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WBK zu WP ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von pointi2009 » Fr 12. Aug 2011, 12:47

ok in diesem Fall hast recht, da mit dem Wegfall des Bedarf die WP gleichzusetzen ist mit einer WBK mit den jeweils drauf eingetragenen Plätzen.
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Chester
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Chester » Sa 13. Aug 2011, 20:57

Es gibt den von mir oben zitierten offiziellen Schrieb, der genau sagt, dass eine Beschränkung des WP auf "während des Dienstes" nicht vorgesehen ist. Da sollen die plappern, was sie wollen.


Tatsächlich ist aus dem Gesetzestext keine Beschränkung herauszulesen:

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10006016

"(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht."

Alleine die Beschränkung auf das berufliche Bedürfnis einen WP zu besitzen ist hier zu lesen. Offensichtlich gibt es tatsächlich keinerlei Beschränkung auf konkrete Orte bzw Uhrzeiten etc...

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von MikeD » Sa 13. Aug 2011, 23:51

Chester hat geschrieben:Alleine die Beschränkung auf das berufliche Bedürfnis einen WP zu besitzen ist hier zu lesen. Offensichtlich gibt es tatsächlich keinerlei Beschränkung auf konkrete Orte bzw Uhrzeiten etc...

Genauso ist es !
Das Problem ist nur, dass manche Behörden nur ungern Waffenpässe ausstellen und dann auch sehr kreativ bei der Auslegung des Gesetzes in Hinblick auf die Beschränkung sind. Leider wird dies dann von den übergeordneten Behörden und sogar von den Höchstrichtern gerne gedeckt.

Da kommt es schon ´mal vor dass die Beschränkung dann lautet "Die Berechtigung zum Führen gilt nur während der Ausübung des Dienstes" oder "... während der Jagd auf Schwarzwild". Dagegen kann man natürlich berufen, aber auch da gibt es einige Tricks wie z.B. dass man den erledigten Akt mit dem WP 2 Wochen (Einspruchsfrist) abliegen lässt bevor man den Antragsteller verständigt. Achtet dieser dann bei der Übernahme nicht auf das (vorausgefüllte) Datum und unterschreibt einfach, hat er meist schon verloren.

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Norinco21 » So 14. Aug 2011, 01:31

Wie sieht es denn bei jagdlichen Waffenpässen aus.
Angenommen ich hätte einen WP zum Führen eines (Schrot-)Halbautomaten während der Jagd.

Gilt der WP dann nur für genau diese Waffe? - Wo wird dies vermerkt?
Falls es nicht auf der Karte vermerkt wird, könnte ich dann nicht auch eine Pistole, welche auf meiner WBK läuft, führen?
--> Wie sollte die Polizei dies denn ansonsten bei einer Kontrolle feststellen?

Wenn der WP so lange gültig ist wie ich auch die Erlaubnis zur Jagd habe (bezahlte Jagdtkarte).
Könnte ich den Halbautomaten dann auch ohne "Verpackung" quer durch die Stadt tragen? (überspitzt ausgedrückt)
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von BigBen » So 14. Aug 2011, 07:48

Norinco21 hat geschrieben:Könnte ich den Halbautomaten dann auch ohne "Verpackung" quer durch die Stadt tragen? (überspitzt ausgedrückt)


Rein waffenrechtlich betrachtet ja, aber du wirst höchst wahrscheinlich Probleme wegen anderer Dinge wie z.B. Erregung öffentlichen Ärgernisses und Ähnlichem Probleme kriegen...was dann wiederum waffenrechtliche Probleme bzgl. Zuverlässigkeit geben kann. Ich verstehe das als rein theoretische Frage, von so einer Aktion ist sonst auf jeden Fall abzuraten...du würdest damit nicht nur dir (wenns ganz dumm rennt wirst für einen Amokläufer gehalten und erschossen), sondern dem gesamten Legalwaffenbesitz schaden.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Norinco21 » So 14. Aug 2011, 09:09

Natürlich sind diese Fragen rein Hypothetisch und dienen rein zum besseren Verständtnis der rechtlichen Lage und Interpretentation des Waffengesetzes.
Mir liegt meine Zuverlässigkeit als auch Gesundheit sehr am Herzen und würde sie mit Sicherheit durch keinen "leichtsinnigen Umgang" gefährden wollen!

Wie sieht es denn mit den anderen Fragen zum Typ der Waffe aus?
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Vintageologist » So 14. Aug 2011, 18:58

Norinco21 hat geschrieben:Gilt der WP dann nur für genau diese Waffe? - Wo wird dies vermerkt?)

Gar nicht. Du darfst führen, was du legal besitzen darfst, aber immer nur die im WP vermerkte Menge an Waffen gleichzeitig.

Norinco21 hat geschrieben:Falls es nicht auf der Karte vermerkt wird, könnte ich dann nicht auch eine Pistole, welche auf meiner WBK läuft, führen?

Ja.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Promo » Mo 15. Aug 2011, 20:19

Mehr noch, du darfst auch eine geliehene Waffe führen. Sie muss nicht mal dir gehören.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Vintageologist » Sa 20. Aug 2011, 18:23

Promo hat geschrieben:Mehr noch, du darfst auch eine geliehene Waffe führen. Sie muss nicht mal dir gehören.


Allerdings solltest du dann zumindest einen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vermerk bei dir führen, dass sie geliehen wurde.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Mr. Smith » Sa 20. Aug 2011, 22:38

Da kann ich euch von einer Begebenheit von dieser Woche erzählen.

Bei der Abholung der WP bei der Bezirkshauptmannschaft
lt. der Dame am Waffenamt, kann und darf nur die Waffe geführt werden die am WP eingetragen ist :?:

wiederspricht somit euren Aussagen:

folglich kann mann lt. WBK besitzen was mann will, geführt darf nur die auf dem WP eingetragene Waffe :naughty:

wer hat nun recht :?: :!: :o
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von sf77 » Sa 20. Aug 2011, 22:46

Auf dem WP steht doch etwas drauf, oder? Berechtigt zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe.
Nicht mehr oder?
Und welche.Waffe ist nirgendwo vermerkt. Steht etwas diesbezüglich im Gesetz?

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Promo » So 21. Aug 2011, 10:56

Dass ein Leihvertrag vonnöten ist, ergibt sich schon aus dem WaffG selber, hat mit dem WP aber nichts zu tun. Diesen musst du allerdings nicht mit dir führen sondern der Behörde "anzeigen".

Zu der anderen Sache mit der Dame von der BH und dem von sf77 angedachten Vermerk: Guckstu Wikipedia, da sind Beispielbilder.

Technisch betrachtet entspricht er dem Inhalt der WBK, nur dass zusätzlich noch das Wort "führen" zu finden ist. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Waffe ist dort in keinster Weise vorgesehen und was die Dame von sich gibt ist entweder eine gesetzlich nicht gedeckte Einschränkung oder eine eigene Interpretation des Gesetzes - oder beides.
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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Chester » Sa 8. Okt 2011, 05:51

Hier ist eine Beschränkung (allerdings bei Jägern) schon ersichtlich:

Bild

"Die Berechtigung zum Führen von genehmungsplf. Schusswaffen gilt für die Dauer und während der Ausübung als Jäger zum Führen von Halbautomaten oder Repetierflinten"

Wenn sowas auch bei einem WP der im Zuge des Bedarfs durch die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter ausgestellt wurde drin steht, sollte man auf jeden Fall Einspruch erheben, ne?

Ich denke jetzt hab ichs überrissen :lol:

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Stickhead » Sa 8. Okt 2011, 08:50

Jup, zeitliche und örtliche Beschränkung ist auf jeden Fall rechtswidrig. Steht im Runderlass zum WaffG.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK zu WP ?

Beitrag von Chester » Do 15. Dez 2011, 10:45

Soo, ich hab mir gestern meinen WP abgeholt und hab folgenden Vermerk hinten drauf stehen:

"Die Befugnis zum Führen erlischt gem. §21 Abs.4 WG 1996 mit der Beendigung der Tätigkeit als Bewachungsdienstangehöriger"

Das kapier ich schon wieder nicht. Ist das jetzt zulässig oder nicht? Weil wenn ich nach dem Dienst privat unterwegs bin, ist die Tätigkeit ja beendet, oder?
Einspruch oder nicht?

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.


Ist ja eigentlich keine örtliche / zeitliche Beschränkung...
:at2: Da kennt sich doch kein Mensch aus :tipphead:

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