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,
b)
in den Fällen des Abs. 2 lit. e, des Abs. 3 sowie des § 33 Abs. 2 lit. b auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.
(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs. 3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen; erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.
(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs. 1 oder eines Betretungsverbotes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.
(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren!
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
höchst interessant nenne ich sowas.
In welchem Bundesland soll den der Wald gekauft werden?
In welchem Bundesland soll den der Wald gekauft werden?
- Revierler_old
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- Registriert: Mi 23. Jun 2010, 10:18
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
IN der Steiermark ist Offroaden im Wald (auch im eigenen) wegen der Bodenerosion verboten (bzw. eingeschränkt). Man muss ja nicht überall lärmen und Stinken.
Steiermärkisches Geländefahrzeuggesetz.
Die Offroader, die "sschwarz irgendwo" fahren sind eine Plage, um ehrlich zu sein.
Steiermärkisches Geländefahrzeuggesetz.
Die Offroader, die "sschwarz irgendwo" fahren sind eine Plage, um ehrlich zu sein.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
yoda hat geschrieben:In dem Gesetz steht drin das es jedem Menschen erlaubt ist Wald zu betreten, somit wird das mit der Einfriedung schwierig.
Doch, doch, das geht... wenn du zb. eine Verbissschutzeinzäunung anlegst, das sind wilddichte Einfriedungen mit Maschendraht.
Müsste eigentlich jeder schon mal im Wald gesehen haben, sie sind nicht selten.
Sinn ist, dass auch seltene/teure/empfindliche Baumarten hochkommen, ohne vom Wild verfegt oder verbissen zu werden.
Das Forstgesetz verbietet auch das Betreten von Wieder - und Neubewaldungflächen mit Wuchshöhen unter 3 m, da kann man allerhand zusammenhängen...
- pointi2009
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Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
diese Flächen müssen aber der Behörde gemeldet werden was ich weiss.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
pointi2009 hat geschrieben:diese Flächen müssen aber der Behörde gemeldet werden was ich weiss.
Na und...? Damit schaffst du dir die passende rechtliche Rückendeckung... klar kannst einen Wanderweg nicht mit Zäunen absperren, aber links und rechts vom Wanderweg geht ein kleines, forstliches Wiederbewaldungsgatterchen fast immer problemlos... und du weisst eh, wie schnell die unverbissen zur GRÜNEN HÖLLE werden...
Ich würde mir nicht die Mühe eines Zaunbaues machen... ich würde an den Grenzen einen 10 - 20 m breiten Akaziengürtel anpflanzen...
1x1m Setzabstand...
- Charles
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- Wohnort: Hoch droben in den Bergen
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
Akazien und Osage Orange sind ideal als natürlicher Zaun!
Re: Nicht lachen: 1 HA Wald pachten oder kaufen
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Zuletzt geändert von jpdavid am Do 23. Aug 2012, 22:27, insgesamt 1-mal geändert.