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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Sa 31. Aug 2019, 19:16
von brianmcgee
glockat hat geschrieben:
Fr 30. Aug 2019, 07:50

....
Die derzeit wohl sichersten Vertreter dürften wohl die SIG 516/716 sein...

Grüße
Spatzen pfeifen vom Dach das ein Großhändler (!) dagegen vorgeht/Einspruch erhoben hat/wie auch immer.

Falls das stimmt muss ich sagen das a) Der Neid/Missgunst im Waffengewerbe wohl unermesslich ist und b) es durchaus interessant wird falls dem stattgeben wird.

Weiß da jemand mehr?

Lg, Wolfgang

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Sa 31. Aug 2019, 19:26
von Alaskan454
brianmcgee hat geschrieben:
Sa 31. Aug 2019, 19:16

Spatzen pfeifen vom Dach das ein Großhändler (!) dagegen vorgeht/Einspruch erhoben hat/wie auch immer.

Falls das stimmt muss ich sagen das a) Der Neid/Missgunst im Waffengewerbe wohl unermesslich ist und b) es durchaus interessant wird falls dem stattgeben wird.
a) Das gibt's überall, vor allem dort wo es ums Geld geht.
b) Ich weiß nicht ob die das Urteil dazu einfach so kippen können nur weil es eben nicht passt. Aber für die Juristen unter uns sicher eine Interessante Frage,vor allem was die dazu sagen.

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Sa 31. Aug 2019, 20:35
von Emil
Alaskan454 hat geschrieben:
Sa 31. Aug 2019, 19:26
brianmcgee hat geschrieben:
Sa 31. Aug 2019, 19:16

Spatzen pfeifen vom Dach das ein Großhändler (!) dagegen vorgeht/Einspruch erhoben hat/wie auch immer.

Falls das stimmt muss ich sagen das a) Der Neid/Missgunst im Waffengewerbe wohl unermesslich ist und b) es durchaus interessant wird falls dem stattgeben wird.
a) Das gibt's überall, vor allem dort wo es ums Geld geht.
b) Ich weiß nicht ob die das Urteil dazu einfach so kippen können nur weil es eben nicht passt. Aber für die Juristen unter uns sicher eine Interessante Frage,vor allem was die dazu sagen.
Das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht, wonach Sig 516/716 Kat B sind, ist vom 17.08.2018:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 00386_1_00
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen (Spruchpunkt 3.3.), die einzige Möglichkeit wäre eine außerordentliche Revision durch das BMLV als beteiligte Behörde gewesen. (Eine solche wurde scheinbar aber damals nicht eingebracht...?)
Das Bundesverwaltungsgericht wird kaum ein Erkenntnis "kippen" das es erst vor einem Jahr getroffen hat wenn alle Vorraussetzungen gleich geblieben sind.
"Wirkliche Rechtssicherheit" hätte man nur, wenn es damals (nochmals) zum Verwaltungsgerichtshof gekommen wäre (durch eine außerordentliche Revision) und der diese dann abgelehnt hätte.

Denkbar ist meiner Meinung nach nur, dass jemand erneut gem. §44 WaffG beantragt festzustellen, welcher Kategorie Sig 516/716 zuzuordnen sind. Die Behörde wird sie aufgrund des Erkenntnis der Kat B zuordnen (müssen), einem Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht in dem man als "Beschwerdeführer" vorbringt sie seien Kat A würde wie erwähnt wohl auch dort nicht stattgegeben werden, ebensowenig eine ordentliche Revision zugelassen (wurde ja bereits letztes Jahr vom Bundesverwaltungsgericht so entschieden). Bleibt dem "Beschwerdeführer" nur die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof damit der es dann "kippt".


Spannend finde ich die Frage, ob man überhaupt aktiv legitimiert ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen, deren Gegenstand einzig und allein die "Hinaufstufung" von Kat B auf Kat A ist? Wie will man das begründen, man hat ja keine "Beschwer" ect.? Irgendein Jurist hier der dazu eine Idee hat?

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Sa 31. Aug 2019, 20:40
von fast12
Springt doch nicht gleich auf jedes Schießstand-Heisl-Gerücht (=das zivilie Pendant zum Latrinengerücht) an :roll:

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Sa 31. Aug 2019, 22:23
von panhandle
brianmcgee hat geschrieben:
Sa 31. Aug 2019, 19:16
glockat hat geschrieben:
Fr 30. Aug 2019, 07:50

....
Die derzeit wohl sichersten Vertreter dürften wohl die SIG 516/716 sein...

Grüße
Spatzen pfeifen vom Dach das ein Großhändler (!) dagegen vorgeht/Einspruch erhoben hat/wie auch immer.

Falls das stimmt muss ich sagen das a) Der Neid/Missgunst im Waffengewerbe wohl unermesslich ist und b) es durchaus interessant wird falls dem stattgeben wird.

Weiß da jemand mehr?

Lg, Wolfgang
????? Ein Großhändler hat Einspruch gegen das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht, wonach Sig 516/716 Kat B sind erhoben????

Das klingt aber ned grad glaubwürdig, damit würde sich der "Großhändler" geschäftlich wohl selbst in's Knie schießen.
Oder habe ich Deinen Post nun falsch verstanden??

g
Willi

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 09:14
von brianmcgee
Dem vernehmen nach ist das nicht der Großhändler der die Hand auf die 516 und 716 hat...sondern eben ein anderer. ;)

Ich finde Emils Beitrag/ Erklärung ganz gut. Wenn dem so ist scheint das wohl ein recht aussichtsloses Unterfangen zu sein was durchaus zu begrüßen ist.

Lg, Wolfgang

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 16:56
von Emil
brianmcgee hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 09:14
Dem vernehmen nach ist das nicht der Großhändler der die Hand auf die 516 und 716 hat...sondern eben ein anderer. ;)

Ich finde Emils Beitrag/ Erklärung ganz gut. Wenn dem so ist scheint das wohl ein recht aussichtsloses Unterfangen zu sein was durchaus zu begrüßen ist.

Lg, Wolfgang
Danke, wie gesagt ich bin nicht fachkundig auf diesem Gebiet, grundsätzlich müsste man aber davon ausgehen, dass selbst in dem durchgedachten Fall der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision von einem Privaten/Händler/Großhändler betreffend § 44 WaffG, die einzig darauf abzielt, Sig 516/716 von Kat B auf A "hochzustufen" mangels Legitimation (er hat ja keine "Beschwer") sofort abweist. Man kann aber niemals ausschließen dass ein Höchstgericht wie der Verwaltungsgerichtshof hier, in diesem speziellen Fall, eine Legitimation "erkennt" die außerordentliche Revision zulässt und in der Folge im ungünstigsten Fall eine Entscheidung trifft wonach Sig 516/716 doch Kat A sind. Die Höchstgerichte sind bekanntlich relativ frei darin Bestimmungen, und auch die Frage ob jemand legitimiert ist oder nicht, so oder so auszulegen.

Wenn es ein Händler ist verstehe ich es nicht, wer glaubt denn allen Ernstes, dass man zwar zuerst Sig 516/716 auf Kat A "hochstufen" kann und dann anschließend noch mit irgendeinem anderen Selbstladegewehr noch problemlos eine Einstufung als Kat B bekommt...?
Muss wohl jemand sein der entweder keine Ahnung hat was er sich damit auch selbst geschäftlich verbauen würde oder der kein einziges Selbstladegewehr (auch kein "jagdliches") jemals im Sortiment haben möchte... :headslap:

Gewo, kannst du uns etwas erhellen...?

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 19:31
von martin
Das war kein Händer sondern die Juristin vom BMLV. Jetzt prüft der Verwaltungsgerichtshof ob es bei der Einstufung durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem Verfahrensfehler gekommen ist und das ev. nochmals behandelt werden muss oder die Revision abgelehnt wird.

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 19:41
von Balistix
martin hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 19:31
Das war kein Händer sondern die Juristin vom BMLV. Jetzt prüft der Verwaltungsgerichtshof ob es bei der Einstufung durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem Verfahrensfehler gekommen ist und das ev. nochmals behandelt werden muss oder die Revision abgelehnt wird.
Ach, die liebe Mag P? :evil:

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 21:01
von RcL
Was würde denn passieren, wenn man ein WS hat und das Sig dann Kat A wird? Altbestand?

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 23:18
von Emil
martin hat geschrieben:
So 1. Sep 2019, 19:31
Das war kein Händer sondern die Juristin vom BMLV. Jetzt prüft der Verwaltungsgerichtshof ob es bei der Einstufung durch das Bundesverwaltungsgericht zu einem Verfahrensfehler gekommen ist und das ev. nochmals behandelt werden muss oder die Revision abgelehnt wird.
Verflixt.. :!: und ich hatte gehofft, dass wenn ich diese (einzig wirklich denkbare) Möglichkeit hier gar nicht erwähne vielleicht ohnehin niemand auf die Idee kommt das BMLV zu einem erneuten Antrag zur Einstufung gem. § 44 WaffG zu bringen... :(

Die wirklich spannende Frage ist ob das BMLV damals gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht hat? Weiß das jemand..? Oder handelt es sich um ein neues Verfahren..?

Ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes 2018 nämlich rechtskräftig geworden (weil keine außerordentliche Revision dagegen eingebracht wurde) und handelt es sich um ein neues Verfahren dann müsste der Verwaltungsgerichtshof nach seiner eigenen Rechtssprechung eine Revision grundsätzlich bereits wegen entschiedener Rechtssache zurückweisen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0160524L02
Auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011).
Bzw.:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0160524L00
Spruchpunkt C.2.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070).
Wobei natürlich durch das Wort "grundsätzlich" die Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen ist... :?

(Alle Angaben ohne Gewähr)

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: So 1. Sep 2019, 23:43
von gewo
haben wir nicht jetzt eine neue rechtslage durch das neue WaffG?
macht das nicht derartige urteile bedeutungslos?

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Mo 2. Sep 2019, 08:30
von glockat
Yukon hat geschrieben:
Fr 30. Aug 2019, 18:31
bino71 hat geschrieben:
Fr 30. Aug 2019, 14:35
Mich reizen 2 Foren User, daß ich das zur Anzeige bringe und es laufen lasse.

Wobei Lugo Arms ist ja ganz verschwunden, sogar die Einträge im Forum.
Welche User sollen sich angesprochen fühlen?
Würde mich auch interessieren...
Zumal es sich hier um ein Forum handelt, in dem man einfach nur eine Diskussion führt bzw. Meinungen austauscht.

Ich denke, dass wir legalen Waffenbesitzer etwas zusammenrüciken und vor allem zusammenhalten sollten, und nicht irgendwen wegen irgendeiner Meinung Anzeigen sollten.

Den Grund dahinter kann ich sowieso nicht ganz nachvollziehen/verstehen.

LG

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Mo 2. Sep 2019, 13:25
von martin
Emil hat geschrieben:Die wirklich spannende Frage ist ob das BMLV damals gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes fristgerecht eine außerordentliche Revision eingebracht hat? Weiß das jemand..? Oder handelt es sich um ein neues Verfahren..?
Beim Sauer sogar schon die zweite a.o. Revision, nachdem die Einstufung als Kat. A vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde hätte das BMLV das erneut behandeln müssen, hier gab es bereits eine a.o. Revision, weil die Frau P. vom BMLV das nicht erneut behandeln wollte und ihrer Ansicht nach das BVWG mittels Sachverständigen selbst die Einstufung hätte vornehmen müssen. Das wurde vom VWGH bestätigt, aber es wurden auch konkrete Kriterien für die Beurteilung von Sportgewehren definiert. :lol:

Jetzt hat das BVWG einen anderen Sachverständigen beauftragt (zum Leidwesen der Frau P. war das nicht mehr der Herr Hermann D. vom BMLV / ARWT :lol: ) und die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes bei den Sauer Halbautomaten prüfen lassen. Die Gewehre wurden, wie wir nachlesen können, ohne den geringsten Zweifel als Kat. B eingestuft. Das schmeckte der Frau P. die zuvor die Einstufung erfolgreich abgeschoben hatte dann aber auch nicht und so kam es zur a.o. Revision gegen das "Kat. B Erkenntnis". :tipphead:

Durch die geänderte Rechtslage ab Mitte Dezember hat sich das aber "praktisch" eh schon erledigt.

Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Verfasst: Di 3. Sep 2019, 00:34
von Warnschuss
Die Arme ist ja fast schon bemitleidenswert, so streitlustig und verbissen wie die ist. Hat wohl sonst keine Freude im Leben und wird vermutlich privat auch so eine komische Frustrierte sein, die keiner ausstehen kann.
Ich hoffe auch, dass der Zirkus mit den Halbautomaten ab Mitte Dezember ein Ende haben wird. Aber was ist mit den Durchführungsverordnungen? Die hat doch der Kickl vor seinem Abgang leider nimmer machen können, wenn ich es richtig mitbekommen habe.