Dem § 17 Abs. 1 werden folgende Z 7 bis 11 angefügt:
„7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder
eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen,
mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als
20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für
halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht
unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
11. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen,
sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von
über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines
ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm
gekürzt werden können;“
gewo hat geschrieben: ↑Di 14. Mai 2019, 09:58
es sind Magazine fuer Langwaffen mit mehr als 10 schuss verboten
§ 17 Abs. 1
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen,
mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
10. von Magazinen für
halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht
unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können
Ein zB. UHR mit 11 Schuss Mag Kapazität bleibt eine Kat. C Waffe weil sie keine halbautomatische Waffe ist.
gewo hat geschrieben: ↑Di 14. Mai 2019, 09:58
und wenn ein magazin fuer eine Kurzwaffe auch in eine Langwaffe passen dann gilt es ebenfalls bereits ab 11 schuss als high cap
ob es repetieren oder Halbautomaten sind ist egal
Wo du das mit den Kat. C Waffen her hast, weiß ich nicht. Im Gesetz wird doch immer von halbautomatischen Waffen gesprochen.
"Der gemeinsame Besitz eines
halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem
halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde."
Das Glock 17 Magazin bleibt frei und darf in eine Kat. C Waffe eingesetzt werden und die Kat. C Waffe bleibt mit eingesetzten Glock 17 Magazin eine Kat. C Waffe