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Transport zum Schießplatz wie?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Transport zum Schießplatz wie?
Die Abgrenzung ist leider sehr schwierig und immer im Einzelfall zu beurteilen.
Ich glaub aber auch, dass dieses Thema viel zu heiß gegessen wird.
Ich glaub aber auch, dass dieses Thema viel zu heiß gegessen wird.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: AW: Transport zum Schießplatz wie?
Die Argumentation vom KGR84 ist jedenfalls schlüssig.
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: AW: Transport zum Schießplatz wie?
RR1000 hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:RR1000 hat geschrieben:Dann hätt ich ja 2 Waffen im Schritt.
Die mit dem zwei Zoll Lauf gilt als mindergefährlich und ist nicht WBK-pflichtig
Die Mamba hat an 4" Lauf, die andere kannst net meinen, de würd aufgrund der Lauflänge scho fast als Langwaffe durchgehen, und aufgrund des Kalibers Kat. A :wink:
Aber Schießversuche auf ovale Keramikscheiben haben ergeben, dass man damit bestenfalls spray&pray erreichen kann
Re: AW: Transport zum Schießplatz wie?
Fangschuss hat geschrieben:RR1000 hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:RR1000 hat geschrieben:Dann hätt ich ja 2 Waffen im Schritt.
Die mit dem zwei Zoll Lauf gilt als mindergefährlich und ist nicht WBK-pflichtig
Die Mamba hat an 4" Lauf, die andere kannst net meinen, de würd aufgrund der Lauflänge scho fast als Langwaffe durchgehen, und aufgrund des Kalibers Kat. A :wink:
Aber Schießversuche auf ovale Keramikscheiben haben ergeben, dass man damit bestenfalls spray&pray erreichen kann
Schüsse die sich aus dieser Art von Waffe gelöst haben haben auf jeden Fall schon mehr Leben zerstört als jede Schusswaffe...
Re: AW: Transport zum Schießplatz wie?
Eh Fangschuss .
Wir sollten wohl langsam wieder btt.
Wir sollten wohl langsam wieder btt.
Re: Transport zum Schießplatz wie?
wieder on-topic:
Zitat:
Eine Waffe hat bei sich, wer sie in einem räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, das den baldigen Einsatz der Waffe erlaubt. Eine Waffe führt in diesem Sinn, wer sie am Leib, in seiner Kleidung oder in einem Behältnis, wie in einer Handtasche oder einem Aktenkoffer, trägt oder etwa im Handschuhfach oder im Kofferraum des Fahrzeuges mit sich führt.
Von dieser sehr weiten Definition des Führens, die praktisch alle denkbaren Sachverhalte des „nur irgendwie“ Beisichhabens abdeckt, gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Quelle: http://www.bljv.at/infoblaetter/infoblatt2007_01/schusswaffen_zur_selbstverteidigung.htm
Zum Gewo auf Seite 2:
In der vollen U-Bahn fühle ich mich mit dem Rucksack vorne wohler. Aber was kümmert sich das Waffengesetz um Sinnhaftigkeiten? Also in den Koffer, dann in den Rucksack...
LG
Steyrer
Zitat:
Eine Waffe hat bei sich, wer sie in einem räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, das den baldigen Einsatz der Waffe erlaubt. Eine Waffe führt in diesem Sinn, wer sie am Leib, in seiner Kleidung oder in einem Behältnis, wie in einer Handtasche oder einem Aktenkoffer, trägt oder etwa im Handschuhfach oder im Kofferraum des Fahrzeuges mit sich führt.
Von dieser sehr weiten Definition des Führens, die praktisch alle denkbaren Sachverhalte des „nur irgendwie“ Beisichhabens abdeckt, gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Quelle: http://www.bljv.at/infoblaetter/infoblatt2007_01/schusswaffen_zur_selbstverteidigung.htm
Zum Gewo auf Seite 2:
der rucksack zaehlt ueberigens nur als transportmittel wenn er am ruecken getragen wird
verkehrt herum getragen = fuehren, wenn die waffe direkt ohne weiteres behaeltnis im rucksack steckt
In der vollen U-Bahn fühle ich mich mit dem Rucksack vorne wohler. Aber was kümmert sich das Waffengesetz um Sinnhaftigkeiten? Also in den Koffer, dann in den Rucksack...
LG
Steyrer
Re: Transport zum Schießplatz wie?
weiterführende fragen an die experten:
wie darf man eine waffe führen ?....bzw. wie NICHT !??
gibts dabei auch irgendwelche einschränkungen (ausser bei menschenansammlungen, in öffentlichen gebäuden...u.ä.) ?
wie darf man eine waffe führen ?....bzw. wie NICHT !??
gibts dabei auch irgendwelche einschränkungen (ausser bei menschenansammlungen, in öffentlichen gebäuden...u.ä.) ?
www.sns.cc
Re: Transport zum Schießplatz wie?
du zitierst keinen gesetzestext sondern eine website! nur mal zur info
Vielleicht hat jemand einen Tipp wo man eine KURZE ausgabe des waffengesetzes lesen kann
und sich nicht auf auslegungen verlassen muss
Vielleicht hat jemand einen Tipp wo man eine KURZE ausgabe des waffengesetzes lesen kann
und sich nicht auf auslegungen verlassen muss
Steyrer hat geschrieben:wieder on-topic:
Zitat:
Eine Waffe hat bei sich, wer sie in einem räumlichen Naheverhältnis zu sich hat, das den baldigen Einsatz der Waffe erlaubt. Eine Waffe führt in diesem Sinn, wer sie am Leib, in seiner Kleidung oder in einem Behältnis, wie in einer Handtasche oder einem Aktenkoffer, trägt oder etwa im Handschuhfach oder im Kofferraum des Fahrzeuges mit sich führt.
Von dieser sehr weiten Definition des Führens, die praktisch alle denkbaren Sachverhalte des „nur irgendwie“ Beisichhabens abdeckt, gibt es lediglich zwei Ausnahmen: Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Quelle: http://www.bljv.at/infoblaetter/infoblatt2007_01/schusswaffen_zur_selbstverteidigung.htm
Zum Gewo auf Seite 2:der rucksack zaehlt ueberigens nur als transportmittel wenn er am ruecken getragen wird
verkehrt herum getragen = fuehren, wenn die waffe direkt ohne weiteres behaeltnis im rucksack steckt
In der vollen U-Bahn fühle ich mich mit dem Rucksack vorne wohler. Aber was kümmert sich das Waffengesetz um Sinnhaftigkeiten? Also in den Koffer, dann in den Rucksack...
LG
Steyrer
Regionalität rocks! - Life is good
Re: Transport zum Schießplatz wie?
Tut mir leid, wenn ich das so sage, aber das was auf der Seite vom BLJV steht, ist mMn nicht korrekt.
Ich führe meine Waffe doch nicht, wenn ich sie im Kofferraum (Rückbank) liegen habe (ob jetzt in einem Behältnis oder nicht (was auch im Text nicht weiter definiert ist)).
Das möchte ich genau so in einem Gesetzestext sehen, bevor ich es glaube. Dann würden 1000e Jäger österreichweit ihre Waffe täglich unerlaubterweise führen.
Ich führe meine Waffe doch nicht, wenn ich sie im Kofferraum (Rückbank) liegen habe (ob jetzt in einem Behältnis oder nicht (was auch im Text nicht weiter definiert ist)).
Das möchte ich genau so in einem Gesetzestext sehen, bevor ich es glaube. Dann würden 1000e Jäger österreichweit ihre Waffe täglich unerlaubterweise führen.
Zuletzt geändert von KGR84 am Do 11. Apr 2013, 00:01, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Transport zum Schießplatz wie?
Fangschuss hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:Andererseits gilt aber die Originalverpackung (zB Glock Koffer bei Glock Pistole) jedenfalls als ausreichend, sodass kein Führen vorliegt. Das heisst, den Glockkoffer kann man auf jeden Fall am Beifahrersitz liegen haben. Wie wäre es sonst möglich vom Auto zum Schießstand zu gelangen?
Sicher auch am Beifahrersitz?
ja
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Transport zum Schießplatz wie?
Fangschuss hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:Wenn du den Glockkoffer nicht am Beifahrersitz liegen haben darfst, wirst du ihn wohl kaum im Freien in der Hand halten dürfen.
Ja, aber die Tasche darf ich auch in der Hand halten, aber nicht am Beifahrersitz liegen haben.
mir ist keinerlei judikatur bekannt dass jemals wer probleme hatte der ein ordnungsgemaesses behaeltnis mit waffe daran am beifahrersitz stehen hatte
mag sein dass der eine oder andere polizist das als problem sieht
aber das ist nicht ausschlaggebend
der soll seine meldung an die waffenbehoerde machen
und die schubladieren dass und ende gelaender
wenn irgendjemand belastbare quellen dafuer hat dass das transportieren einer waffe in einem vorschriftsmaessig geschlossenem behaeltnis am beifahrersitz waffenrechtlich problematisch ist dann bitte um info
wuerde mich sehr interessieren
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Re: Transport zum Schießplatz wie?
mr_bene hat geschrieben:Vielleicht hat jemand einen Tipp wo man eine KURZE ausgabe des waffengesetzes lesen kann
und sich nicht auf auslegungen verlassen muss
kurze Ausgabe: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 66044.html
lange Ausgabe: http://shop.prolibris.at/de/Innere-Verw ... ntar1.html
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
-
- .357 Magnum
- Beiträge: 48
- Registriert: Mo 23. Jul 2012, 23:01
Re: Transport zum Schießplatz wie?
@rotznjaga
In Schienenfahrzeugen (auch Straßenbahn und U-Bahn) ist das Führen von geladenen Schußwaffen verboten (lt Eisenbahngesetz, hat mit dem Waffengesetz nichts zu tun).
WH
In Schienenfahrzeugen (auch Straßenbahn und U-Bahn) ist das Führen von geladenen Schußwaffen verboten (lt Eisenbahngesetz, hat mit dem Waffengesetz nichts zu tun).
WH
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: Transport zum Schießplatz wie?
gewo hat geschrieben:Fangschuss hat geschrieben:Stickhead hat geschrieben:Wenn du den Glockkoffer nicht am Beifahrersitz liegen haben darfst, wirst du ihn wohl kaum im Freien in der Hand halten dürfen.
Ja, aber die Tasche darf ich auch in der Hand halten, aber nicht am Beifahrersitz liegen haben.
mir ist keinerlei judikatur bekannt dass jemals wer probleme hatte der ein ordnungsgemaesses behaeltnis mit waffe daran am beifahrersitz stehen hatte
mag sein dass der eine oder andere polizist das als problem sieht
aber das ist nicht ausschlaggebend
der soll seine meldung an die waffenbehoerde machen
und die schubladieren dass und ende gelaender
wenn irgendjemand belastbare quellen dafuer hat dass das transportieren einer waffe in einem vorschriftsmaessig geschlossenem behaeltnis am beifahrersitz waffenrechtlich problematisch ist dann bitte um info
wuerde mich sehr interessieren
+1
Laut Gesetz kann man so eine Interpretation auch nicht belegen, denke ich. Ein Führen durch leichte Erreichbarkeit kann man nirgends raus lesen. Mit dem geschlossenen Behältnis und ungeladen, damit ist alles gesagt. Ist die Waffe ungeladen, dann macht auch die leichte Erreichbarkeit kein Führen daraus, finde ich...
Re: Transport zum Schießplatz wie?
Es geht nicht um "leichte Erreichbarkeit", sondern um die Möglichkeit des "unmittelbaren waffenmäßigen Einsatzes". Das darf nicht der Fall sein.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz