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Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in D
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Alleine schon das es eine Beschränkung auf zwei Schuß gibt, ist ja prinzipiell ein unnötiger Topfen der Sonderklasse ...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
rhodium hat geschrieben:Alleine schon das es eine Beschränkung auf zwei Schuß gibt, ist ja prinzipiell ein unnötiger Topfen der Sonderklasse ...
Kann eh nur von einem kommen der mit der Jagd nichts zu tun hat...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Maddin hat geschrieben:rhodium hat geschrieben:Alleine schon das es eine Beschränkung auf zwei Schuß gibt, ist ja prinzipiell ein unnötiger Topfen der Sonderklasse ...
Kann eh nur von einem kommen der mit der Jagd nichts zu tun hat...
Warum macht die 2 Schuss Begrenzung (die nur für HA gilt...) aus deiner Sicht jagdlich Sinn? Bist du eigentlich überhaupt Jäger?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
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- Registriert: Di 2. Okt 2012, 20:56
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Ich glaube Maddin meinte das die Beschränkung auf 2 Schuss nur von jemand kommen kann der mit der Jagd nichts zu tun hat.
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Achso....stimmt, so kann man das auch interpretieren und es macht eigentlich mehr Sinn. Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil 

Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
BigBen hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:rhodium hat geschrieben:Alleine schon das es eine Beschränkung auf zwei Schuß gibt, ist ja prinzipiell ein unnötiger Topfen der Sonderklasse ...
Kann eh nur von einem kommen der mit der Jagd nichts zu tun hat...
Warum macht die 2 Schuss Begrenzung (die nur für HA gilt...) aus deiner Sicht jagdlich Sinn? Bist du eigentlich überhaupt Jäger?
Es gibt auch in D-Land scheinbar auch Sondererlaubnisse für mehr als 2 Schuss und das ist auch durchaus im Jagdbetrieb sinnvoll! In meinen Augen ist diese 2 Schuss Begrenzung nur eines, nämlich überflüssig.
Oft kommen diese Forderungen und Verbote von ganz spezieller Elite der Jägerschaft und deren Entscheider


Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Bundesland
Niederösterreich
Kurztitel
NÖ Jagdgesetz 1974
Kundmachungsorgan LGBl. 6500-29
§/Artikel/Anlage
§ 95 Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 95 Verbote sachlicher Art(1)
Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
2. Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
4. beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie Restlichtverstärker zu verwenden;
5. in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen;
6. Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten; Treibjagden in umfriedeten Eigenjagdgebieten in der Zeit von 1. Februar bis 15. September abzuhalten; Unmündige als Treiber zu verwenden; Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben); Treibjagden dürfen auf der gleichen Fläche – in umfriedeten Eigenjagdgebieten auf der Gesamtfläche – nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchgeführt werden; Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;
7. in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
8. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
9. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde;
10. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
(3) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in umfriedeten Eigenjagdgebieten, zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.
Niederösterreich
Kurztitel
NÖ Jagdgesetz 1974
Kundmachungsorgan LGBl. 6500-29
§/Artikel/Anlage
§ 95 Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Text
§ 95 Verbote sachlicher Art(1)
Alle nicht-selektiven Jagdmethoden sind verboten, insbesondere ist es verboten:
1. bei Ausübung der Jagd nach den waffenrechtlichen Vorschriften verbotene oder solche Waffen und Munition zu benützen, die für die Verwendung bei der Jagd auf Wild nicht bestimmt sind und hiebei auch üblicherweise nicht gebraucht werden; hiezu gehören Sportwaffen, aus denen Geschoße mit Luftdruck oder CO2 angetrieben werden, Zimmer- oder Scheibenstutzen, Bogen, Armbrüste, Faustfeuerwaffen, Narkosewaffen und Munition, die für eine weidgerechte Bejagung des Wildes wegen ihrer unzureichenden Wirkung ungeeignet ist; ferner die Verwendung solcher Waffen, die sich nicht in einem sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand befinden; ferner die Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, sowie von automatischen Waffen;
2. Schalenwild, Murmeltiere und Trapphahnen mit Schrot, Posten und gehacktem Blei sowie mit Randfeuerpatronen und mit Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen kürzer als 40 mm sind oder deren Kaliberdurchmesser unter 5,5 mm liegt, zu beschießen; die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch in besonders begründeten Fällen das Erlegen des Rehwildes und von Nachwuchsstücken des Schwarzwildes auch mit Schrotschuß unter Verwendung von Schrot in der Mindeststärke von 4 mm (Nummer 6) für zulässig erklären;
3. die Ausübung der Jagd zur Nachtzeit, das ist die Zeit von 90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang; ausgenommen von diesem Verbot ist die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Raubzeug, den Auer- und Birkhahn, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen;
4. beim Fangen oder Erlegen von Wild oder Raubzeug Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung, künstliche Nachtzielhilfen, wie Infrarotgeräte, elektronische Zielgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, wie Restlichtverstärker zu verwenden;
5. in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oktober Brackierjagden durchzuführen;
6. Treibjagden – ausgenommen auf Schwarzwild – in der Zeit vom 1. Februar bis 15. September abzuhalten; Treibjagden in umfriedeten Eigenjagdgebieten in der Zeit von 1. Februar bis 15. September abzuhalten; Unmündige als Treiber zu verwenden; Treibjagden an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes abzuhalten, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes ausgeschlossen ist. Treibjagden im Sinne dieses Gesetzes sind Jagden, an denen mindestens zehn Personen teilnehmen (Jäger und Treiber, welche die Aufgabe haben, das Wild den Jägern zuzutreiben); Treibjagden dürfen auf der gleichen Fläche – in umfriedeten Eigenjagdgebieten auf der Gesamtfläche – nicht an mehr als acht Tagen des Jagdjahres durchgeführt werden; Treibjagden sind zur Überprüfung der jagdrechtlichen Bestimmungen über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde drei Werktage vorher dieser schriftlich anzuzeigen;
7. in der Zeit der Wildfütterung (§ 87 Abs. 3) Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild im Umkreis von 200 m an Futterstellen zu beschießen;
8. als Lockmittel geblendete oder verstümmelte lebende Tiere sowie betäubende Köder zu verwenden; Tonbandgeräte, elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, zu verwenden; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Sprengstoffe oder nicht selektiv wirkende Netze zu verwenden; zu begasen oder auszuräuchern;
9. Federwild mit Schlingen, Leimruten, Haken, Netzen oder Fangfallen zu bejagen, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 92 Abs. 1 erlassen wurde;
10. die Jagd aus Luftfahrzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen oder Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h auszuüben.
(2) Ausgenommen von diesen Verboten ist die Verwendung von Langwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf in Kastenfallen gefangenes Schwarzwild und von Faustfeuerwaffen zur Abgabe von Fangschüssen auf Schalenwild und Haarraubwild, sofern für Schalenwild die Geschoßenergie (E0) mindestens 250 Joule, der Kaliberdurchmesser bei Faustfeuerwaffen mindestens 8,5 mm betragen.
(3) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung von Wild erforderlichen Mindestauftreffenergiewerte der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen in umfriedeten Eigenjagdgebieten, zum Schutz von Menschen, zum Schutz von Viehbeständen, für wissenschaftliche Zwecke oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft zulassen.
Zuletzt geändert von JAGAS3P am Fr 1. Apr 2016, 08:58, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Jagasepp was willst du uns damit sagen?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Das es diese 2 Stk Magazin Regelung, samt HA Verbot, wenn Magazinkapazität darüber, in NÖ ohnehin schon gibt! 

Zuletzt geändert von JAGAS3P am Fr 1. Apr 2016, 09:08, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Die aktuelle Aufregung in D rührt daher, dass das Gerichtsurteil besagt das Halbautomaten mit Wechselmagazinen für die Jagd KOMPLETT VERBOTEN sind. Da geht es nicht mehr um 2 Schuss Magazine oder sowas...und es geht eben um DE, nicht um AT.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Es wird in Ö vorallem nirgends eingetragen, dass man nur Waffen mit 2-Schuss-Magazin besitzen darf, weil man "nur" Jäger ist. Das wäre ja wahnsinn.
9mm - .38 Special - .357 Mag. - .22 lfb. - .223 Rem. - 5,6x50R Mag. - 6,5x57R - 6,5-.284 Norma - .270 Win. - .300 BLK - .308 Win. - .30-06 Springfield - .30R Blaser - 20/76 - 16/70 - 12/76
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
woolf hat geschrieben:jagawirth hat geschrieben:Es wird in Ö vorallem nirgends eingetragen, dass man nur Waffen mit 2-Schuss-Magazin besitzen darf, weil man "nur" Jäger ist. Das wäre ja wahnsinn.
Nur weils Wahnsinn ist, hält das im Waffenrecht leider niemand davon ab solche Vorstöße trotzdem immer wieder aufs Tapet zu bringen.
Man denke nur an Pumpguns, leere Kartuschen und Munitionskisten, HSV-Schießen mit ÖBH-Waffen, "Panzerbüchsen", HA-Einstufungen, aktuelle "KM-Liste" vom BMLVS, kein WP für Jäger und jetzt die B7-Diskussion in der EC...
Vieles davon hat man vorher nicht für möglich gehalten weils ja Wahnsinn wäre...
Stimmt. Die aktuelle Rechtslage sieht dies zum Glück nicht vor. Was dem Gesetzgeber ggf. wieder einfällt ist eine andere Geschichte

9mm - .38 Special - .357 Mag. - .22 lfb. - .223 Rem. - 5,6x50R Mag. - 6,5x57R - 6,5-.284 Norma - .270 Win. - .300 BLK - .308 Win. - .30-06 Springfield - .30R Blaser - 20/76 - 16/70 - 12/76
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
WeaponAnonymous hat geschrieben:Ich glaube Maddin meinte das die Beschränkung auf 2 Schuss nur von jemand kommen kann der mit der Jagd nichts zu tun hat.
Ja so wars gemeint.
