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A-Tec Defence Kal.12/76

Neuigkeiten aus der Welt der Lang-, Kurz- und Blankwaffen
emanuel2408
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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von emanuel2408 » Mi 17. Aug 2016, 23:35

Varmint hat geschrieben:
Raffael hat geschrieben:...........

Umgetauscht bekam ich das Ding natürlich nicht....

Ich werds als Fehlkauf abhaken, das Geld wäre in 2 Flinten (lang + kurz) wahrscheinlich besser investiert gewesen. Im Nachhinein ist man halt klüger :)
...........


Abhängig vom Kaufdatum, würde ich den Waffenhändler nicht so einfach aus seiner Pflicht entlassen.
Es gibt in Österreich ein klar definiertes Konsumentenschutzgesetz.

Während der Garantiezeit (Dauer je nach Hersteller in der Regel 6-24 Monate) hat der Verkäufer mangelhafte Ware ohne Kosten für den Konsumenten in angemessener Zeit in Ordnung zu bringen.
Das kann eine Reparatur oder auch ein Austausch sein.

Des weiteren gibt es eine 2 jährige Gewährleistungspflicht (tritt dann in Kraft wenn die Garantiedauer kürzere als 24 Monate ist) die besagt das in den ersten 6 Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung war.
Ab dem 7. - 24. Monat muss der Käufer beweisen das die Ware bei Kauf mangelhaft war.


Ne, da verdrehst aber ordentlich was. Es kann doch nicht so schwierig sein gewisse Dinge zu recherchieren, bevor man solche falschen Aussagen von sich gibt.

Überdies: es fehlen die Quellen, die in diesem Forum verpflichtend anzugeben sind bei Rechtlichem.

Stark verkürzt:

Garantie: freiwillig von Hersteller, das hat mit dem Händler per se gar nichts zu tun. In der Praxis läuft die Garantieabwicklung oft über den Händler, muss aber nicht sein. Recht auf Garantie gibt es nicht!
Der Verkäufer hat gar nichts zu tun, außer Verkäufer = Hersteller und Hersteller gibt Garantie.

Die Gewährleistung ist primär im ABGB verankert und ist grundsätzlich immer anwendbar (Sonderbestimmungen mal außer Acht gelassen), völlig unabhängig vom Bestehen einer etwaigen Garantie!! Gewährleistungsfrist bei beweglichen neuen Sachen: 2 Jahre ab (bedungener) Übergabe.

Stimmt, innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach beim Käufer. Es muss vom Verkäufer bewiesen werden, dass bei Übergabe der Mangel nicht vorhanden war. Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe vorhanden war.

Bei Mangel: Primär Verbesserung und Austausch, sekundär Preisminderung und Wandlung.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
(§§ 922 ff)


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Varmint
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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Varmint » Di 23. Aug 2016, 21:02

emanuel2408 hat geschrieben:
Varmint hat geschrieben:

Abhängig vom Kaufdatum, würde ich den Waffenhändler nicht so einfach aus seiner Pflicht entlassen.
Es gibt in Österreich ein klar definiertes Konsumentenschutzgesetz.

Während der Garantiezeit (Dauer je nach Hersteller in der Regel 6-24 Monate) hat der Verkäufer mangelhafte Ware ohne Kosten für den Konsumenten in angemessener Zeit in Ordnung zu bringen.
Das kann eine Reparatur oder auch ein Austausch sein.

Des weiteren gibt es eine 2 jährige Gewährleistungspflicht (tritt dann in Kraft wenn die Garantiedauer kürzere als 24 Monate ist) die besagt das in den ersten 6 Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung war.
Ab dem 7. - 24. Monat muss der Käufer beweisen das die Ware bei Kauf mangelhaft war.


Ne, da verdrehst aber ordentlich was. Es kann doch nicht so schwierig sein gewisse Dinge zu recherchieren, bevor man solche falschen Aussagen von sich gibt.

Überdies: es fehlen die Quellen, die in diesem Forum verpflichtend anzugeben sind bei Rechtlichem.

Stark verkürzt:

Garantie: freiwillig von Hersteller, das hat mit dem Händler per se gar nichts zu tun. In der Praxis läuft die Garantieabwicklung oft über den Händler, muss aber nicht sein. Recht auf Garantie gibt es nicht!
Der Verkäufer hat gar nichts zu tun, außer Verkäufer = Hersteller und Hersteller gibt Garantie.

Die Gewährleistung ist primär im ABGB verankert und ist grundsätzlich immer anwendbar (Sonderbestimmungen mal außer Acht gelassen), völlig unabhängig vom Bestehen einer etwaigen Garantie!! Gewährleistungsfrist bei beweglichen neuen Sachen: 2 Jahre ab (bedungener) Übergabe.

Stimmt, innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe liegt die Beweislast beim Verkäufer, danach beim Käufer. Es muss vom Verkäufer bewiesen werden, dass bei Übergabe der Mangel nicht vorhanden war. Nach 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe vorhanden war.

Bei Mangel: Primär Verbesserung und Austausch, sekundär Preisminderung und Wandlung.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622
(§§ 922 ff)


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Da wird aber sowas von nichts verdreht.
Vielleicht nicht richtig verstanden? :hand:

Ich wiederhole::

Während der Garantiezeit (Dauer je nach Hersteller in der Regel 6-24 Monate) hat der Verkäufer mangelhafte Ware ohne Kosten für den Konsumenten in angemessener Zeit in Ordnung zu bringen.
Das kann eine Reparatur oder auch ein Austausch sein.

Ergänzend: Der Verkäufer ist immer der erste Ansprechpartner. Der Händler MUSS die Garantieabwicklung mit dem Hersteller durchführen. Sonst wie vor.

Des weiteren gibt es eine 2 jährige Gewährleistungspflicht (tritt dann in Kraft wenn die Garantiedauer kürzere als 24 Monate ist) die besagt das in den ersten 6 Monaten der Verkäufer beweisen muss, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung war.
Ab dem 7. - 24. Monat muss der Käufer beweisen das die Ware bei Kauf mangelhaft war.


Im Prinzip hast alles richtig von mir zitiert und im Prinzip gehen wir konform.

PS: Es gibt in Österreich ein klar definiertes Konsumentenschutzgesetz.

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Varmint » Di 23. Aug 2016, 21:06

rokomech hat geschrieben:Neuestes Hoppala, ist einfach beim Schiessen weggeflogen:

Bild



War das nur geklebt oder ist da eine Nut gefräst?

Zumindest hast jetzt die Möglichkeit ein vernünftiges FO Korn zu montieren.

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von gewo » Do 25. Aug 2016, 01:22

es gibt keine garantie von khan arms

und selbst wenn es eine gaebe ... muss der haendler garnix
es seie denn das ist in den garantiebedingungen so festgelegt

ansprechpartner fuer garantie ist der hersteller

der haendler ist zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet
6-24monate ( beweislastumkehr nach 6 monaten)

die rail ist glaub ich geloetet
kann man wieder anloeten und drueber streichbruennieren
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Varmint » Do 25. Aug 2016, 19:19

[quote="gewo"]es gibt keine garantie von khan arms
Darum ist es sinnvoll dies vor dem Kauf abzuklären.
Sollte es keine geben, dann im Idealfall gar nicht kaufen.
Falls doch, tritt dann automatisch die Gewährleistung in Kraft.

In diesem Fall ist es dann sinnvoll das Ding die ersten 6 Monate verwenden was es hergibt.
Denn danach ist die Beweislastumkehr sehr schwierig.
Der Verkäufer putzt sich zumeist ab.


und selbst wenn es eine gaebe ... muss der haendler garnix
DOCH, die ganze Abwicklung beim Hersteller für den Kunden machen.
Für den Kunden ist IMMER der Ansprechpartner der Verkäufer.


es seie denn das ist in den garantiebedingungen so festgelegt
unabhängig davon

ansprechpartner fuer garantie ist der Hersteller
Für den Händler.
Für den Kunden der Händler.


der haendler ist zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet
6-24monate ( beweislastumkehr nach 6 monaten)
RICHTIG

Interessant wieviel Händler vom Konsumentenschutzgesetz keine bzw. nur teilweise Ahnung haben.

die rail ist glaub ich geloetet
kann man wieder anloeten und drueber streichbruennieren
Danke für die Info/quote]

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Dextera » Do 25. Aug 2016, 19:29

Garantie ist immer eine Sache zwischen Hersteller und Kunde. Da muss der Händler garnix - außer er macht den Versand oder ähnliches als Dienstleistung am Kunden. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, das geht den Händler nix an. Bei der Gewährleistung ist das natürlich was anderes ...

Interessant wieviele andere bezichtigen keine Ahnung zu haben ... ;)
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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von crosseye » Do 25. Aug 2016, 19:49

Dextera hat geschrieben:Garantie ist immer eine Sache zwischen Hersteller und Kunde. Da muss der Händler garnix - außer er macht den Versand oder ähnliches als Dienstleistung am Kunden. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, das geht den Händler nix an. Bei der Gewährleistung ist das natürlich was anderes ...

Interessant wieviele andere bezichtigen keine Ahnung zu haben ... ;)

Richtig, darum behandeln große Online Anbieter (z.B Amazon) Reklamationen überhaupt nur innerhalb der ersten 6 Monate und verweisen einen danach gleich an den Hersteller - ist zwar nicht gerade die feine Englische und Kundenorientiert, aber aus Sicht des Verkäufers durchaus verständlich und wahrscheinlich höchst effizient. Als Kunde kannst nur hoffen, dass du dann ein Produkt von einem namhaften Hersteller gekauft hast, der sich wenigstens ein bisserl was um seine Reputation sorgt ansonsten ist's schnell finster im Schacht...

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von gewo » Fr 26. Aug 2016, 21:29

Varmint hat geschrieben:Interessant wieviel Händler vom Konsumentenschutzgesetz keine bzw. nur teilweise Ahnung haben.


wo hast du dein ego her bitte?
vor allem aufgrund der voelligen unkenntnis der sachlage?

garantie -> geht den haendler genau NIX an
garnix
ausser er hat das mit dem hersteller vereinbart und uebernimmt die abwicklung
und es gibt keine verpflichtung eines herstellers irgendwelche garantien zu geben
und wenn er garantien gibt, dann darf er die einschraenken wie er will und an bedingungen knuepfen die ihm passen (soferne im rahmen der guten sitten)

gewaehrleistung -> ist komplett was anderes
geht den hersteller genau NIX zu an
garnix
der haendler ist es der zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet ist
er darf diese nicht einschraenken oder an bedingungen knuepfen
auch nicht bei zb gebrauchtwaffen ect
wenn also zb beim 100 jahre alten schwedenmauser aus dem auktionshaus nach 5 monaten was kaputt wird -> den schaden muss der verkaeufer uebernehmen
keine ausnahmen.
der haendler hat auch kein gesetzliches recht (zumindestens kein durchsetzbares) den schaden dem hersteller weiter zu verrechnen. die schaeden im rahmen der gesetzlichen gewaehrleistung zahlt schlicht und einfach der haendler (es seie denn der hersteller uebernimmt diese freiwilig oder lt liefervertrag)

es sind zwei voellig getrennte rechte des konsumenten
an zwei voellig getrennte rechtsadressaten
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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Varmint » Sa 27. Aug 2016, 13:43

gewo hat geschrieben:
Varmint hat geschrieben:Interessant wieviel Händler vom Konsumentenschutzgesetz keine bzw. nur teilweise Ahnung haben.


wo hast du dein ego her bitte?
vor allem aufgrund der voelligen unkenntnis der sachlage?

garantie -> geht den haendler genau NIX an
garnix
ausser er hat das mit dem hersteller vereinbart und uebernimmt die Abwicklung
Genau und nur darum geht es und es sollte für jeden Händler eine Selbstverständlichkeit sein die Garantieabwicklung für seinen Kunden zu tun.
Falls nicht disqualifiziert sich dieser eh schon von selber.

und es gibt keine verpflichtung eines herstellers irgendwelche garantien zu geben
und wenn er garantien gibt, dann darf er die einschraenken wie er will und an bedingungen knuepfen die ihm passen (soferne im rahmen der guten sitten)
War zwar nicht Thema, jedoch sollte jeder Kunde das im Vorfeld abklären und im Zweifel solche Produkte gar nicht kaufen.
Vielleicht bringen dadurch Händler auch qualitativ bessere Ware in Umlauf.


gewaehrleistung ->
Ist längst abgehandelt und muss nicht zerkaut werden.
ist komplett was anderes
geht den hersteller genau NIX zu an
garnix
der haendler ist es der zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet ist
er darf diese nicht einschraenken oder an bedingungen knuepfen
auch nicht bei zb gebrauchtwaffen ect
wenn also zb beim 100 jahre alten schwedenmauser aus dem auktionshaus nach 5 monaten was kaputt wird -> den schaden muss der verkaeufer uebernehmen
keine ausnahmen.
der haendler hat auch kein gesetzliches recht (zumindestens kein durchsetzbares) den schaden dem hersteller weiter zu verrechnen. die schaeden im rahmen der gesetzlichen gewaehrleistung zahlt schlicht und einfach der haendler (es seie denn der hersteller uebernimmt diese freiwilig oder lt liefervertrag)

es sind zwei voellig getrennte rechte des konsumenten
an zwei voellig getrennte rechtsadressaten

Man kann nur hoffen, dass du zu den Händlern gehörst welche im Garantiefall für seine Kunden die Garantieabwicklung durchführt.



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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von emanuel2408 » So 28. Aug 2016, 11:08

Varmint hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
Varmint hat geschrieben:Interessant wieviel Händler vom Konsumentenschutzgesetz keine bzw. nur teilweise Ahnung haben.


wo hast du dein ego her bitte?
vor allem aufgrund der voelligen unkenntnis der sachlage?

garantie -> geht den haendler genau NIX an
garnix
ausser er hat das mit dem hersteller vereinbart und uebernimmt die Abwicklung
Genau und nur darum geht es und es sollte für jeden Händler eine Selbstverständlichkeit sein die Garantieabwicklung für seinen Kunden zu tun.
Falls nicht disqualifiziert sich dieser eh schon von selber.

und es gibt keine verpflichtung eines herstellers irgendwelche garantien zu geben
und wenn er garantien gibt, dann darf er die einschraenken wie er will und an bedingungen knuepfen die ihm passen (soferne im rahmen der guten sitten)
War zwar nicht Thema, jedoch sollte jeder Kunde das im Vorfeld abklären und im Zweifel solche Produkte gar nicht kaufen.
Vielleicht bringen dadurch Händler auch qualitativ bessere Ware in Umlauf.


gewaehrleistung ->
Ist längst abgehandelt und muss nicht zerkaut werden.
ist komplett was anderes
geht den hersteller genau NIX zu an
garnix
der haendler ist es der zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet ist
er darf diese nicht einschraenken oder an bedingungen knuepfen
auch nicht bei zb gebrauchtwaffen ect
wenn also zb beim 100 jahre alten schwedenmauser aus dem auktionshaus nach 5 monaten was kaputt wird -> den schaden muss der verkaeufer uebernehmen
keine ausnahmen.
der haendler hat auch kein gesetzliches recht (zumindestens kein durchsetzbares) den schaden dem hersteller weiter zu verrechnen. die schaeden im rahmen der gesetzlichen gewaehrleistung zahlt schlicht und einfach der haendler (es seie denn der hersteller uebernimmt diese freiwilig oder lt liefervertrag)

es sind zwei voellig getrennte rechte des konsumenten
an zwei voellig getrennte rechtsadressaten

Man kann nur hoffen, dass du zu den Händlern gehörst welche im Garantiefall für seine Kunden die Garantieabwicklung durchführt.




Jetzt haben gewo und andere User versucht dir zu erklären, dass deine Rechtsansichten völlig realitätsfremd sind, es scheint aber so als würde das nicht wirklich Früchte tragen...

Was der Händler muss und was er freiwillig macht sind zwei unterschiedliche paar Schuhe. Gewo schreibt lediglich, welche Verpflichtungen einem Händler in unterschiedlichen Konstellationen auferlegt sein könnten, mit keinem Wort wie er das selbst praktiziert, wenn eine solche vertragliche Verpflichtung bei der Garantieabwicklung zwischen ihm und dem Hersteller nicht existiert.

Zur Gewährleistung:

Ja die ist abgehandelt, aber ich würde nicht mehr vehement versuchen zu argumentieren, dass die GWL erst dann anwendbar ist, wenn es keine Garantie (mehr) gibt. Das ist schlichtweg falsch.

Das KSchG enthält zusätzliche Bestimmungen zur Gewährleistung, insbesondere hinsichtlich des nicht möglichen Ausschlusses oder Einschränkung der Gewährleistungsrechte (jedoch lex specialis bei gebrauchten beweglichen Sachen) des Verbrauchers. Primär findet sich die Gewährleistung jedoch im ABGB.

Gewährleistung KSchG
§ 8. (1) Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese Pflicht zu erfüllen
1.
an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist; hat der Unternehmer die Sache vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes; oder wenn es der Verbraucher verlangt
2.
an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet, sofern dieser Ort im Inland gelegen ist, für den Unternehmer nicht überraschend sein mußte und sofern nach der Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden ist.
(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.
(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.
§ 9
Text
§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Zur Garantie

Das KSchG normiert zwar Regelungen hinsichtlich der Garantie (auf diese hast du dich offenbar immer bezogen), diese sind jedoch nur dann anwendbar, wenn der Garant (Hersteller, Händler) eine solche vertraglich einräumt. Eine Verpflichtung dazu besteht schlichtweg nicht. Es ist auch mit keinem Wort erwähnt, dass der Händler die Garantieabwicklung übernehmen muss, sofern nicht er, sondern der Hersteller Garant ist.

Vertragliche Garantie KSchG
§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden.
(2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.
(3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.
(4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.

Bei Interesse noch ein kurzer Artikel:
[url]http://www.konsument.at/gewährleistung[/url]

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Maddin » So 28. Aug 2016, 12:35

gewo hat geschrieben:
Varmint hat geschrieben:Interessant wieviel Händler vom Konsumentenschutzgesetz keine bzw. nur teilweise Ahnung haben.


wo hast du dein ego her bitte?
vor allem aufgrund der voelligen unkenntnis der sachlage?

garantie -> geht den haendler genau NIX an
garnix
ausser er hat das mit dem hersteller vereinbart und uebernimmt die abwicklung
und es gibt keine verpflichtung eines herstellers irgendwelche garantien zu geben
und wenn er garantien gibt, dann darf er die einschraenken wie er will und an bedingungen knuepfen die ihm passen (soferne im rahmen der guten sitten)

gewaehrleistung -> ist komplett was anderes
geht den hersteller genau NIX zu an
garnix
der haendler ist es der zur gesetzlichen gewaehrleistung verpflichtet ist
er darf diese nicht einschraenken oder an bedingungen knuepfen
auch nicht bei zb gebrauchtwaffen ect
wenn also zb beim 100 jahre alten schwedenmauser aus dem auktionshaus nach 5 monaten was kaputt wird -> den schaden muss der verkaeufer uebernehmen
keine ausnahmen.
der haendler hat auch kein gesetzliches recht (zumindestens kein durchsetzbares) den schaden dem hersteller weiter zu verrechnen. die schaeden im rahmen der gesetzlichen gewaehrleistung zahlt schlicht und einfach der haendler (es seie denn der hersteller uebernimmt diese freiwilig oder lt liefervertrag)

es sind zwei voellig getrennte rechte des konsumenten
an zwei voellig getrennte rechtsadressaten


Also soviel mir bekannt ist kannst du dich als Unternehmer/Händler sehrwohl auf die Mängelrüge stützen und dich in einem Gewährleistungsfall vom Hersteller schadlos halten. §377 UGB
Vorrausgesetzt der Schaden ist schon vorhanden gewesen als man dir die Ware übergeben hat und du bei Begutachtung der Lieferung den Mangel nicht erkennen konntest.

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von gewo » Mo 29. Aug 2016, 14:58

Maddin hat geschrieben:Also soviel mir bekannt ist kannst du dich als Unternehmer/Händler sehrwohl auf die Mängelrüge stützen und dich in einem Gewährleistungsfall vom Hersteller schadlos halten. §377 UGB
Vorrausgesetzt der Schaden ist schon vorhanden gewesen als man dir die Ware übergeben hat und du bei Begutachtung der Lieferung den Mangel nicht erkennen konntest.


vergiss den 377
er bezieht sich auf die bedungenen eigenschaften des 922abgb
diese lassen sich dem verkaeufer nur anrechnen wenn ihm diese bekannt waren
also im wesentlichen den werbeaussagen

ueber waffen gibt es kaum werbeaussagen
und ueber den "bedungenen zweck" kannst jahrelang prozessieren wennst magst

nettes beispiel:
die fallweise etwas schief gebohrten montageloecher auf den remington verschluesse
kommt schon seit jahren immer wieder mal vor
den meisten kunden faellts ned auf
wennst aber wen hast der die schrauben nachmisst dann steht er wieder auf der matte damit

lieferant sagt in solchen faellen dann zb:
waffen sind keine industrieprodukte, das ist bulkfertigung oder teilserienfertig oder eh handarbeit
da sind manuelle anpassungen stand der technik
die montagebohrungen duerfen ruhig ein bisserl schief sein, buechsenmacher soll a supportmontage drauf tun, feddich

erklaer das mal dem kunden
der redet dann - verstandlicherweise - von uebelicherweise zu erwartenden fertigungstoleranzen ect ect

d.h. dem lieferanten gegenueber kannst dich brausen und der kunde hat einen ersatzanspruch

und das ist bei praktisch allen reklamationen so


einziges fazit fuer mich als haendler:
1.) jede ware wird beim einlangen detailiert kontrolliert und ggf sofort wieder retourniert wenn nicht in ordnung
2.) marken, bei denen der lieferant ned ohne wenn und aber austauscht bei problemen bieten wir nicht mehr an
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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von The_Governor » Mo 29. Aug 2016, 15:23

gewo hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:Also soviel mir bekannt ist kannst du dich als Unternehmer/Händler sehrwohl auf die Mängelrüge stützen und dich in einem Gewährleistungsfall vom Hersteller schadlos halten. §377 UGB
Vorrausgesetzt der Schaden ist schon vorhanden gewesen als man dir die Ware übergeben hat und du bei Begutachtung der Lieferung den Mangel nicht erkennen konntest.


vergiss den 377
er bezieht sich auf die bedungenen eigenschaften des 922abgb
diese lassen sich dem verkaeufer nur anrechnen wenn ihm diese bekannt waren
also im wesentlichen den werbeaussagen

ueber waffen gibt es kaum werbeaussagen
und ueber den "bedungenen zweck" kannst jahrelang prozessieren wennst magst

nettes beispiel:
die fallweise etwas schief gebohrten montageloecher auf den remington verschluesse
kommt schon seit jahren immer wieder mal vor
den meisten kunden faellts ned auf
wennst aber wen hast der die schrauben nachmisst dann steht er wieder auf der matte damit

lieferant sagt in solchen faellen dann zb:
waffen sind keine industrieprodukte, das ist bulkfertigung oder teilserienfertig oder eh handarbeit
da sind manuelle anpassungen stand der technik
die montagebohrungen duerfen ruhig ein bisserl schief sein, buechsenmacher soll a supportmontage drauf tun, feddich

erklaer das mal dem kunden
der redet dann - verstandlicherweise - von uebelicherweise zu erwartenden fertigungstoleranzen ect ect

d.h. dem lieferanten gegenueber kannst dich brausen und der kunde hat einen ersatzanspruch

und das ist bei praktisch allen reklamationen so


einziges fazit fuer mich als haendler:
1.) jede ware wird beim einlangen detailiert kontrolliert und ggf sofort wieder retourniert wenn nicht in ordnung
2.) marken, bei denen der lieferant ned ohne wenn und aber austauscht bei problemen bieten wir nicht mehr an


Tauscht Remington die schiefen Bohrungen anstandslos aus? Würde mich interessieren. Verstehe ich aus Händler-Sicht alles, aber als Kunde interessiert es einen genauso wenig um 4-stellige Euro-Beträge vermurkste Ware zu bekommen. Wäre auch mein erster Schritt, das Zeug nicht mehr anzubieten.

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von Essener » Do 20. Okt 2016, 23:46

Ich habe heute auch meine A-Tac abgeholt. Hat jemand von euch schon die Schiebesicherung stillgelegt (da ich Fallplatte schießen werde, stört diese)?

Welche der drei Mitgelieferten Chokes T.H. Express - I'm On Your Side (PLEXURA Video Remix)
würdet ihr auf 15m Fallplate nehmen?

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Re: A-Tec Defence Kal.12/76

Beitrag von MeanMachine » Fr 21. Okt 2016, 07:16

Wieso stört dich die Sicherung? Ist ja keine automatische. Würde davon absehen einen Sicherungsmechanismus komplett zu deaktivieren. Eine automatische vielleicht, das kann lästig sein, wenn bei jedem Brechen die Sicherung aktiviert wird. Aber das tut die atac ja nicht.
Choke hab ich traditionell unten halb, oben voll. Mit ordentlich Vorlage sollte das reichen. Sonst unten auf 3/4 gehn.
Mfg
ACHTUNG! Zwang kann Spuren von Müssen enthalten.

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