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Änderung des Waffenrechts

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Teal'c » Fr 26. Jul 2013, 06:19

+1 Noldi

bitte keine Feindseligkeiten bzw Diskussionen mehr über die Verband. Bin zwar kein Mitglied, aber ich bin froh dass es sie gibt!!
Magnum mag man eben! :violence-sniperprone:

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Floody
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Floody » Fr 26. Jul 2013, 11:35

Auch wenn es mir schwer fällt, muss ich das ewige Verband Gelaber hiermit abstellen. Bitte, Danke.

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mr_bene
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von mr_bene » Fr 26. Jul 2013, 21:55

Ab wann?
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Noldi » Fr 26. Jul 2013, 22:52

Ab Kundmachung des Gesetzes. Tja, ein Datum dazu habe ich leider nirgends gelesen und die Parlamentshomepage ist gerade offline ...

Mr.M
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Mr.M » Sa 27. Jul 2013, 07:14

Rhino hat geschrieben:Ich hab nicht gesagt negativ, ich hab gesagt sinnlos.
Der Weg zu 5 ist einfach. Sehr einfach.
Der Weg zu 15 oder 20, da gäbs Verbesserungsbedarf.

Von daher bleib ich dabei: Pro Forma Liberalisierung.


Eine gute Reform!
Ich hab die WBK seit 5 Jahren, aber aufgrund von Job und Family zwar regelmäßiges Schießen aber wegen blöden Timings erst 1 ergebnisliste!
Daher für nicht/kaum Bewerbs schiesser eine kleine aber gute Liberalisierung!
Danke Verband!

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Noldi » Sa 27. Jul 2013, 16:31

Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will
der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses
Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. Zur Selbstverteidigung oder für die
Ausübung der Jagd besteht dieser Bedarf in weit geringerem Umfang. Um nun für den überwiegenden
Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die
Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die
Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports kann wohl kaum den Bedarf
zum Führen von Schusswaffen begründen.
Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere
Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten.
Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem
Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere
Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr
Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen,
computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des
Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen
Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß
besitzen zu dürfen.
Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu
dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.
Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf
Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich
im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat.
Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als fünf
Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu
Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll.
Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des
Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung.


Quelle: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI ... 312791.pdf
Seite 4 - Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten, durch den die Waffenrechtsänderung ins Gesetz kam.

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von gewo » Mo 29. Jul 2013, 12:22

hi

die kombination aus
".... 5-stueck bestimmung auf die beduerfnisse von sportschuetzen abgestimmt ..."
und
"... schliesst nicht aus das ANDERE GRUPPEN auch hoehere stueckzahlennzugestanden erhalten koennen...."
ist nicht unbedingt erfreulich....

zudem bleibt auch offenbar die vereinsbestaetigung...

was genau hat sich also in summe jetzt geaendert...?
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Rhino » Mo 29. Jul 2013, 13:04

A echte Liberalisierung eben!
Bisher habe ich gedacht es is einfach sinnlos, aber nach dem Text vom Noldi kann das sogar schwer nach hinten losgehen.

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von JPS1 » Mo 29. Jul 2013, 13:06

Das wird davon abhängen, was die Behörden draus machen...

Also ich versteh das so:
Bis 5 Stück kann mans aussitzen, wenn man den Bedarf wg. Schießsport nicht glaubhaft machen kann (also Ergebnislisten).
Da sollt aber auch keine große Glaubhaftmachung nötig sein (Verein, etc.), denn sonst bräucht man die Bestimmung nicht - sie soll ja nicht den Bedarf nach (2) genauer Ausführen sondern eine einheitliche Möglichkeit schaffen, bei Erfüllung der 3 Vorraussetzungen. Dafür spricht auch der bisherige Absatz 2.
Wegen dem blöden Wort "höchstens 2" könnt die Behörde aber auch alle 5 Jahre nur einen Platz dazugeben - das muss man bedenken.

Über 5 Stk. jedenfalls nur mehr mit Bedarf nach Abs. 2 wie bisher.


Die Lesart des Ausschusses ist tatsächlich schräg... denn der neue (2b) beinhaltet ja dezidiert "wenn nicht nach Abs 2", und in (2) finden sich aber auch nach der Novelle noch die Sportschützen, wie bisher... also, dass SpoSchü nur mehr nach (2b) vorgehen könnten lässt sich aus dem Gesetz nicht herauslesen, imho.

§23 (2) ...Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.

und der neue:
§23 (2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.


Daraus ergibt sich auch, dass man den Schießsport nicht glaubhaft machen muss. Denn dann könnt man bereits nach Abs. 2 vorgehen ;)

Wenns kundgemacht ist wird auf jeden Fall der SB gequält & von der richtigen bzw. meinen Rechtsansicht überzeugt :mrgreen:

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von gewo » Mo 29. Jul 2013, 13:31

hi

hat wohl keinem sinn hier ueber die auslegung zu diskutieren
aber wie du selbst sagst gibt es schon mehrere moeglichkeiten den kommentar auszulegen

mal abwarten in welche richtung es geht
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Noldi » Mo 29. Jul 2013, 13:51

Also ich würde den Punkt "andere Gruppen" so auslegen, dass das bisherige Prozedere gleich bleibt. Auch Sportschützen sind nicht alle gleich. Oder wollt ihr echt sagen, dass ein Multigun Schütze, ein IPSC Schütze und ein Tontaubenschütze gleich sind? Ok, letzterer braucht keine WBK, aber ihr versteht sicher auf was ich hinaus möchte.

Diese Regelung dürfte auf den "durchschnittlichen" Sportschützen abstellen. Der Großteil ist ja anscheinend nicht SEHR aktiv was Wettbewerbe anbelangt. So stellen sich das auf jeden Fall die Politiker so vor.
Man braucht aber nur mal zusammenzählen wieviele Plätze ein HSV Schütze benötigt, der zb. nur an statischen Bewerben teilnimmt. Glock-Bewerb, Dienstpistole, KK-Pistole, diese Handtaschen mini Pistolen (mir fällt gerade der Name für diese Kategorie nicht ein -> Walther PPS Größe), Ordonanzpistole, .45 ACP Pistole, dann noch beim Sportschützenbund mitschießen bei den statischen HA Bewerben (HAG1-3) macht schon mal 3 verschiedene HAs (.223, KK, Faustfeuerwaffenkaliber), Revolver mit stärkeren Ladungen als .357 Magnum, Präzi Revolver in .357 Magnum, KK Revolver, HA offene Visierung, ... und das ist nur das was mir auf die schnelle einfällt was so Schützen aus meinem Verein schießen. Wären schon mal 12 Plätze nötig um lediglich bei den häufigsten Dingen im Verein dabei zu sein. Nachdem ein paar ja dann auch noch anfangen mit Multigun oder selteneren Kalibern, IPSC etc, aber weiterhin die statischen Dingen gelegentlich mitschießen möchten ...

Was mich irritiert ist der Punkt dass die als "Nachweis" sich anscheinend eine Vereinsmitgliedschaft (aber keine Listen etc) vorstellen. Wer in einem "Verein" ist wird nicht lange mit 5 Plätzen auskommen. Von daher hätte ich diese Regelung eher für Nicht-Vereinsmitglieder gesehen die Sportschießen möchten ... Von daher können "real" bei den meisten Vereinen lediglich "Beginner" gemeint sein. Aber was verstehen Politiker schon von real und unserem Sport?!?

Kurzum, die Problematik mit dem Absatz 2 wird uns "leider" noch länger beschäftigen. Die bisherige Regelung wurde bis zur Stückzahl 5 mal "entschärft", aber danach ... ich hoffe auch dass die Probleme im Bereich von 10-40 Stück (für die meisten im Bereich 15-25) nicht noch gravierender werden, als sie es jetzt eh schon sind.

Das Ganze ist wieder so schwammig, dass ohne Gerichtsverfahren wieder keine Klarheit bestehen wird. Zumindest nicht für ernsthafte Sportschützen. Also wohin die Reise damit gehen wird, werden wir alle "frühestens" eine Weile nach der Wahl beantworten können. -> Nach der Wahl weil es wird eine Weile dauern bis die Behörden diesen neuen Absatz überhaupt mitkriegen, b) mal schauen was in den Schulungen der Beamten erklärt wird und das wird ja nicht gleich gelehrt werden ... , c) vor der Wahl wird das BMI sicher nichts mehr an die Waffenbehörden schicken wie sie das nun handhaben sollen ...

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von JPS1 » Mi 31. Jul 2013, 19:51

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_161.html

heute kundgemacht... den freitag oder nächsten Di gehts zur BH ;)

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Polaris » Do 1. Aug 2013, 13:11

entschuldigt meine frappante unwissenheit - aber wo geh ich als wiener hin? dachte immer AB, aber es scheint seit ner weile bezirksamtsache zu sein?!

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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von MeanMachine » Do 1. Aug 2013, 13:19

Gehst auf ein Polizeikommissariat, am besten Bezirkskommissariat, da ist die Chance auf einen in der Sache bewanderten Sachbearbeiter höher. Der macht das Prozedere mit dir durch, gibt dir zahlschein mit Vorgangsnummmer mit und dann geht der Vorgang über zum Büro f. Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten in die Wasagasse. Von dort wirst dann (früher oder später) angerufen, zahlst ein und bekommst das neue Dokument zugeschickt. So die Theorie.
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Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Polaris » Do 1. Aug 2013, 13:52

MeanMachine hat geschrieben:Gehst auf ein Polizeikommissariat, am besten Bezirkskommissariat, da ist die Chance auf einen in der Sache bewanderten Sachbearbeiter höher. Der macht das Prozedere mit dir durch, gibt dir zahlschein mit Vorgangsnummmer mit und dann geht der Vorgang über zum Büro f. Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten in die Wasagasse. Von dort wirst dann (früher oder später) angerufen, zahlst ein und bekommst das neue Dokument zugeschickt. So die Theorie.



vielen dank, dann gehts morgen doch da direkt hin ;)

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