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Was darf die Polizei
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Was darf die Polizei
Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
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Re: Was darf die Polizei
mr_bene hat geschrieben:Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
hi
polizei darf je nach abhaengigkeit von der hoehe der strafandrohung des deliktes das vorliegt
guckst du polizeibefugnisgesetz
soweit ich mich erinnere
"einfacher" kleiner einbruch reicht zb nicht
raub oder bandenverbrechen (einbruch von drei oder mehr taetern) schon
und als privater?
ned mal dran denken
es gibt keine nothilfe fuer fremde sachwerte
doubleaction OG, Wien
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Re: AW: Was darf die Polizei
gewo hat geschrieben:mr_bene hat geschrieben:Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
hi
polizei darf je nach abhaengigkeit von der hoehe der strafandrohung des deliktes das vorliegt
guckst du polizeibefugnisgesetz
soweit ich mich erinnere
"einfacher" kleiner einbruch reicht zb nicht
raub oder bandenverbrechen (einbruch von drei oder mehr taetern) schon
und als privater?
ned mal dran denken
es gibt keine nothilfe fuer fremde sachwerte
Nein.
polizeilicher waffengebrauch ist sofern es letale Gewalt betrifft im waffengebrauchsgesetz geregelt.
nothilfe zum Schutz fremder sachwerte ist gleichsam der Notwehr zulässig und an dieselben kautele gebunden, wenngleich man hier einen strengeren Maßstab anlegen kann.
viele Grüße
Philipp
Der Schmu war ein äußerst liebenswertes Wesen. Er legte Eier, gab Milch und wurde geradezu ekstatisch, wenn man ihn hungrig ansah.
Re: AW: Was darf die Polizei
Helmal hat geschrieben:....
polizeilicher waffengebrauch ist sofern es letale Gewalt betrifft im waffengebrauchsgesetz geregelt.
.....
hi
richtig
waffengebrauchsgesetz
sorry
ist schon spaet
den rest deiner einschaetzung teile ich nicht im mindestens
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Re: AW: Was darf die Polizei
du kannst gerne anderer Ansicht als der Gesetzgeber sein, der Paragraph 3 stgb verfasst hat.
aber eines stimmt schon: revolverschwingende nothelfer hat er sich zum Schutz fremden Vermögens nicht gewünscht!
viele Grüße
Philipp
aber eines stimmt schon: revolverschwingende nothelfer hat er sich zum Schutz fremden Vermögens nicht gewünscht!
viele Grüße
Philipp
Der Schmu war ein äußerst liebenswertes Wesen. Er legte Eier, gab Milch und wurde geradezu ekstatisch, wenn man ihn hungrig ansah.
Re: AW: Was darf die Polizei
Helmal hat geschrieben:du kannst gerne anderer Ansicht als der Gesetzgeber sein, der Paragraph 3 stgb verfasst hat.
hi
ich will mich nicht der diskussion verweigern
aber es ist hier glaube ich fuer niemanden was zu gewinnen
es ist relativ unerheblich was im stgb steht
was zaehlt ist die spruchpraxis bei gericht
schau die die entsprechenden aktuelleren OGH urteile an
(und ich meine nicht die beim waffeneinsatz durch exekutivebeamte sondern beim waffeneinsatz durch private)
da bist du teilweise - im rahmen der "freien beweiswuerdigung" des gerichtes - gaaaaaaaanz weit von den intentionen des §3 stgb weg
aber wie gesagt:
ich glaube nicht dass das ganze thema irgendwas bringt
da sind einfach zuviele emotionen und zu viele konjunktive drinnen...
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Re: Was darf die Polizei
Es stimmt, dass in dieser Hinsicht Zivilisten -auch private Sicherheitsleute- mehr dürfen als die Polizei, da die Polizei aufgrund des Waffengebrauchsgesetzes keinen lebensgefährdenden Waffengebrauch zum reinen Schutze von Vermögen einsetzen darf, sondern nur, wenn Leib und Leben bedroht sind.
Eine kleine Anekdote dazu, wenn auch für einen eher theoretischen Fall:
Ich habe mal einen Staatsanwalt, der auch an der juristischen Fakultät in Wien lehrt, ebendort gefragt, ob denn z.B. ein Streifenpolizist, dem plötzlich von einem besonders dreisten Dieb sein privates gut gefülltes Geldbörsel entwendet wird, diesem denn nachschießen dürfe, wenn keine andere Möglichkeit bestünde, ihn aufzuhalten, also ob für den Polizisten hier das Waffengebrauchsgesetz gilt, weil er ja im Dienst ist, oder ob hier trotzdem das allgemeine Notwehrrecht des § 3 StGB gilt, da es sich ja um sein privates Vermögen handelt.
Der Herr Staatsanwalt konnte mir die Frage nicht beantworten.
Eine kleine Anekdote dazu, wenn auch für einen eher theoretischen Fall:
Ich habe mal einen Staatsanwalt, der auch an der juristischen Fakultät in Wien lehrt, ebendort gefragt, ob denn z.B. ein Streifenpolizist, dem plötzlich von einem besonders dreisten Dieb sein privates gut gefülltes Geldbörsel entwendet wird, diesem denn nachschießen dürfe, wenn keine andere Möglichkeit bestünde, ihn aufzuhalten, also ob für den Polizisten hier das Waffengebrauchsgesetz gilt, weil er ja im Dienst ist, oder ob hier trotzdem das allgemeine Notwehrrecht des § 3 StGB gilt, da es sich ja um sein privates Vermögen handelt.
Der Herr Staatsanwalt konnte mir die Frage nicht beantworten.
Re: Was darf die Polizei
mr_bene hat geschrieben:Darf die Polzei in AT einem flüchtenden Bankräuber naachschiessen? bzw ein WP Träger oder muss IMMER Notwehr passieren damit das ok ist?
Danke
Das kann man nicht so "verallgemeinern". Das hängt immer von der Gesamtsituation ab. (Waffe?, gewalttätig? Gilt der Täter als allgemein gefährlich?, Anzahl der Täter?, Diebsbeute?, etc, etc.)
So ein Beispiel ist immer mit vorsicht zu kommentieren, da es kein Schema "F" für solche Fälle gibt.
MfG
Re: Was darf die Polizei
Rechtssatz RS0082520
Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffGG zu beurteilen. Demnach ist die allgemeine Vorschrift des § 3 StGB über die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGG ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (§§ 2 Z 1 und 7 Z 1 WaffGG), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.
Das Waffengebrauchsgesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10005345
Wen es interessiert einfach mal die Paragraphen durchlesen. Von dort kommt auch das Gerücht man müsse eher den Pfefferspray einsetzen als die Waffe ... Die ganzen Gerüchte in Richtung Pistolen etc. bei der Notwehr sind schlecht kommen aus diesem Gesetz, dass aber gar nicht für Private gilt.
Sooo schlecht sind die Urteile über Notwehr in Öst. nicht. Aber man darf nie übersehen, dass die Gesetze für Polizisten und Privatpersonen nicht gleich sind. Ein Punkt den die meisten Polizisten nicht wirklich wissen und daher immer nur von ihren Rechten und Pflichten ausgehen -> auch aus diesem Grund: In einem Notwehrfall spricht man nicht mit Polizisten. Das übernimmt der Anwalt!
Aber Nachschießen ist immer gefährlich. Wer hat schon einen Van Gogh zu Hause?
Rechtssatz RS0088833
Solange der rechtswidrige Angriff (auf ein notwehrfähiges Gut) andauert (fortgesetzt wird), ist nach den Grundsätzen der Notwehr selbst offensive Gegenwehr zulässig. Der Umstand, daß diese Gegenwehr - situationsgemäß - sofort zu gegenseitigen Tätlichkeiten der Beteiligten führt, vermag grundsätzlich nichts an der Rechtfertigung von Abwehrhandlungen zu ändern.
Rechtssatz RS0103836
1) Ein Angegriffener darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beendigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist, Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und möglichen Körperverletzungen braucht er sich nicht einzulassen.
2) Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; eine zum Verteidigungswillen als Tatmotiv hinzutretende Wut schließt die Annahme von Notwehr daher nicht notwendig aus.
Rechtssatz RS0089307
Die Tötung eines Menschen kann auch in Verteidigung eines anderen Rechtsgutes als des Lebens - insbesondere in Abwehr eines Angriffs auf die körperliche Integrität - durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Rechtssatz RS0088825
Bei der Notwehr (Nothilfe) wird Verhältnismäßigkeit zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Gegenwehr verletzten Rechtsgut grundsätzlich nicht gefordert, sofern es nicht offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist (§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB).
Rechtssatz RS0088830
§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB stellt auf Nachteile mit typischem Bagatellcharakter ab. Läßt ein Angriff aber Verletzungsfolgen im Sinn des § 83 StGB besorgen, so ist der Angegriffene zur Notwehr berechtigt.
Alles Entscheidungen die eindeutig den Sinn der Notwehr verstanden haben. Bei diesem ca. 17 Jahre alten Urteil passt die Entscheidung nicht ganz ins Bild.
Rechtssatz RS0088741 - Geschäftszahl 11Os166/94
Da nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut bedient (§ 3 Abs 1 StGB) ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung (mangels eines rechtswidrigen Angriffs) nicht denkbar. Darüber hinaus kann nach Lage des Falles der Einsatz einer Faustfeuerwaffe (Revolver) von vornherein nicht als Notwehrhandlung angesehen werden, weil Schüsse aus kürzerer Distanz gegen einen rasant anfahrenden Personenkraftwagen nicht geeignet sind, das Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen. Unabhängig von der Frage eines vorsätzlich oder fahrlässig provozierten Angriffs stand demnach faktisch nur eine Abwehrhandlung, nämlich der Sprung zur Seite, zur Verfügung.
Falls wer das gesammte Urteil, nicht nur den Rechtssatz auftreiben kann, ich würde gerne das ganze Urteil lesen.
Das Österreichische Second Amendment (im Verfassungsrang!):
§1 ZDG (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
Ein Waffengebrauch im Rahmen polizeilicher Zwangsbefugnisse ist ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffGG zu beurteilen. Demnach ist die allgemeine Vorschrift des § 3 StGB über die Notwehr nicht unmittelbar heranzuziehen. Sie liefert vielmehr nur dort, wo im WaffGG ausdrücklich auf "gerechte Notwehr" Bezug genommen wird (§§ 2 Z 1 und 7 Z 1 WaffGG), die erforderliche Legaldefinition zur Umschreibung dieses Rechtsbegriffs.
Das Waffengebrauchsgesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10005345
Wen es interessiert einfach mal die Paragraphen durchlesen. Von dort kommt auch das Gerücht man müsse eher den Pfefferspray einsetzen als die Waffe ... Die ganzen Gerüchte in Richtung Pistolen etc. bei der Notwehr sind schlecht kommen aus diesem Gesetz, dass aber gar nicht für Private gilt.
Sooo schlecht sind die Urteile über Notwehr in Öst. nicht. Aber man darf nie übersehen, dass die Gesetze für Polizisten und Privatpersonen nicht gleich sind. Ein Punkt den die meisten Polizisten nicht wirklich wissen und daher immer nur von ihren Rechten und Pflichten ausgehen -> auch aus diesem Grund: In einem Notwehrfall spricht man nicht mit Polizisten. Das übernimmt der Anwalt!
Aber Nachschießen ist immer gefährlich. Wer hat schon einen Van Gogh zu Hause?
Rechtssatz RS0088833
Solange der rechtswidrige Angriff (auf ein notwehrfähiges Gut) andauert (fortgesetzt wird), ist nach den Grundsätzen der Notwehr selbst offensive Gegenwehr zulässig. Der Umstand, daß diese Gegenwehr - situationsgemäß - sofort zu gegenseitigen Tätlichkeiten der Beteiligten führt, vermag grundsätzlich nichts an der Rechtfertigung von Abwehrhandlungen zu ändern.
Rechtssatz RS0103836
1) Ein Angegriffener darf grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beendigung der Gefahr erwarten läßt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist, Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und möglichen Körperverletzungen braucht er sich nicht einzulassen.
2) Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; eine zum Verteidigungswillen als Tatmotiv hinzutretende Wut schließt die Annahme von Notwehr daher nicht notwendig aus.
Rechtssatz RS0089307
Die Tötung eines Menschen kann auch in Verteidigung eines anderen Rechtsgutes als des Lebens - insbesondere in Abwehr eines Angriffs auf die körperliche Integrität - durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Rechtssatz RS0088825
Bei der Notwehr (Nothilfe) wird Verhältnismäßigkeit zwischen dem angegriffenen Rechtsgut und dem durch die Gegenwehr verletzten Rechtsgut grundsätzlich nicht gefordert, sofern es nicht offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist (§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB).
Rechtssatz RS0088830
§ 3 Abs 1 zweiter Satz StGB stellt auf Nachteile mit typischem Bagatellcharakter ab. Läßt ein Angriff aber Verletzungsfolgen im Sinn des § 83 StGB besorgen, so ist der Angegriffene zur Notwehr berechtigt.
Alles Entscheidungen die eindeutig den Sinn der Notwehr verstanden haben. Bei diesem ca. 17 Jahre alten Urteil passt die Entscheidung nicht ganz ins Bild.
Rechtssatz RS0088741 - Geschäftszahl 11Os166/94
Da nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der notwendigen Verteidigung zur Abwehr eines Angriffs auf ein notwehrfähiges Gut bedient (§ 3 Abs 1 StGB) ist Notwehr gegen eine Notwehrhandlung (mangels eines rechtswidrigen Angriffs) nicht denkbar. Darüber hinaus kann nach Lage des Falles der Einsatz einer Faustfeuerwaffe (Revolver) von vornherein nicht als Notwehrhandlung angesehen werden, weil Schüsse aus kürzerer Distanz gegen einen rasant anfahrenden Personenkraftwagen nicht geeignet sind, das Fahrzeug rechtzeitig zu stoppen. Unabhängig von der Frage eines vorsätzlich oder fahrlässig provozierten Angriffs stand demnach faktisch nur eine Abwehrhandlung, nämlich der Sprung zur Seite, zur Verfügung.
Falls wer das gesammte Urteil, nicht nur den Rechtssatz auftreiben kann, ich würde gerne das ganze Urteil lesen.
Das Österreichische Second Amendment (im Verfassungsrang!):
§1 ZDG (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
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Re: Was darf die Polizei
Es muss kein Van Gogh sein, damit es sich nicht mehr um einen geringen Nachteil im Sinne des § 3 StGB handelt. Die Lehre (z.B. Fuchs) sieht diese Geringfügigkeitsgrenze bei 1000 €, die Rechtsprechung sogar großzügigerweise bereits bei 100 €. Das heißt, dem Dieb, der sich gerade mit dem neuesten Klapprechner, dem modernen Flachbildfernseher, dem teuren Schmuck, dem wertvollen Silberbesteck oder dem Perserteppich aus dem Staub macht, kann man als Privater sehr wohl nachschießen, wenn das die einzige verlässliche Möglichkeit ist, ihn davon abzuhalten.
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Re: Was darf die Polizei
Warnschuss hat geschrieben:Es muss kein Van Gogh sein, damit es sich nicht mehr um einen geringen Nachteil im Sinne des § 3 StGB handelt. Die Lehre (z.B. Fuchs) sieht diese Geringfügigkeitsgrenze bei 1000 €, die Rechtsprechung sogar großzügigerweise bereits bei 100 €. Das heißt, dem Dieb, der sich gerade mit dem neuesten Klapprechner, dem modernen Flachbildfernseher, dem teuren Schmuck, dem wertvollen Silberbesteck oder dem Perserteppich aus dem Staub macht, kann man als Privater sehr wohl nachschießen, wenn das die einzige verlässliche Möglichkeit ist, ihn davon abzuhalten.
Das darf doch eher der Exekutivbeamte, wenn der Täter der Anhaltung keine Folge leistet. Dabei darf nicht in Tötungsabsicht geschossen werden (Auf die Beine, um zu stoppen). Die der Praxis wird das jedoch kaum vorkommen, weil es auch dabei zur Anklage kommen wird. Als Privatmann hat man keine Exekutivrechte. Die Praxis weicht da weit von der Theorie ab. Jemanden anzuschießen, weil er was geklaut hat, würde ich nicht raten.
Re: AW: Was darf die Polizei
Warnschuss' Ausführungen ist nichts hinzuzufügen bis dass die Geringfügigkeit oft Einzelfallfrage sein wird.
viele Grüße
Philipp
viele Grüße
Philipp
Zuletzt geändert von Helmal am Fr 21. Dez 2012, 17:32, insgesamt 1-mal geändert.
Der Schmu war ein äußerst liebenswertes Wesen. Er legte Eier, gab Milch und wurde geradezu ekstatisch, wenn man ihn hungrig ansah.
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Re: Was darf die Polizei
Fangschuss:
Es handelt sich nicht um ein Exekutivrecht, sondern um ein allgemeines Notwehrrecht. Vermögen ist genau so wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ein notwehrfähiges Gut.
Der Exekutivbeamte darf eben nicht rein zum Schutze von Vermögen einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen einsetzen.
Ich weiß, das erscheint für viele widersinnig, dass hier ein Privater mehr darf als ein Polizist, aber es ist eben so.
Es handelt sich nicht um ein Exekutivrecht, sondern um ein allgemeines Notwehrrecht. Vermögen ist genau so wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ein notwehrfähiges Gut.
Der Exekutivbeamte darf eben nicht rein zum Schutze von Vermögen einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen einsetzen.
Ich weiß, das erscheint für viele widersinnig, dass hier ein Privater mehr darf als ein Polizist, aber es ist eben so.
- Fangschuss
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Re: Was darf die Polizei
Warnschuss hat geschrieben:Fangschuss:
Es handelt sich nicht um ein Exekutivrecht, sondern um ein allgemeines Notwehrrecht. Vermögen ist genau so wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ein notwehrfähiges Gut.
Der Exekutivbeamte darf eben nicht rein zum Schutze von Vermögen einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen einsetzen. Auch das Schießen auf die Beine zählt dazu, da jeder Schusswaffengebrauch als lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes zählt.
Ich weiß, das erscheint für viele widersinnig, dass hier ein Privater mehr darf als ein Polizist, aber es ist eben so.
Rechtsgrundlage sind das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengebrauchsgesetz. Im § 50 des SPG sind diese Zwangsmaßnahmen angeführt, die ein Privatmann doch nicht hat. Der § verweist weiters auf das Waffengebrauchsgesetz. Und dort steht es dann in § 7. Zur Anhaltung dürfte der Exekutivbeamte rein theoretisch schießen. Der Privatmann bei Notwehr gegen Leib, Leben und Sachwerte.
Wie gesagt, in der Theorie. Real geht jeder Fall zum Staatsanwalt, auch zur Prüfung. Und trotzdem kann auch dann ein Freispruch folgen.
Re: Was darf die Polizei
Warnschuss hat geschrieben:Fangschuss:
Es handelt sich nicht um ein Exekutivrecht, sondern um ein allgemeines Notwehrrecht. Vermögen ist genau so wie Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit ein notwehrfähiges Gut.
Der Exekutivbeamte darf eben nicht rein zum Schutze von Vermögen einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen einsetzen. Auch das Schießen auf die Beine zählt dazu, da jeder Schusswaffengebrauch als lebensgefährdender Waffengebrauch im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes zählt.
Ich weiß, das erscheint für viele widersinnig, dass hier ein Privater mehr darf als ein Polizist, aber es ist eben so.
Das ist nicht so.
WaffGebrG § 7
Der mit Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig:
3.zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;
Fast jedes gröbere Eigentumsdelikt ist laut StGB mit mehr als einer einjährigen Freiheitsstrafe bedroht, die einzige Ausnahme ist "normaler" Diebstahl, aber sobald es sich um Einbruch, räuberischen Diebstahl, gewerbsmäßigen Diebstahl etc. handelt drohen eigentlich überall Freiheitsstrafen von bis 3 oder 5 Jahren.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf