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WBK zu WP ?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- pointi2009
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Re: WBK zu WP ?
ok in diesem Fall hast recht, da mit dem Wegfall des Bedarf die WP gleichzusetzen ist mit einer WBK mit den jeweils drauf eingetragenen Plätzen.
Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
Re: WBK zu WP ?
Es gibt den von mir oben zitierten offiziellen Schrieb, der genau sagt, dass eine Beschränkung des WP auf "während des Dienstes" nicht vorgesehen ist. Da sollen die plappern, was sie wollen.
Tatsächlich ist aus dem Gesetzestext keine Beschränkung herauszulesen:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10006016
"(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht."
Alleine die Beschränkung auf das berufliche Bedürfnis einen WP zu besitzen ist hier zu lesen. Offensichtlich gibt es tatsächlich keinerlei Beschränkung auf konkrete Orte bzw Uhrzeiten etc...
Re: WBK zu WP ?
Chester hat geschrieben:Alleine die Beschränkung auf das berufliche Bedürfnis einen WP zu besitzen ist hier zu lesen. Offensichtlich gibt es tatsächlich keinerlei Beschränkung auf konkrete Orte bzw Uhrzeiten etc...
Genauso ist es !
Das Problem ist nur, dass manche Behörden nur ungern Waffenpässe ausstellen und dann auch sehr kreativ bei der Auslegung des Gesetzes in Hinblick auf die Beschränkung sind. Leider wird dies dann von den übergeordneten Behörden und sogar von den Höchstrichtern gerne gedeckt.
Da kommt es schon ´mal vor dass die Beschränkung dann lautet "Die Berechtigung zum Führen gilt nur während der Ausübung des Dienstes" oder "... während der Jagd auf Schwarzwild". Dagegen kann man natürlich berufen, aber auch da gibt es einige Tricks wie z.B. dass man den erledigten Akt mit dem WP 2 Wochen (Einspruchsfrist) abliegen lässt bevor man den Antragsteller verständigt. Achtet dieser dann bei der Übernahme nicht auf das (vorausgefüllte) Datum und unterschreibt einfach, hat er meist schon verloren.
Re: WBK zu WP ?
Wie sieht es denn bei jagdlichen Waffenpässen aus.
Angenommen ich hätte einen WP zum Führen eines (Schrot-)Halbautomaten während der Jagd.
Gilt der WP dann nur für genau diese Waffe? - Wo wird dies vermerkt?
Falls es nicht auf der Karte vermerkt wird, könnte ich dann nicht auch eine Pistole, welche auf meiner WBK läuft, führen?
--> Wie sollte die Polizei dies denn ansonsten bei einer Kontrolle feststellen?
Wenn der WP so lange gültig ist wie ich auch die Erlaubnis zur Jagd habe (bezahlte Jagdtkarte).
Könnte ich den Halbautomaten dann auch ohne "Verpackung" quer durch die Stadt tragen? (überspitzt ausgedrückt)
Angenommen ich hätte einen WP zum Führen eines (Schrot-)Halbautomaten während der Jagd.
Gilt der WP dann nur für genau diese Waffe? - Wo wird dies vermerkt?
Falls es nicht auf der Karte vermerkt wird, könnte ich dann nicht auch eine Pistole, welche auf meiner WBK läuft, führen?
--> Wie sollte die Polizei dies denn ansonsten bei einer Kontrolle feststellen?
Wenn der WP so lange gültig ist wie ich auch die Erlaubnis zur Jagd habe (bezahlte Jagdtkarte).
Könnte ich den Halbautomaten dann auch ohne "Verpackung" quer durch die Stadt tragen? (überspitzt ausgedrückt)
.17LEP; .22LEP; (.22LR; .22WinMag); 9mmPara; (38Spec.; 357Mag); .45ACP; .223; 7,62x39; .308; 7,62x54R; 12/76;
Re: WBK zu WP ?
Norinco21 hat geschrieben:Könnte ich den Halbautomaten dann auch ohne "Verpackung" quer durch die Stadt tragen? (überspitzt ausgedrückt)
Rein waffenrechtlich betrachtet ja, aber du wirst höchst wahrscheinlich Probleme wegen anderer Dinge wie z.B. Erregung öffentlichen Ärgernisses und Ähnlichem Probleme kriegen...was dann wiederum waffenrechtliche Probleme bzgl. Zuverlässigkeit geben kann. Ich verstehe das als rein theoretische Frage, von so einer Aktion ist sonst auf jeden Fall abzuraten...du würdest damit nicht nur dir (wenns ganz dumm rennt wirst für einen Amokläufer gehalten und erschossen), sondern dem gesamten Legalwaffenbesitz schaden.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WBK zu WP ?
Natürlich sind diese Fragen rein Hypothetisch und dienen rein zum besseren Verständtnis der rechtlichen Lage und Interpretentation des Waffengesetzes.
Mir liegt meine Zuverlässigkeit als auch Gesundheit sehr am Herzen und würde sie mit Sicherheit durch keinen "leichtsinnigen Umgang" gefährden wollen!
Wie sieht es denn mit den anderen Fragen zum Typ der Waffe aus?
Mir liegt meine Zuverlässigkeit als auch Gesundheit sehr am Herzen und würde sie mit Sicherheit durch keinen "leichtsinnigen Umgang" gefährden wollen!
Wie sieht es denn mit den anderen Fragen zum Typ der Waffe aus?
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Re: WBK zu WP ?
Norinco21 hat geschrieben:Gilt der WP dann nur für genau diese Waffe? - Wo wird dies vermerkt?)
Gar nicht. Du darfst führen, was du legal besitzen darfst, aber immer nur die im WP vermerkte Menge an Waffen gleichzeitig.
Norinco21 hat geschrieben:Falls es nicht auf der Karte vermerkt wird, könnte ich dann nicht auch eine Pistole, welche auf meiner WBK läuft, führen?
Ja.
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"A Russian Mosin is more or less a spear that happens to fire bullets."
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Re: WBK zu WP ?
Mehr noch, du darfst auch eine geliehene Waffe führen. Sie muss nicht mal dir gehören.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
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Re: WBK zu WP ?
Promo hat geschrieben:Mehr noch, du darfst auch eine geliehene Waffe führen. Sie muss nicht mal dir gehören.
Allerdings solltest du dann zumindest einen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vermerk bei dir führen, dass sie geliehen wurde.
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Re: WBK zu WP ?
Da kann ich euch von einer Begebenheit von dieser Woche erzählen.
Bei der Abholung der WP bei der Bezirkshauptmannschaft
lt. der Dame am Waffenamt, kann und darf nur die Waffe geführt werden die am WP eingetragen ist
wiederspricht somit euren Aussagen:
folglich kann mann lt. WBK besitzen was mann will, geführt darf nur die auf dem WP eingetragene Waffe
wer hat nun recht
Bei der Abholung der WP bei der Bezirkshauptmannschaft
lt. der Dame am Waffenamt, kann und darf nur die Waffe geführt werden die am WP eingetragen ist
wiederspricht somit euren Aussagen:
folglich kann mann lt. WBK besitzen was mann will, geführt darf nur die auf dem WP eingetragene Waffe
wer hat nun recht
Ist die Kugel aus dem Lauf, hält kein Teufel sie mehr auf !!
Re: WBK zu WP ?
Auf dem WP steht doch etwas drauf, oder? Berechtigt zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe.
Nicht mehr oder?
Und welche.Waffe ist nirgendwo vermerkt. Steht etwas diesbezüglich im Gesetz?
Nicht mehr oder?
Und welche.Waffe ist nirgendwo vermerkt. Steht etwas diesbezüglich im Gesetz?
Re: WBK zu WP ?
Dass ein Leihvertrag vonnöten ist, ergibt sich schon aus dem WaffG selber, hat mit dem WP aber nichts zu tun. Diesen musst du allerdings nicht mit dir führen sondern der Behörde "anzeigen".
Zu der anderen Sache mit der Dame von der BH und dem von sf77 angedachten Vermerk: Guckstu Wikipedia, da sind Beispielbilder.
Technisch betrachtet entspricht er dem Inhalt der WBK, nur dass zusätzlich noch das Wort "führen" zu finden ist. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Waffe ist dort in keinster Weise vorgesehen und was die Dame von sich gibt ist entweder eine gesetzlich nicht gedeckte Einschränkung oder eine eigene Interpretation des Gesetzes - oder beides.
Zu der anderen Sache mit der Dame von der BH und dem von sf77 angedachten Vermerk: Guckstu Wikipedia, da sind Beispielbilder.
Technisch betrachtet entspricht er dem Inhalt der WBK, nur dass zusätzlich noch das Wort "führen" zu finden ist. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Waffe ist dort in keinster Weise vorgesehen und was die Dame von sich gibt ist entweder eine gesetzlich nicht gedeckte Einschränkung oder eine eigene Interpretation des Gesetzes - oder beides.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: WBK zu WP ?
Hier ist eine Beschränkung (allerdings bei Jägern) schon ersichtlich:
"Die Berechtigung zum Führen von genehmungsplf. Schusswaffen gilt für die Dauer und während der Ausübung als Jäger zum Führen von Halbautomaten oder Repetierflinten"
Wenn sowas auch bei einem WP der im Zuge des Bedarfs durch die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ausgestellt wurde drin steht, sollte man auf jeden Fall Einspruch erheben, ne?
Ich denke jetzt hab ichs überrissen
"Die Berechtigung zum Führen von genehmungsplf. Schusswaffen gilt für die Dauer und während der Ausübung als Jäger zum Führen von Halbautomaten oder Repetierflinten"
Wenn sowas auch bei einem WP der im Zuge des Bedarfs durch die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ausgestellt wurde drin steht, sollte man auf jeden Fall Einspruch erheben, ne?
Ich denke jetzt hab ichs überrissen
Re: WBK zu WP ?
Jup, zeitliche und örtliche Beschränkung ist auf jeden Fall rechtswidrig. Steht im Runderlass zum WaffG.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: WBK zu WP ?
Soo, ich hab mir gestern meinen WP abgeholt und hab folgenden Vermerk hinten drauf stehen:
"Die Befugnis zum Führen erlischt gem. §21 Abs.4 WG 1996 mit der Beendigung der Tätigkeit als Bewachungsdienstangehöriger"
Das kapier ich schon wieder nicht. Ist das jetzt zulässig oder nicht? Weil wenn ich nach dem Dienst privat unterwegs bin, ist die Tätigkeit ja beendet, oder?
Einspruch oder nicht?
Ist ja eigentlich keine örtliche / zeitliche Beschränkung...
Da kennt sich doch kein Mensch aus
"Die Befugnis zum Führen erlischt gem. §21 Abs.4 WG 1996 mit der Beendigung der Tätigkeit als Bewachungsdienstangehöriger"
Das kapier ich schon wieder nicht. Ist das jetzt zulässig oder nicht? Weil wenn ich nach dem Dienst privat unterwegs bin, ist die Tätigkeit ja beendet, oder?
Einspruch oder nicht?
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Ist ja eigentlich keine örtliche / zeitliche Beschränkung...
Da kennt sich doch kein Mensch aus