Coolhand1980 hat geschrieben:@YWN: Na wenn du der Meinung bist, dass es bei uns keine Bestbieterverfahren gibt, dann wird schon so sein...Steht vielleicht nur zur Belustigung in manchen Akten.
Ja das ganze ist tatsächlich zur Belustigung des BMLVS und wir reden ja von Beschaffungsvorhaben beim Militär, oder?
Und wenn du nicht alles weisst, musst eben noch was lernen...aber lies selbst, am Besten du springst gleich nach ganz unten:
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Die Novelle zum BVerGVS, mit der das Bestangebotsprinzip/Bestbieterprinzip für alle Aufträge fixiert wurde, wurde am 10. Dezember 2015 vom Nationalrat beschlossen:
Bundesvergabegesetz 2006, Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Änderung (776 d.B.)http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV ... UebersichtVorgeschlagene Fassung6. AbschnittDie Ausschreibung
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im OberschwellenbereichInhalt der Ausschreibungsunterlagen
§ 236. (1) …
2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den §§ 231 und 231a aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
(3) Im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den Sektorenauftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist jedenfalls dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wenn
1. es sich um eine geistige Dienstleistung (§ 2 Z 18) handelt oder
2. der Auftraggeber in der Ausschreibung Alternativangebote ausdrücklich für zulässig erklärt (§ 238 Abs. 1) oder
3. die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional (§ 245 Abs. 3) erfolgt oder
4. es sich um Leistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung nicht zulassen, oder
5. es sich um einen besonders komplexen Auftrag handelt, weil der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Spezifikationen gemäß § 247 Abs. 4, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder die rechtlichen oder finanziellen Konditionen seines Vorhabens anzugeben, oder
6. die zu erbringenden Dienstleistungen dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes im offenen oder nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden kann, oder
7. im Rahmen der Angebotsbewertung mit der Leistung im Zusammenhang stehende zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten, Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) berücksichtigt werden sollen oder
8. es sich um einen Bauauftrag handelt, handelt, dessen geschätzter Auftragswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt.[/list]
(3a) Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß § 251, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.[/list][/list][/quote]
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV ... 435099.pdfDer folgende Satz im § 32 Abs. 3 wurde gestrichen:Sofern keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Unter Berufung auf diesen Satz konnte das BMLVS bisher eine generelle Anwendung des Bestbieterprinzips vermeiden und stattdessen Aufträge an den Billigstbieter vergeben.