Nur Schwarzpulver Kurzwaffen, die selbst oder deren System bereits vor 1871 entwickelt wurde.
das ist auch nach dem neuen Gesetzestext für den Erwerb ohne WBK so NICHT richtig:
§ 45 Ausnahmen für bestimmte Waffen
1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
3. ....
ich kann im Gesetzestext NICHTS von "System bereits vor 1871 entwickelt" lesen.
d.h.
zu Pos.1 --- Nur
einschüssige Perkussionswaffen wurden in die Ausnahmeregelung neu mit aufgenommen; Replikas von Vorderladerrevolvern fallen da NICHT darunter.
zu Pos.2 --- Nur Originale, die tatsächlich vor 1871
gebaut worden sind, sind frei; Replikas von VorderladerRevolver fallen da auch NICHT darunter.
Als Faustformel sind vor 1871 gefertigt alle originalen SchwarzpulverFFW, sowie die ersten Patronenrevolver mit Randfeuermunition (wobei diese Munition heute in der Regel nicht mehr erhältlich ist) wie zum Beispiel die Linie von S&W Model 1 und 2 und auch von anderen Herstellern -- wird aber im Einzelfall genau zu hinterfragen sein.
Sorry ... so stehts im Gesetz, ich hab noch nichts Gegenteiliges GELESEN (ja -- gehört hab ich das auch schon, aber erzählt wird viel)
Alle diejenigen, die darauf warten, sich mit nachgemachten Perkussionsrevolver
ohne WBK eindecken zu können, werden ausrutschen.
edit: gilt nur für Ausnahme von WBK --- für das nicht Einrechnen in die Stückzahl gilt's natürlich (siehe nachher)
Bauli