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Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
...aber mit Messern und Beilen... ja, darf es sowas geben...
http://nachrichten.at.msn.com/chronik/l ... ordprozess
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- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6768
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
Mildernd seien seine Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen des Mordes zu werten gewesen.
Ja wie, ist einer, der vor 10 Jahren ermordet wurde, wieder a bissl weniger tot, als einer, den man gestern erst umgebracht hat?
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
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Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
c
Zuletzt geändert von jpdavid am Do 23. Aug 2012, 22:32, insgesamt 1-mal geändert.
- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
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- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
Das hatte ich zuerst auch befürchtet, aber mal im Ernst jetzt; das kann doch ned sein daß es mildernd gewertet wird, wenn er erst nach Jahren erwischt bzw. verurteilt wird - oder kriegt er dann den "Du-hast-die-Polizei-ausgetrickst"-Bonus, scuse me french?
lg!
Kemira
lg!
Kemira
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
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Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1.
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2.
bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5.
sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6.
an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9.
die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10.
durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11.
die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12.
die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13.
trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14.
sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15.
sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16.
sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17.
ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18.
die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19.
dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Milderungsgründe sind zu berücksichtigen....
zaphod
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1.
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2.
bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.
die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5.
sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6.
an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.
sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9.
die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10.
durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11.
die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12.
die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13.
trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14.
sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15.
sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16.
sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17.
ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18.
die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19.
dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Milderungsgründe sind zu berücksichtigen....
zaphod
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
kemira hat geschrieben:Das hatte ich zuerst auch befürchtet, aber mal im Ernst jetzt; das kann doch ned sein daß es mildernd gewertet wird, wenn er erst nach Jahren erwischt bzw. verurteilt wird - oder kriegt er dann den "Du-hast-die-Polizei-ausgetrickst"-Bonus, scuse me french?
lg!
Kemira
Türkenbonus... wieder einmal...
"We're in a war, dammit! We're going to have to offend somebody!" --John Adams
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
zaphod hat geschrieben:
1.
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
finde ich cool dass zwischen 18 und 21 zu sein mit abnormem geisteszustand in einem atemzug genannt wird
abgesehen davon: was hätte er ohne milderne umstände ausgefasst? 2x lebenslänglich?
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
M_F_ hat geschrieben:Türkenbonus... wieder einmal...
angesichts des zuvor sachlich ausgeführten was milderungsgründe sind (die für jeden gelten) eine ziemlich entbehrliche rassistische aussage.
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)
- kemira
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- Wohnort: Los Karawancos
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
Und ich bedanke mich bei Zaphod für die taxative Aufzählung.
Wieder was dazugelernt! Danke!
Wieder was dazugelernt! Danke!
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
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Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
M_F_ hat geschrieben:
Türkenbonus... wieder einmal...
So rassistische Schwachsinnsaussagen kannst du dir hier bitte sparen, danke!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
c
Zuletzt geändert von jpdavid am Do 23. Aug 2012, 22:32, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
jpdavid hat geschrieben:Vielleicht Lebenslänglich ohne Anspruch auf Bewährung.
lg
JPD
Gibt es bei uns nicht. Jeder hat zumindest nach 20 Jahren guter Führung Anspruch darauf.
Grüße
Sandman
.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
sandman hat geschrieben:jpdavid hat geschrieben:Vielleicht Lebenslänglich ohne Anspruch auf Bewährung.
lg
JPD
Gibt es bei uns nicht. Jeder hat zumindest nach 20 Jahren guter Führung Anspruch darauf.
Grüße
Sandman
So ähnlich dürfte es auch mit dem Brevnik in Norwegen liegen... wenn der nicht für irr erklärt werden kann, marschiert er in ca. 15 - 20 Jahren fröhlich grinsend wieder raus und schreibt einen Blockbuster-Bestseeler...
Re: Lebenslang für Mord ohne Schusswaffen...
Nö angeblich arbeiten die an nem Gesetz das ihn für immer wegsperren können. Find ich ja okay aber die Begründung is schlim zum Schutz des Täters vor Vergeltung.
Sig-natur.