gewo hat geschrieben: ↑Mi 8. Apr 2020, 21:13
sauersigi hat geschrieben: ↑Mi 8. Apr 2020, 18:16
gewo hat geschrieben: ↑Mi 8. Apr 2020, 17:21
Mir isses egal
Aber die ausgehbeschränkungen geben das dzt eigentlich (noch) nicht legal her ...
Und der Nö sportschützen landesverband bei dem du Mitglied bist wird auch a Riesenfreude mit dir haben im übrigen .....
Echt? was ich in meinem Keller mache interessiert wen?...
Das ist kein Vereinsschiesstand...
Wäre er das, würde natürlich die Beschränkung des Landesverbandes auch gelten, so sehe ich die Einschränkung nicht.
Edit: Klar haben die eine Freude mit mir, wer jede Woche ein neues Verbandsmitglied rekrutiert....
Edit Edit : ich werd einfach mal nachfragen!
Wenn das nicht der Stand von deinem verein ist dann isses egal, klar
Fuer stände von Vereinen der schaut es anders aus.
Folgende Regeln gelten noch bis Ende april.
Wo würdest du da eine Fahrt zu einem Schießstand verorten?
Das Haus bzw. die Wohnung darf nur aus folgenden vier Gründen verlassen werden:
Berufliche Tätigkeit
Besorgungen zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens: z.B.: Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Bankomat, Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie, Versorgung von Tieren
Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen
Bewegung im Freien alleine (wie Laufen gehen, spazieren gehen) und mit Menschen, die im eigenen Wohnungsverband leben oder wenn ein Abstand von mindestens einem Meter sichergestellt werden zu anderen Menschen. Generell soll ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden – vom öffentlichen Verkehr bis zum Betrieb.
Das ist jetzt ein bisschen OT, aber das muss raus. Sorry dafür @ Parallaxe. Also, dann demonstrieren wir mal, warum niemand Juristen leiden kann:
Das mit den vier Gründen ist der Spin der Regierung und stimmt so leider nicht ganz. Das tun die außerdem mit voller Absicht, weil sie wollen, dass die Leut ned kneissen, dass eh viel mehr erlaubt ist als gedacht.
§ 2 Abs 1
Z 5 der "COVID-VO" über die Betretungsverbote öffentlicher Orte enthält eine
Generalklausel, die es erlaubt alleine oder mit Personen im Haushaltsverbund vor die Tür zu gehen, sofern dabei zu anderen Personen ein Abstand von über 1m eingehalten wird.
Da gibt es
keine Zweckbindung, nichts. Dh wenn ich mich ins Auto setz und zum sauersigi fahr, dann bin ich allein mit ausreichendem Sicherheitsabstand im öffentlichen Raum unterwegs. Und in dem Moment, wo ich sein Haus/seinen Keller betrete, befinde ich mich nicht mehr im öffentlichen Raum und die VO betrifft mich nicht mehr (bis dahin schon - unter Einhaltung der Auflagen).
Das heißt, alleine/im Haushaltsverbund kann ich mich im öffentlichen Raum bewegen wie ich lustig bin. Was das Betreten der
Schießstätte eines Vereins betrifft, die ja meiner Meinung nach auch kein öffentlicher Ort ist, müsste man sich anschauen, ob diese ggf vom Betretungsverbot von Betriebsstätten (andere VO) mit umfasst ist. Das wäre mir persönlich auch vollkommen zu heiß, da geb ich dir recht.
In Bezug auf
Sigis privaten Keller also: Wie gesagt, über die Sinnhaftigkeit kann man unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes streiten, erlaubt ist es aus formaljuristischer Sicht jedenfalls. Mit dieser Ansicht stehe ich auch keineswegs alleine da, das ist weitestgehend der Konsens in der juristischen Community (Twitter war die letzten Wochen voll davon).
Edit: Tippfehler.