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Waffenrechtsnovelle 2015?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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buckshot

Waffenrechtsnovelle 2015?

Beitrag von buckshot » Mo 23. Feb 2015, 19:19

Vorweg: falls der Thread a Bledsinn is - bitte einfach wieder löschen, danke;

hab gerade eine Einladung der Messe Wien für die JASPOWA im März d.J. im Postkastl gehabt und bin gerade doppelt irritiert worden:
1. dass es schon wieder zwei Jahre her sein soll dass die letzte Jaspowa war... (aber dafür kann keine was)

und vor allem 2. dass der Herr Dr. Generalsekretär und eine Dame von der Messeleitung für die Teilnahme an der Messe werben um sich z.B. "...etwa über die Waffenrechtsnovelle 2015 oder das ZWR..." informieren könne... - jetzt war mir weder bekannt, dass die letzte Gesetzesänderung novelliert werden soll noch hätte Fr. Mag, Google irgendwas dazu ausgespuckt - jedenfalls nicht für Österland, nur für Marmeladistan...

Wos soll i davon hoitna? Bledsinn oder is da was im Busch des ausser dem NÖLJV keiner weiß....
Zuletzt geändert von buckshot am Di 24. Feb 2015, 07:34, insgesamt 2-mal geändert.

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Kapselpracker
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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Kapselpracker » Mo 23. Feb 2015, 19:25

Sicherheitsverwaltungs-Anpassungsgesetz 2015
Allgemeiner Teil
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
... Im Waffenwesen soll die Novelle in erster Linie auf eine Verwaltungsvereinfachung abzielen. So soll es bspw. möglich sein, Notaren im Rahmen von Verlassenschaftsverfahren Daten aus dem Zentralen Waffenregister zu übermitteln. Darüber hinaus sollen inhaltliche und terminologische Klarstellungen vorgenommen sowie einem weitergehenderem Bürgerservice entsprochen werden. Dem Bürger soll es bspw. ermöglicht werden, eine Waffenregisterbescheinigung mittels Bürgerkarte zu beantragen und ausgestellt zu bekommen. ...
[...]
Zu Art. 3 (Änderung des Waffengesetzes 1996)
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):
Diese Bestimmungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Z 3 (§ 16a WaffG):
In der Praxis wurde bisher schon bei einer Erweiterung einer Berechtigung im Falle einer Neuausstellung das alte Dokument eingezogen. Nunmehr wird dies im Hinblick darauf, dass im Regelfall jede Erweiterung einer Berechtigung in Form einer Neuausstellung erfolgt, ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Die gegenständliche Regelung orientiert sich an § 15 Abs. 4 FSG.
Zu Z 4 (§ 33 Abs. 1 WaffG):
Klargestellt werden soll, dass die Registrierung im ZWR stets auf eine natürliche Person erfolgt. Damit ist bestmöglich sichergestellt, dass die Schusswaffe durch einen konkreten Verantwortlichen ordnungsgemäß verwahrt wird und keine unrechtmäßige Weitergabe erfolgt. Darüber hinaus wird damit auch klargestellt und die Grundlage für eine entsprechende Verarbeitung im Register geschaffen, dass diese Person die Waffen für den Verein innehat und es sich nicht um ihre persönlichen Waffen handelt. Weiters wird durch eine solche Art der Speicherung auch ermöglicht, im Falle eines Wechsels des Verantwortlichen, den Übergang für alle Waffen der juristischen Person an den neuen Verantwortlichen in einem Arbeitsschritt zu erledigen; es muss nicht jede Waffe einzeln übertragen werden.
Zu Z 5 (§ 33 Abs. 11 WaffG):
Hier soll – in einer weiteren Ausbauphase – mittels Bürgerkartenkonzept eine neue Serviceleistung für Bürger entstehen.
Zu Z 6 (§ 36 Abs. 3 WaffG):
Klargestellt werden soll, dass eine Eintragung anlässlich einer Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses notwendigerweise zu einer Erfassung der Waffe im ZWR führen muss, um eine den neuen technischen Möglichkeiten entsprechende Ausstellung des Dokuments ermöglichen zu können. Für den Bürger entfallen damit der Aufwand und die Kosten einer zusätzlichen Registrierung.
Zu Z 7 (§ 49 WaffG):
Die Zuständigkeiten der Berufungsgerichte sollen hiermit für den Bereich des Waffenwesens klargestellt werden.
Zu Z 8 (§ 51 Abs. 3 WaffG):
Es soll ermöglicht werden, dass Personen, die der Registrierungspflicht nach § 33 verspätet, aber freiwillig und bevor die Behörde von ihrem Verschulden erfährt, nachkommen, keiner Strafe unterliegen.
Zu Z 9 (§ 55 Abs. 1 WaffG):
Es handelt sich um eine Klarstellung, welche Daten der von einer Person besessenen Waffe erfasst und verarbeitet werden dürfen.
Zu Z 10 (§ 55 Abs. 4 WaffG):
Notare sind im Zuge einer Abwicklung einer Verlassenschaft oftmals mit Zuordnungsfragen betreffend die verlässliche Übertragung auf den Erben befasst. Dementsprechend soll eine Möglichkeit der Datenübermittlung an Notare – wie auch an Verlassenschaftsgerichte – vorgesehen werden. Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme zur Sicherung der Datenrichtigkeit im Zentralen Waffenregister.
Zu Z 11 (§ 62 Abs. 17 WaffG):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.
man möge mir verzeihen das ich das aus dem anderen Forum kopiert habe.

mfg Andi
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Thule
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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Thule » Mo 23. Feb 2015, 19:31

2015 steht auch eine Evaluierung auf EU Ebene an.

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Kehnra » Mo 23. Feb 2015, 19:36

Thule hat geschrieben:2015 steht auch eine Evaluierung auf EU Ebene an.
Na da bin ich mal gespannt was da raus kommt...

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Thule » Mo 23. Feb 2015, 19:40

Wohl nichts Gutes.
Kategorie D und Deaktivierung wird wohl großes Thema sein.
Rein persönliche Einschätzung nach etwas Medienanalyse.

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Kapselpracker » Mo 23. Feb 2015, 19:41

Thule hat geschrieben:2015 steht auch eine Evaluierung auf EU Ebene an.
Na Servas, da wird es sicher wieder von diversen Experten, oder die die es glauben welche zu sein, nur so wimmeln.
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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Kehnra » Mo 23. Feb 2015, 19:43

Thule hat geschrieben:Wohl nichts Gutes.
Kategorie D und Deaktivierung wird wohl großes Thema sein.
Rein persönliche Einschätzung nach etwas Medienanalyse.
Wieso Kat. D? Hätte eher gedacht das es wenn überhaupt Verschärfungen bei Kat. C gibt?

Hoffe nur das nichts bezüglich Halbautomaten kommt...

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Thule » Mo 23. Feb 2015, 19:51

Salamitaktik, der Frosch auf der Herdplatte usw..
Muß man ja auch Europaweit sehen und da ist es nun erstmal Kategorie D und die "Harmonisierung" der Deaktivierungsvorschriften die großes Thema sein dürften.
Aber richtig. Längerfristig wirds wohl auf 2 Kategorien A und B rauslaufen.

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Kehnra » Mo 23. Feb 2015, 20:03

Na da bin ich aber dann gespannt was sie mit den Leuten machen welche keine WBK aber 20 Kat. C + D Waffen haben, allen eine WBK mit 20 Plätzen ausstellen? Eigentlich ganz praktisch, kauft man sich davor noch ne Menge günstiger C oder D Waffen und bekommt dann auf die WBK diese Anzahl "gutgeschrieben", wenn man diese dann wieder Verkauft hat man sich das Erweitern gespart :D

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von hasgunz » Mo 23. Feb 2015, 21:24

@Kehnra

na dann muss ich mir noch schnell 4-5 Kat. C Gewehre kaufen, gibt es dann eine WBK gratis für mich dazu? :lol:

Bin schon sehr gespannt was da rauskommt.

Bei den "Deaktivierungsgesetzen" kommt mir gleich das Grausen, ala Malmström :angry-steamingears:
Muss die Deko - Uzi dann doch wohl früher als erwartet kommen.

Werde dann mal wieder die Jaspowa besuchen, ich hoff mei Freind hat noch ein paar Karten übrig.

LG
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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von DerDaniel » Mo 23. Feb 2015, 21:25

Sorry für OT aber: Kann der Ersteller oder ein Mod den Titel bitte korrigieren, damit die Suche anschlägt. Danke!

Und dann den Post hier bitte löschen.

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von Teal'c » Mo 23. Feb 2015, 21:28

was meints ihr mit "deaktivieren"?
Magnum mag man eben! :violence-sniperprone:

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von hasgunz » Mo 23. Feb 2015, 22:31

Teal'c hat geschrieben:was meints ihr mit "deaktivieren"?
deaktivieren = unbrauchbar machen

z.B.: die würdest dir gerne eine AK ins Waffenkammerl hängen, rein als Dekoration
dann gehst du z.B. zum Türk und holst dir eine deaktivierte ex Bulgarien AK mit Zertifikat und Stempel

Diese kannst du dann ohne Probleme and die Wand hängen.

LG
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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von yoda » Mo 23. Feb 2015, 23:09

hasgunz hat geschrieben:Muss die Deko - Uzi dann doch wohl früher als erwartet kommen.
Die wird dann, sofern sich die Vorschriften wieder ändern von Deko zu Kriegsmaterial, so wie die alten Dekos wieder zu Kriegsmaterial geworden sind. Wenn du jetzt eine ältere Deko Uzi von sagen wir 2010 hast wirst du genauso bestraft, wie jemand der eine funktionierende Uzi hat. Für den Umbau von Altdeko auf Neudeko wären deutlich über 100 € pro Stk. zu bezahlen, natürlich weiß man dann aber auch nicht wann die nächste Gesetzesänderung mit 0 Sicherheitsgewinn kommt und damit der nächste Umbau fällig wird.

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Re: Waffenechtsnovelle 2015?

Beitrag von hasgunz » Mo 23. Feb 2015, 23:57

Am besten wäre es, wenn diese dann als "alt Deko" deklariert werden, siehe UK.
Diese darf man dann ohne Probleme erwerben, auch wenn sie den jetztigen Deaktivierungsvorschriften nicht entsprechen.

LG
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