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SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

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Lexman1
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Lexman1 » Di 3. Sep 2019, 05:51

War nicht mal von einer Verwahrungs VO für die Mag's die Rede?
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Warnschuss
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Warnschuss » Di 3. Sep 2019, 21:04

woolf hat geschrieben:Zum Thema HA ist auch keine VO geplant gewesen. Aber angeblich eine zur Verwahrung (spez. im KFZ) und noch irgendwas Kleines, fällt mir grade nicht mehr ein.
Hoffen wir das Beste.

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maggus
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von maggus » Fr 6. Sep 2019, 10:23

die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber... :think:

sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben... :roll:
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Nuss_95 » Fr 6. Sep 2019, 10:30

maggus hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 10:23
die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber... :think:

sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben... :roll:
Wie oft muss man denn das Gesetz noch durchkauen?

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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von maggus » Fr 6. Sep 2019, 10:40

Nuss_95 hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 10:30
maggus hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 10:23
die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber... :think:

sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben... :roll:
Wie oft muss man denn das Gesetz noch durchkauen?
gar nicht, sollte nur als Info dienen....
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von glockat » Fr 6. Sep 2019, 13:31

maggus hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 10:23
die HA von LuvoArms haben 2 Seiten im 2019/2020 Jagd & Sport Katalog bekommen... (Seite 80+81)
"Halbautomatische Selbstladebüchsen der Kategorie B nach Österreichischen Waffenrecht" steht da Fett darüber... :think:

sind dann wohl doch nicht so verboten wie manche hier das von sich geben... :roll:
Nur weil´s da steht, heißt das noch lange nicht, dass diese HA auch eingestuft sind.
Wie schon Seitenweise vorher beschrieben....

...ICH würde mir keinen HA kaufen ohne Einstufung bzw. Urteil (wie z.b.bei SIG SAUER - bedenkenlos - transparenter kann man es nicht mehr machen!!) kaufen - im eigenen Interesse!

Natürlich ist hier jeder seines Glückes Schmied! - will ja nichts "madig" reden.

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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von maggus » Fr 6. Sep 2019, 15:20

btw. hat von euch jemand den Einstufungsbescheid von der AUG Z A3 zur Hand?
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von bino71 » Fr 6. Sep 2019, 15:27

Steht doch im RIS und in einem Ministerium Wisch, daß die AUG Z eingestuft ist. Wenn das nicht reicht.

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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Yukon » Fr 6. Sep 2019, 19:20

maggus hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 15:20
btw. hat von euch jemand den Einstufungsbescheid von der AUG Z A3 zur Hand?
Ich gehe sogar noch weiter: hat jemand einen Einstufungsbescheid, dass seine Repetierbüchse wirklich Kat.C ist und keine Kat.A Panzerbüchse gemäß §1 Abs.1 lit.b Kriegsmaterialverordnung?
Müsste es dann ja konsequenterweise auch geben, oder?
Hat niemand?
Dann wird wohl bei der Repetierbüchse die Behauptung, dass sie Kat.C ist, vollommen ausreichend gewesen sein, ganz ohne Antrag nach §44 WaffG, denn der §44 gilt nicht nur für Halbautomaten....
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Yukon » Fr 6. Sep 2019, 20:44

woolf hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 19:49
Yukon hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 19:20
maggus hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 15:20
btw. hat von euch jemand den Einstufungsbescheid von der AUG Z A3 zur Hand?
Ich gehe sogar noch weiter: hat jemand einen Einstufungsbescheid, dass seine Repetierbüchse wirklich Kat.C ist und keine Kat.A Panzerbüchse gemäß §1 Abs.1 lit.b Kriegsmaterialverordnung?
Wer ein SSG69 hat sollte da wirklich aufpassen, das würden manche Personen auch gerne als KM sehen :lol:
Ich weiss ;)

Aber auf was ich hinaus will ist folgendes: Ein nicht unerheblicher Teil der werten Foristi ist der Meinung, dass jeder Halbautomat, der keinen Einstufungsbescheid als Kat.B hat, automatisch als Kat.A anzusehen ist, weil es muss sich ja um Kriegsmaterial handeln.
Auf der anderen Seite hat ein ebenfalls nicht unerheblicher Teil der Foristi irgendwelche Repetierbüchsen daheim, die ebenfalls keinen Einstufungsbescheid haben, diesbezüglich wird aber verneint, dass diese Büchsen dann konsequenterweise auch als Kat.A anzusehen sein müssten, weil sie ja Panzerbüchsen sein könnten, also ebenfalls Kriegsmaterial.

Ich frage mich daher, warum bei einem Halbautomaten ohne Einstufung der persönliche Weltuntergang (Verlust der Waffe(n), Verlust der Zuverlässigkeit, Verlust der WBK) erwartet werden würde, bei einer Repetierbüchse aber nicht?

Die für mich bisher einzig valide Antwort darauf lautet: das WaffG sieht keine zwingenden oder verpflichtenden Einstufungen vor, der §44 ist als Kann-Bestimmung formuliert. Wenn daher bei Repetierbüchsen ohne Einstufungsbescheid die Behauptung ausreicht, dass es sich um Waffen der Kategorie C handelt und dies übereinstimmend von (fast) allen Beteiligten (Kunde, Händler, Behörde, Ministerium) auch nicht infrage gestellt wird, dann muss dies zwingenderweise auch für Halbautomaten und Kategorie B gelten, das Waffengesetz und die Kriegsmaterialverordnung sehen diesbezüglich keine Unterscheidung oder unterschiedliche Behandlung vor. Immerhin gilt der §44 WaffG für die Einstufung aller Waffenkategorien und dient nicht ausschließlich zur Einstufung von Halbautomaten.

Hat man durch eine nicht erfolgte Einstufung irgendeine Rechtssicherheit? Nein, natürlich nicht, aber man hat bis zu diesem Zeitpunkt auch gegen keine Rechtsvorschrift verstoßen, daher kann auch die Zuverlässigkeit nicht infrage gestellt werden.

Sollten meine Schlussfolgerungen falsch sein, dann ersuche ich um eine detaillierte Begründung, ich lerne gern dazu.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von gewo » Fr 6. Sep 2019, 21:57

panzerbuechse ab 10.000 joule
kannst a million mal nachlesen in diversen RIS urteilen

daher falsche baustelle
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Yukon » Fr 6. Sep 2019, 22:12

Ok, passt, dann soll das so sein mit den 10.000 Joule, Urteile hab ich nicht geprüft. Danke für den Hinweis gewo.
Die Baustelle bleibt mE dennoch die gleiche, da die unterschiedliche Betrachtungsweise mit der Einstufung (verpflichtend oder doch nicht) bestehen bleibt.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Emil
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Re: SigSauer Patrol 516/716 eingestuft!

Beitrag von Emil » Sa 7. Sep 2019, 08:00

gewo hat geschrieben:
Fr 6. Sep 2019, 21:57
panzerbuechse ab 10.000 joule
kannst a million mal nachlesen in diversen RIS urteilen

daher falsche baustelle
"panzerbuechse ab 10.000 joule" ist bitte unvollständig und daher so falsch!
Wurde selbst unlängst - zu Recht - hier im Forum darauf hingewiesen dass hier auch Behördenmitarbeiter mitlesen, was ich eigentlich gut finde, also bitte wenn dann vollständig auflisten was nach der Rechtssprechung eine Panzerbüchse definiert:

1. Eine aufgelegte schultergestützte oder lafettierte Waffe
2. mit dem Potential zur Bekämpfung gepanzerter Ziele
3. und einer Geschossenergie ab 10.000 Joule

(z.B.: BVwG W170 2104835-1 und VwGH Ro 2016/11/0003)

Nur wenn eine Büchse alle drei Merkmale erfüllt handelt es sich um eine Panzerbüchse.

Aus diesem Grund sind z.B. .408 Chey Tac, .460 Weatherby Magnum und .700 Nitro Express keine Panzerbüchsen obwohl sie eine Geschossenergie von teilweise deutlich mehr als 10.000 Joule (teilweise bis zu 15.000 Joule) haben. Es fehlt ihnen aber das zweite Element, sie haben kein Potential zu Bekämpfung gepanzerter Ziele, nach den vorhin genannten Entscheidungen eben deshalb weil für sie überhaupt keine "panzerbrechende Munition produziert wird.

Für z.B. die .338 Lapua Magnum wird sehr wohl - wie für sehr viele anderen gängigen Kaliber auch - "panzerbrechende" Munition produziert (diese Munition ist natürlich Kriegsmaterial aber darum geht es hier nicht). Es fehlt ihr aber das dritte Element weil sie keine Geschossenergie von mehr als 10.000 Joule hat.

Dazu sollte auch gesagt werden, dass die 10.000 Joule wohl auch nicht "ewig in Stein gemeißelt" sind weil laut VwGH Ro 2016/11/0003:
2.2.1. Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht selbst angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Voraussetzung der panzerbrechenden Wirkung (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 2007/03/0171) und der Erforderlichkeit des Abstellens auf die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt (vgl. im Zusammenhang mit Kriegsmaterial die hg. Erkenntnisse vom 2. April 2009, Zl. 2007/05/0160, vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0067, und vom 21. November 2013, Zl. 2011/11/0001) stellt die erste vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zulässigkeitsbegründung umschriebene Rechtsfrage (vgl. oben Rz 5) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, weil die Beurteilung, ob der in Rede stehenden Büchse panzerbrechende Wirkung zukommt, zwangsläufig nur im Hinblick auf die im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Munition beurteilt werden kann und Mutmaßungen über vielleicht künftig erhaltbare andere Munition zu unterbleiben haben.

2.2.2. In gleicher Weise stellt auch die zweite vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Zulässigkeitsbegründung umschriebene Rechtsfrage (vgl. oben Rz 5) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG dar. Angesichts des Wortlauts des § 1 Abschnitt 1 Z. 1 lit. b der Kriegsmaterialverordnung ("Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen") kann es - auch vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Kriegsmaterialgesetzes - keinem Zweifel unterliegen, dass sich dieser auf militärische Fahrzeuge und nicht auf die vom Verwaltungsgericht genannten gepanzerten Limousinen oder auch Körperpanzer bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zl. Ra 2016/05/0052).
Es ist also durchaus denkbar, dass gem. § 2 KMG und durch die laufend bessere Panzerung von militärischen Fahrzeugen irgendwann einmal ein "Entscheidungszeitpunkt" eintritt, wo z.B. der vor 100 Jahren (!) entwickelten .50 BMG Patrone die derzeitige Eigenschaft als Panzerbüchse im Sinne des KMG dann aberkannt werden muss, wenn zu diesem Zeitpunkt ihre Leistungsfähigkeit trotz produzierter "panzerbrechender" Munition nicht mehr ausreicht, um eine Wirkung auf ein zu diesem Zeitpunkt übliches gepanzertes militärisches Fahrzeug zu haben.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

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