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Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Guten Tag!
Ich hab ne Frage zum § 33 Absatz 8
Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder 3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
Was ist eigentlich mit Personen die auf einen öffentlichen Schiessplatz gehen und sich dort gegen Entgelt eine Waffe Kat. C ausborgen (mieten) und damit 1 Stunde schiessen (Begründung: Sportschiessen), sind diese Personen zur Registrierung verpflichtet?
Oder wird das so geregelt werden, daß die Mietgebühr für die Waffe entfällt, dafür aber die Standgebühr erhöht wird? Wäre so eine Umgehung rechtlich in Ordnung? Wie schaut das dann aus mit der Abkühlphase, wenn die Person kein waffenrechtliches Dokument hat aber auch kein Waffenverbot besteht, erlaubt? Besitz und Innehabung sind ja im WaffG gleichgestellt!
Danke
Ich hab ne Frage zum § 33 Absatz 8
Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder 3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
Was ist eigentlich mit Personen die auf einen öffentlichen Schiessplatz gehen und sich dort gegen Entgelt eine Waffe Kat. C ausborgen (mieten) und damit 1 Stunde schiessen (Begründung: Sportschiessen), sind diese Personen zur Registrierung verpflichtet?
Oder wird das so geregelt werden, daß die Mietgebühr für die Waffe entfällt, dafür aber die Standgebühr erhöht wird? Wäre so eine Umgehung rechtlich in Ordnung? Wie schaut das dann aus mit der Abkühlphase, wenn die Person kein waffenrechtliches Dokument hat aber auch kein Waffenverbot besteht, erlaubt? Besitz und Innehabung sind ja im WaffG gleichgestellt!
Danke
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Wenn Du eine Waffe eine Stunde mietest, entsteht keine Meldepflicht.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Gut, ich möchte nachhacken, was macht dich so sicher, bzw. wo kann ich das dem Gesetz entnehmen, es sind ja keine Ausnahmen definiert! ich finde die Frage nicht uninterresant, weil man ja sonst sehr schnell kriminalisiert wird!
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Rogare hat geschrieben:Guten Tag!
Ich hab ne Frage zum § 33 Absatz 8
Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.
(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.
(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.
(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder 3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.
(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.
(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
Was ist eigentlich mit Personen die auf einen öffentlichen Schiessplatz gehen und sich dort gegen Entgelt eine Waffe Kat. C ausborgen (mieten) und damit 1 Stunde schiessen (Begründung: Sportschiessen), sind diese Personen zur Registrierung verpflichtet?
Oder wird das so geregelt werden, daß die Mietgebühr für die Waffe entfällt, dafür aber die Standgebühr erhöht wird? Wäre so eine Umgehung rechtlich in Ordnung? Wie schaut das dann aus mit der Abkühlphase, wenn die Person kein waffenrechtliches Dokument hat aber auch kein Waffenverbot besteht, erlaubt? Besitz und Innehabung sind ja im WaffG gleichgestellt!
Danke
Abs. 8 hat nichts mit dem Schießplatz zu tun! Es hat was mit dem Rechtsverhältnis beim Erwerb von Waffen zu tun. Schießplatz ist kein Erwerb.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Rogare hat geschrieben:Gut, ich möchte nachhacken, was macht dich so sicher, bzw. wo kann ich das dem Gesetz entnehmen, es sind ja keine Ausnahmen definiert! ich finde die Frage nicht uninterresant, weil man ja sonst sehr schnell kriminalisiert wird!
Doch, bei behördlich genehmigten Schießstätten gelten bestimmte Regelungen nicht. Ich schau mal ob ich den Passus finde.
Edith:
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die
Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über
das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12
und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 25. Dez 2012, 18:10, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Ah, sorry - ich hab mir nur den einen Paragraphen durchgelesen, auf Schiessstätten gibts ja ne Ausnahme. Ich muss erst alles in Ruhe durchlesen. Danke
- Fangschuss
- .50 BMG
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Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Fangschuss hat geschrieben:Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Auch nur tlw. richtig! Für Zivildiener gelten Waffenverbote dort ebenfalls nicht!
- Fangschuss
- .50 BMG
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- Wohnort: Steiermark
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Bud Spencer hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Auch nur tlw. richtig! Für Zivildiener gelten Waffenverbote dort ebenfalls nicht!
Ja, das stimmt praktisch. Weil die Zivis keine Gefahr darstellen.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Bud Spencer hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Auch nur tlw. richtig! Für Zivildiener gelten Waffenverbote dort ebenfalls nicht!
Das "Waffenverbot" der Zivis ist kein Waffenverbot gem. §§12,13.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Richtig es ist ihnen nur für die dauer von 15 jahren genehmigungspflichtige waffen zu besitzen.(WBK+ WP) Und schusswaffen zu führen.(Jaga) Am behördlich genehmigten stand is alles okay. Und kat. C u. D darf mann auch besitzen. Und die 15 jahre kann man auch wegausnahmegenehmigen lassen.
Sig-natur.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Ich möchte mir eine WBK beantragen..
Ich habe 2 gemeldete Wohnsitze,
Hauptwohnsitz (bei meinen Eltern)
und meinen Nebenwohnsitz (wo ich jedoch eigentlich lebe)
Am Hauptwohnsitz (Elternwohnung) lebt mein Bruder auch, der eine WBK hat.. Ist das für den WBK Antrag iwie relevant oder ist es egal ob sich die Schusswaffen am Nebenwohnsitz befinden würden?
lg
Ich habe 2 gemeldete Wohnsitze,
Hauptwohnsitz (bei meinen Eltern)
und meinen Nebenwohnsitz (wo ich jedoch eigentlich lebe)
Am Hauptwohnsitz (Elternwohnung) lebt mein Bruder auch, der eine WBK hat.. Ist das für den WBK Antrag iwie relevant oder ist es egal ob sich die Schusswaffen am Nebenwohnsitz befinden würden?
lg
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Lyrics hat geschrieben:
Am Hauptwohnsitz (Elternwohnung) lebt mein Bruder auch, der eine WBK hat.. Ist das für den WBK Antrag iwie relevant
ist es egal ob sich die Schusswaffen am Nebenwohnsitz befinden würden?
hi
nein
ja
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
Danke für die flotte Antwort!
Also muss ich mich am besten ummelden für die WBK..
Also muss ich mich am besten ummelden für die WBK..
Re: Fragen zum neuen Waffenrecht 10/2012
beantrage dort wo du erfahrungsgemäß besser behandelt wirst, dh. weniger troubles zu erwarten hast bzgl. antrag, bearbeitungszeit, erweiterung, etc.
oder wo es für dich sinnvoller scheint. denn manche rennerein sind schon auch zu erledigen.
oder wo es für dich sinnvoller scheint. denn manche rennerein sind schon auch zu erledigen.