gewo hat geschrieben:rechnung ist definitiv bullshit
aufzaehlung .... schwierig .... die verwaltung darf sich a priori schon grundsaetzlich mal aussuchen wie sie gesetze vollzieht
der gesetzestext laesst die auslegung der zahlenmaessigen erfassung zu denke ich
nur eine klage vor dem vfgh wuerde dann nach meinem rechtsverstaendnis eine einmal festgelegt vorgangsweise kippen koennen
waffg.info hat geschrieben:
Halbautomaten und Magazine
Wer bereits vor dem 14.12.2019 im rechtmäßigen Besitz von
Faustfeuerwaffen gemäß § 17 Abs 1 Z 7 WaffG mit einem oder mehreren Magazinen,
die mehr als 20 Patronen aufnehmen können,
halbautomatischen Schusswaffen gemäß § 17 Abs 1 Z 8 WaffG mit einem oder mehreren Magazinen,
die mehr als 10 Patronen aufnehmen können,
Magazinen für Faustfeuerwaffen einer Kapazität von mehr als 20 Patronen gemäß § 17 Abs 1 Z 9 WaffG,
Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen gemäß § 17 Abs 1 Z 10 WaffG oder halbautomatische Schusswaffen gemäß § 17 Abs 1 Z 11 WaffG mit einer Gesamtlänge über 60 cm,
die ohne Funktionseinbuße rasch auf eine Länge unter 60 cm verkürzt werden können ist,
darf diese gemäß § 58 Abs 13 WaffG weiterhin besitzen,
wenn er dies der Behörde meldet.
Bei der Meldung der halbautomatischen Schusswaffen sind auch alle dazugehörigen Magazine anzugeben. Hierfür hat die Behörde eine Bewilligung auszustellen.
Ich beziehe mich darauf, ob der Inhalt der Quelle waffg.info haltbar ist, das kann ich nicht beurteilen.
Daraus lese ich, dass nur falls Kat.B FFW/ sSLG Altbestand mit HighCaps zu Kat.A gemeldet werden,
man die Anzahl anzugeben hat. Allerdings nicht bei HighCaps ohne Altbestand-Kat.B FFW/sSLG

Kurz gesagt;
§17/1/Z7 + Z8 (+Z11): Altbestand-Waffe + HighCap --> Kat.A ==> Meldung mit Anzahl
§17/1/Z9 + Z10 : keine Waffe + HighCap --> Meldung (=Magazin WBK) ohne Mengenangabe ==> Bewilligung