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Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: So 31. Mai 2015, 22:27
von Floody
gewo hat geschrieben:
Hermann hat geschrieben:Ich dachte der bloße Besitz von Schalldämpfern sei für alle verboten außer BH Polizei usw. :think:


hi

und wo sollen diese leute ihr schalldaempfer kaufen?

Es können aber auch ned alle Händler mit Kat. A handeln. Es wundert hald, was dann doch alles möglich sein soll.

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: So 31. Mai 2015, 22:29
von rupi
kat A =!= kat A

es muss schon zwischen Kriegsmaterial und verbotenen Waffen unterschieden werden

einen SD kann ein normaler Waffenhändler schon verkaufen (wenn du ihn haben darfst), da verbotene Waffe/Gegenstand
mit Vollautomaten darf der normale Kat B Waffenhändler aber nicht handeln da Kriegsmaterial

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: So 31. Mai 2015, 22:46
von gewo
rupi hat geschrieben:kat A =!= kat A

es muss schon zwischen Kriegsmaterial und verbotenen Waffen unterschieden werden

einen SD kann ein normaler Waffenhändler schon verkaufen (wenn du ihn haben darfst), da verbotene Waffe/Gegenstand
mit Vollautomaten darf der normale Kat B Waffenhändler aber nicht handeln da Kriegsmaterial


ein wenig verkuerzt dargestellt und ein paar halbsaetze betreffend gewisser veraussetzungen fehlen, aber im prinzip stimmt das

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: So 31. Mai 2015, 23:36
von Floody
Aber Pumpen sind kein KM und afaik kriegen Waffentandler ja Schweißausbrüche wenn einer damit antanzt. Und das genetische Händler Stockdegen oder schießende Kugelschreiber (an "Berechtigte") verkaufen dürften (also auch Lagerhalten) kann ich mir so nicht vorstellen aber gut, soll so sein. Und Kat A nicht gleich KM ist ist mir lange bewusst lieber rupi.

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 00:00
von gewo
Floody hat geschrieben:Aber Pumpen sind kein KM und afaik kriegen Waffentandler ja Schweißausbrüche wenn einer damit antanzt..


hi

weiss nicht was andere haendler so tun

wir kaufen zb regelmaessig rechtmaessig besessene pump-guns an
weiterverkauf in oesterreich ist nur sehr selten moeglich, aber export geht

wir haetten auch fast mal ne groessere menge 223 repetierer mit schalldaempfern dran in ein nordeuropaeisches land verkauft, ist aber dann am ende nix geworden

mit den entsprechenden genehmigungen, genehmigten lagern ect kannst auch ohne militaerische handelslizenz mit diesen gegenstaenden handeln....
ist halt fast alles export, logisch ...

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 08:39
von yoda
Darfst du dann Kriegsmaterial auch auf Lager haben oder nur die verbotenen Waffen/Gegenstände ?

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 08:46
von rupi
Floody hat geschrieben:Und Kat A nicht gleich KM ist ist mir lange bewusst lieber rupi.

war ja auch für alle gedacht lieber Floody ;)

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 11:34
von Promo
Seit der WaffG Novelle wo auch das ZWR hinzukam, wurde der § 47 Abs. 2 dahingehend novelliert, als dass der § 17 aus dem letzten Satz gestrichen wurde. Demnach ist jeder Inhaber eines Gewerbes zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition auch dazu berechtigt, ein Waffenbuch für verbotene Waffen zu führen. Der in den Erläuterungen angeführte Grund war, dass ansonsten eine Reparatur, Instandsetzung oder Abänderung rechtlich nicht möglich bzw. nur sehr schwer möglich gewesen wäre.

Bitte die saubere Trennung von Kriegsmaterial (§ 18) beachten, da diese zwar dann im selben Waffenbuch geführt werden, allerdings eine eigene Gewerbeberechtigung ("Handel mit militärischen Waffen udn militärischer Munition") erfordern.

Zu der rechtlichen Diskussion hinsichtlich einer Schießstätte: zum Tragen kommt hier § 14 der ausdrücklich lediglich folgendes ausschließt:
Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Der Widerspruch im WaffG findet sich lediglich bei Kriegsmaterial, da der § 18 ausdrücklich die anzuwendenden Bestimmungen aufzählt:
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

Da hier der § 14 nicht angeführt ist, ist gemäß mancher Rechtsansichten das Überlassen von KM auf Schießstätten nicht gestattet. Wäre dem so, so müsste meiner Ansicht nach aber dies im § 14 auch so genannt sein.

Da aber im Gesetzestext definitiv nichts die Verwendung von verbotenen Waffen auf Schießstätten ausschließt, sehe ich hierbei keinerlei rechtliche Gefährdung. Hervorzuheben wäre allerdings die rechtliche Erfordernis, um mit einem Schalldämpfer jagen zu können. Unabhängig von der notwendigen Voraussetzung durch das Jagdgesetz müsste die betreffende Person einen Waffenpass für diese verbotene Waffe erhalten. Das wird interessant in Verbindung mit § 21 Abs. 3, der explizit für den jagdlichen Bedarf nur Kat.B Waffen anführt. Daher gibt es mE keinen jagdlichen Bedarf für verbotene Waffen (.. wenngleich ich gehört habe, dass 1996 vereinzelt Waffenpässe für VSRF ausgestellt wurden, da die Besitzer angaben damit die Jagd ausüben zu wollen - man unterliegt damit (meistens) keiner Magazinbeschränkung, und hat trotzdem eine hohe Schusskadenz).

Ich hoffe damit das Thema zu Genüge rechtlich abgehandelt zu haben und wir uns wieder dem Sachthema widmen zu können.

Ich finde es positiv, dass hier eine Firma diesen Vorstoß wagt. Dadurch kann man dem Mythos Schalldämpfer eventuell mehr Realität verleihen, und die Tauglichkeit für die Praxis unterstreichen. Eine gesetzliche Basis müsste sowieso vorher geschaffen werden, sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene.

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 11:39
von Floody
Promo hat geschrieben:Ich hoffe damit das Thema zu Genüge rechtlich abgehandelt zu haben und wir uns wieder dem Sachthema widmen zu können.

Vielen Dank. Da beschäftigt man sich seit Jahren mit dem ganzen Krux und lernt immer noch was dazu!

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 16:42
von yoda
Der Witz bei den Schalldämpfern ist, dass eine .308 damit nicht lautlos wird, es knallt immer noch recht laut, die Lautstärke ist halt erheblich reduziert. Sicher sinnvoll das den Leuten mal in der Realität vor Augen zu führen, damit sich der Mythos Waffe mit Dämpfer = nicht zu hören, nicht noch länger hält.

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 18:06
von Bachmann
Mir würds schon reichen wenns dort ne 22er mit SD gäbe. Hab jetzt alle "gängigen" Kaliber geschossen, der Unterschied würd mich wirklich stark interessieren.

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 18:12
von gewo
Promo hat geschrieben:Zu der rechtlichen Diskussion hinsichtlich einer Schießstätte: zum Tragen kommt hier § 14 der ausdrücklich lediglich folgendes ausschließt:
Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.



hi

der jurist einer nicht ganz unwesentlichen LPD meint dazu anderes

der komplette paragraph auf den du dich beziehst lautet:

Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.


laut dessen einzelmeinung handelt es sich dabei um ein erschoepfende aufzaehlung.
es geht also um schusswaffen, nicht um verbotene gegenstaende

es gibt kein schiessstaettenprivileg fuer verbotene gegenstaende
zumindestens wurde mir das so mitgeteilt.

ist erst wenige wochen her, es ging dabei um unseren schiesstand am neuen standort in wien 14 (und nein, das wird kein oeffentlicher schiesstand, es geht nur um die waffenfuehrerscheine ..)

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 19:08
von Promo
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

Demnach sind § 17 Waffen (wie die Bezeichnung "verbotene Waffen" schon sagt) auch tatsächlich Schusswaffen. Eine VSRF ist schließlich auch eine Schusswaffe, genauso wie eine verbotene Waffe, natürlich per se auch ein Gegenstand.

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 19:11
von gewo
Promo hat geschrieben:
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

Demnach sind § 17 Waffen (wie die Bezeichnung "verbotene Waffen" schon sagt) auch tatsächlich Schusswaffen. Eine VSRF ist schließlich auch eine Schusswaffe, genauso wie eine verbotene Waffe, natürlich per se auch ein Gegenstand.


hi

bitte ned mir sagen ... ich habe das nicht erfunden
ich habe nur angefragt

um ehrlich zu sein muss aber aber schon zugeben dass zb ein gewehrscheinwerfer oder ein schalldaempfer eben KEINE schusswaffe sind, oder?

Re: Schießen mit Schalldämpfer

Verfasst: Mo 1. Jun 2015, 20:34
von IT Guy
Dann darfst nicht den Schalldämpfer hergeben, sondern eine Schusswaffe mit FIX montiertem Schalldämpfer. ;-)