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Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in D
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
oha, da wird sich demnächst bei egun so einiges bei den selbstladern in der jagdwaffenecke abspielen ...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Zeigt das den Jägern die glauben Sie sein unantastbar und von Gesetzesänderungen die Waffen betreffen ausgenommen.
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
So dämlich, klagt wegen nichts in der schlechtesten Zeit, und die gesamte Jägerschaft in Deutschland verliert die Halbautomaten...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen
Also nicht gleich die Flinte ins Korn werfen.
Sollte es zutreffend sein das tatsächlich schwere Mängeln vorliegen, wäre eine juristische Prüfung erst dann tatsächlich abgeschlossen,
wenn man nach gründlicher Prüfung ausschließen kann das kein Fall von Amtsmissbrauch vorliegt.
- Radetz
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Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Deutsche Jägerschaft das so hinnehmen wird...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
yoda hat geschrieben:So dämlich, klagt wegen nichts in der schlechtesten Zeit, und die gesamte Jägerschaft in Deutschland verliert die Halbautomaten...
angeblich ging es in einem Fall um eine Ruger 10/22 die auf 2 Schuss beschränkt wurde.
Da hätte ich auch geklagt...
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Naja, im Glashaus und dann hat es Glas geregnet.
Die alten Jäger wird es net kümmern, die haben oft keine HAs. Man könnte aber damit auch andere Signale in der Zukunft sehen.
Dann gibts auch keine Schwabenarms UZi mehr auf Jagdschein... oder anderes.
Ist sowieso die Frage warum der Typ geklagt hat - haben sie ihn auf dem Schießsstand geärgert ?
Die alten Jäger wird es net kümmern, die haben oft keine HAs. Man könnte aber damit auch andere Signale in der Zukunft sehen.
Dann gibts auch keine Schwabenarms UZi mehr auf Jagdschein... oder anderes.
Ist sowieso die Frage warum der Typ geklagt hat - haben sie ihn auf dem Schießsstand geärgert ?
- Radetz
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Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil mit wechselbaren Magazinen gefällt, das für Diskussion in der Jägerschaft sorgt. Der Deutsche Jagdverband kritisiert diese Entscheidung auf das Schärfste, verweist auf inhaltliche Mängel des Urteils und äußert verfassungsrechtliche Bedenken.
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Jäger und Sportschütze. Er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Januar 2011 beantragte er, eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines JahresJagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen.
Diese Schusswaffe hat kein eingebautes Magazin - sie kann mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, er wolle die Waffe unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit der Waffe auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.
Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffe in eine auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte ein und vermerkte dort in der Spalte "Art der Waffe" "halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -". Den Antrag des Klägers, den Zusatz "2 Schuss" zu streichen, lehnte die Behörde ab. Der Jäger hatte gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für die halbautomatische Büchse geklagt und vor dem OberVerwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren nun nicht nur der Behörde Recht gegeben, sondern ist völlig überraschend auch darüber hinausgegangen, so der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV). Es hat nämlich entschieden, dass sämtliche Halbautomaten mit wechselbarem Magazin von Jägern nicht besessen werden dürfen. Diese Ansicht ist bisher weder von der beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien.
Aus dem Urteil Az. 6 C 60.14: [...] Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf. [...]
DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: "Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert". Weiter kritisiert er: "Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts." Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.
Verfestigt sich die Interpretation des Gerichts, droht tausenden Jägern der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche. Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt.
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.03.2016 - 6 C 60.14, 6 C 59.14
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Jäger und Sportschütze. Er besitzt verschiedene Schusswaffen. Im Januar 2011 beantragte er, eine halbautomatische Schusswaffe (Büchse), die er kurz zuvor unter Vorlage seines JahresJagdscheins gekauft hatte, in eine Waffenbesitzkarte einzutragen.
Diese Schusswaffe hat kein eingebautes Magazin - sie kann mit auswechselbaren Magazinen mit unterschiedlicher Patronenkapazität benutzt werden. Der Kläger begründete seinen Antrag damit, er wolle die Waffe unter Verwendung eines kleinen Magazins mit einer Kapazität von zwei Patronen für die Jagd benutzen. Für das jagdliche Schießtraining mit der Waffe auf dem Schießstand wolle er ein größeres Magazin einlegen.
Die Kreispolizeibehörde trug die Schusswaffe in eine auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte ein und vermerkte dort in der Spalte "Art der Waffe" "halbautom. SL-Büchse - 2 Schuss -". Den Antrag des Klägers, den Zusatz "2 Schuss" zu streichen, lehnte die Behörde ab. Der Jäger hatte gegen die Eintragung einer Begrenzung der Magazinkapazität für die halbautomatische Büchse geklagt und vor dem OberVerwaltungsgericht zunächst Recht bekommen.
Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsverfahren nun nicht nur der Behörde Recht gegeben, sondern ist völlig überraschend auch darüber hinausgegangen, so der Deutsche Jagdverband e.V. (DJV). Es hat nämlich entschieden, dass sämtliche Halbautomaten mit wechselbarem Magazin von Jägern nicht besessen werden dürfen. Diese Ansicht ist bisher weder von der beteiligten Waffenbehörden, noch anderen Behörden, Gerichten oder in der Fachliteratur vertreten worden. Bisher war die Fachwelt einhellig der Ansicht, dass diese Waffen für Jäger erlaubt seien.
Aus dem Urteil Az. 6 C 60.14: [...] Ein generelles Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG enthält § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG für halbautomatische oder automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können. Nach dieser jagdgesetzlichen Regelung ist verboten, mit solchen Waffen auf Wild zu schießen. Die inhaltliche Reichweite dieses Verbotstatbestands ist nicht darauf beschränkt, Jägern als Verhaltenspflicht aufzugeben, mit halbautomatischen Schusswaffen nur dann auf Wild zu schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin eingelegt haben. Vielmehr dürfen sie mit halbautomatischen Waffen, die auch für ein größeres Patronenmagazin geeignet sind, die Jagd nicht ausüben. Das Einlegen eines Magazins mit einer Kapazität von nur zwei Patronen führt nicht dazu, dass mit der halbautomatischen Waffe auf Wild geschossen werden darf. [...]
DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: "Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert". Weiter kritisiert er: "Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts." Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.
Verfestigt sich die Interpretation des Gerichts, droht tausenden Jägern der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse und der entschädigungslose Verlust ihres Eigentums. Halbautomatische Waffen, auch solche mit auswechselbarem Magazin, seien für einige jagdliche Zwecke sinnvoll, etwa aus Sicherheitsgründen bei der Nachsuche. Sie sind teilweise sogar ausdrücklich gesetzlich erlaubt.
Gericht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.03.2016 - 6 C 60.14, 6 C 59.14
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
In dieser bescheidenen Zeit waffentechnisch wegen irgendwas zu klagen, wo es noch kein Urteil gibt und wo nicht alles lupenrein glasklar ist, ist nicht besonders schlau.Incite hat geschrieben:yoda hat geschrieben:So dämlich, klagt wegen nichts in der schlechtesten Zeit, und die gesamte Jägerschaft in Deutschland verliert die Halbautomaten...
angeblich ging es in einem Fall um eine Ruger 10/22 die auf 2 Schuss beschränkt wurde.
Da hätte ich auch geklagt...
Außerdem wen interessiert der Eintrag ? Da steck ich am Schießstand ein 30 Schuss Magazin rein und kein Mensch wird je ein Wort sagen...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
yoda hat geschrieben:In dieser bescheidenen Zeit waffentechnisch wegen irgendwas zu klagen, wo es noch kein Urteil gibt und wo nicht alles lupenrein glasklar ist, ist nicht besonders schlau.Incite hat geschrieben:yoda hat geschrieben:So dämlich, klagt wegen nichts in der schlechtesten Zeit, und die gesamte Jägerschaft in Deutschland verliert die Halbautomaten...
angeblich ging es in einem Fall um eine Ruger 10/22 die auf 2 Schuss beschränkt wurde.
Da hätte ich auch geklagt...
Außerdem wen interessiert der Eintrag ? Da steck ich am Schießstand ein 30 Schuss Magazin rein und kein Mensch wird je ein Wort sagen...
Der von der Behörde ist selbst Jäger und schießt daher auch privat auf den Ständen. Weiters kontrolliert er auch Schießstände was ich in den zig Seiten von WO herausgelesen habe. sprich er weiß wer du bist und was du besitzen darfst und kann unangemeldet vor Ort aufkreuzen und wenn er dich dann mit einem großen Magazin erwischt. Frage nicht...
Edith 3: und für eine 5 Schuss Serie bei einem 10/22 ganze 2 mal das Magazin wechseln zu müssen. Sorry aber ich kann den Herrn verstehen. Ich hätte es auch so gemacht.
Zuletzt geändert von Incite am Do 31. Mär 2016, 22:06, insgesamt 3-mal geändert.
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Sicher hätte man das pragmatisch lösen können, wie viele andere Betroffene das auch gehandhabt haben. Allerdings ist es auch nicht fair, jetzt auf den Kläger einzudreschen.
Die Beschränkung in der WBK auf 2-Schussmagazin wurde ja nur von manchen Behörden vorgenommen. Alle Kollegen, Verbände, Forenmember etc. haben vorher Beifall ob der Klage geklatscht, da es von allen als widerrechtlich angesehen wurde!
Dass das BVerwG nun eine Auslegung des WaffG und BJagdG vornimmt, dass allen herrschenden Meinungen, Rechtauffassungen, Rechtspraxis der letzten Jahrzehnte usw. wiederspricht...da hat nun aber auch wirklich keiner in dieser Form mit rechnen können. Genau deswegen ist der Aufruhr ja so groß...
gruss
blackys
Die Beschränkung in der WBK auf 2-Schussmagazin wurde ja nur von manchen Behörden vorgenommen. Alle Kollegen, Verbände, Forenmember etc. haben vorher Beifall ob der Klage geklatscht, da es von allen als widerrechtlich angesehen wurde!
Dass das BVerwG nun eine Auslegung des WaffG und BJagdG vornimmt, dass allen herrschenden Meinungen, Rechtauffassungen, Rechtspraxis der letzten Jahrzehnte usw. wiederspricht...da hat nun aber auch wirklich keiner in dieser Form mit rechnen können. Genau deswegen ist der Aufruhr ja so groß...
gruss
blackys
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Ja aber ich kann nicht bei der bekannten Rechtslage als Jäger fordern keine Magazinbeschränkung zu bekommen, da muss man eben Sportschütze sein, ist halt leider so...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Incite hat geschrieben:yoda hat geschrieben:In dieser bescheidenen Zeit waffentechnisch wegen irgendwas zu klagen, wo es noch kein Urteil gibt und wo nicht alles lupenrein glasklar ist, ist nicht besonders schlau.Incite hat geschrieben:
angeblich ging es in einem Fall um eine Ruger 10/22 die auf 2 Schuss beschränkt wurde.
Da hätte ich auch geklagt...
Außerdem wen interessiert der Eintrag ? Da steck ich am Schießstand ein 30 Schuss Magazin rein und kein Mensch wird je ein Wort sagen...
Der von der Behörde ist selbst Jäger und schießt daher auch privat auf den Ständen. Weiters kontrolliert er auch Schießstände was ich in den zig Seiten von WO herausgelesen habe. sprich er weiß wer du bist und was du besitzen darfst und kann unangemeldet vor Ort aufkreuzen und wenn er dich dann mit einem großen Magazin erwischt. Frage nicht...
Wie geil muss man sein ? lächerlich...
Re: Nun drehen sie völlig am Rad: Halbautomaten für Jäger in
Hier auch noch mal:
Revisionsfrist ist noch nicht um. Außerdem wird wohl in Revision gegangen.
Des weiteren haben in D Rechtsentscheidungen keinen Präzedenzkarakter, d.h. keine Behörde muss sich dran halten und jeder neue Fall wird neu verhandelt werden müssen.
Außerdem wird gemunkelt, dass das BVerwG in der Begründung einige grobe Schnitzer drin hat.
Revisionsfrist ist noch nicht um. Außerdem wird wohl in Revision gegangen.
Des weiteren haben in D Rechtsentscheidungen keinen Präzedenzkarakter, d.h. keine Behörde muss sich dran halten und jeder neue Fall wird neu verhandelt werden müssen.
Außerdem wird gemunkelt, dass das BVerwG in der Begründung einige grobe Schnitzer drin hat.