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Änderung des Waffenrechts
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Änderung des Waffenrechts
Richtig, und öffentlich darüber Jammern ist ein erster Schritt...das darf aber nicht der letzte Schritt sein!!! 2nd Amendment Rally hat halt mit Österreich genau garnix zu tun, eure Verfassung sieht ja doch ein biiiissssii anders aus.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Änderung des Waffenrechts
Jop war eh kursiv... Darum nur als Beispiel zu sehen....
Leider gibt es so einen 2ten Zusatz nicht in der Ö Verfassung....
Leider gibt es so einen 2ten Zusatz nicht in der Ö Verfassung....
Re: Änderung des Waffenrechts
pointi2009 hat geschrieben:ich weiss nur was mir meine BH bei der Anfrage Erweiterung von 5 auf 10 Stück letzte Woche geschrieben und gesagt hat. Ich kann zwar einen Antrag auf Erweiterung stellen, der wird aber in 1. Instanz abgeleht werden, da es ein Schreiben vom BMI an die Waffenbehörden gibt, in dem genau das verlangt wird.
Ich hab das Schreiben natürlich nicht, nur die Information aus erster Hand. Inwieweit das jetzt als Fakt gilt, kann ich sagen, wenn ich erweitern gehe. Das hängt von meinem OSM ab, wann er das Schreiben für die BH an diese schickt.
Tja, zumindest im Nachbarbezirk ist bis dato nichts vom BMI angekommen. Auslegung laut denen ist Abs2 gibt der Behörde ein Ermessen (also das bisherige System der Erweiterungen mit den Listen und den OSM Schreiben) und der Abs 2b dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die 5 Plätze ... Diese Behörde sieht also eine Liberalisierung für einen gewissen Teil der Sportschützen.
Re: Änderung des Waffenrechts
Solangs keinen Erlass dazu gibt, kann man noch nicht ordentlich reagieren.
![Bild](http://666kb.com/i/dxgfjt9i8fy3coaji.png)
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Änderung des Waffenrechts
Ich habe da jetzt mal eine sehr grundsätzliche Zwischenfrage:
Warum muss irgend jemand bei euch das Gesetz (oder den 2b) interpretieren. Auf diese weise wird Quasi ein zweites Recht geschaffen, nämlich neben dem Geschriebenen und von der ordentlich legitimierten Regierung in Kraft gesetzten, dass der Interpretation und Willkür irgend eines weder gewählten noch von der Öffentlichkeit ernannten Erlassschreibers.
Zumal der Absatz 2b für Gesetze überraschend konkret und solide formuliert ist.
Warum muss irgend jemand bei euch das Gesetz (oder den 2b) interpretieren. Auf diese weise wird Quasi ein zweites Recht geschaffen, nämlich neben dem Geschriebenen und von der ordentlich legitimierten Regierung in Kraft gesetzten, dass der Interpretation und Willkür irgend eines weder gewählten noch von der Öffentlichkeit ernannten Erlassschreibers.
Zumal der Absatz 2b für Gesetze überraschend konkret und solide formuliert ist.
- MeanMachine
- .50 BMG
- Beiträge: 1558
- Registriert: Di 18. Sep 2012, 14:39
Re: Änderung des Waffenrechts
T.I.A.
(This is Austria)
(This is Austria)
ACHTUNG! Zwang kann Spuren von Müssen enthalten.
Re: Änderung des Waffenrechts
+1MeanMachine hat geschrieben:T.I.A.
(This is Austria)
Re: Änderung des Waffenrechts
DerDaniel hat geschrieben:Ich habe da jetzt mal eine sehr grundsätzliche Zwischenfrage:
Warum muss irgend jemand bei euch das Gesetz (oder den 2b) interpretieren. Auf diese weise wird Quasi ein zweites Recht geschaffen, nämlich neben dem Geschriebenen und von der ordentlich legitimierten Regierung in Kraft gesetzten, dass der Interpretation und Willkür irgend eines weder gewählten noch von der Öffentlichkeit ernannten Erlassschreibers.
Zumal der Absatz 2b für Gesetze überraschend konkret und solide formuliert ist.
hi
vereinfacht, laienhaft gesagt:
gesetze werden vom parlament erlassen um den rahmen vorzugeben in welchem der gesetzgeber seine verordnungen formulieren darf
verordnungen werden vom gesetzgeber erlassen damit seine organe wissen wie im detail das gesetz umgesetzt werden soll
erlaesse sind (interne, nicht oeffentliche) arbeitsanweisungen der zustaendigen ministerien an ihre beamten wie die verordnungen zu verstehen sind
demokratie ist eben so
nicht nur im waffenrecht
ist in allen bereichen so
PS:
was ist an dem 2b "solide" formuliert bitte?
er konkretisiert den 2a
und in den materialen zur gesetzeswerdung (die werden dann im zweifel vom VwgH oder OgH genuetzt um imn zweifel festzustellen wie das parlament das ganze gemeint hat steht klipp und klar "..andere gruppen..."
man kann sich eine situation natuerlich immer zurechtmogeln
aber das aendert die praxis ned
sollte der erlass der angekuendigt ist tatsaechlich den inhalt haben auf den sich sachbearbeiter zb in wien schon in ihren mitteilungen an erweiterer schriftlich beziehen dann brauchst garned berufen fuerchte ich
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Änderung des Waffenrechts
gewo hat geschrieben:......
gesetze werden vom parlament erlassen um den rahmen vorzugeben in welchem der gesetzgeber seine verordnungen formulieren darf
verordnungen werden vom gesetzgeber erlassen damit seine organe wissen wie im detail das gesetz umgesetzt werden soll (völliger Mist)
erlaesse sind (interne, nicht oeffentliche) arbeitsanweisungen der zustaendigen ministerien an ihre beamten wie die verordnungen zu verstehen sind
......
Gesetze werden vom Nationalrat, der im Parlament tagt, erlassen. Manchmal geben diese einen Rahmen vor, innerhalb welchem ein bestimmtes Verwaltungsorgan eine Verordnung erlassen muss.
Erlässe sind generelle Weisungen von einem Verwaltungsorgan an die von ihm Weisungsgebundenen. Ein Erlass hat keine Wirkung gegenüber Dritten.
Alex
Re: AW: Änderung des Waffenrechts
GEWO ich glaub du verwechselst hier Legislative und Exekutive, wobei nicht verwechseln, du sprichst der Exekutive Legislation zu.
TIA bzw. TIG für meinen Fall ist mir bewusst. Nur ist das (vorausgesetzt es kommt so wie die Wiener Behörden es ankündigen) ein super Beispiel wie Gesetze nach Lust und Laune bzw. für mein Verständnis entgegen ihrem Sinn eingesetzt werden.
Gesendet von meinem HTC Vision mit Tapatalk 2
TIA bzw. TIG für meinen Fall ist mir bewusst. Nur ist das (vorausgesetzt es kommt so wie die Wiener Behörden es ankündigen) ein super Beispiel wie Gesetze nach Lust und Laune bzw. für mein Verständnis entgegen ihrem Sinn eingesetzt werden.
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Re: AW: Änderung des Waffenrechts
DerDaniel hat geschrieben:GEWO ich glaub du verwechselst hier Legislative und Exekutive, wobei nicht verwechseln, du sprichst der Exekutive Legislation zu.
TIA bzw. TIG für meinen Fall ist mir bewusst. Nur ist das (vorausgesetzt es kommt so wie die Wiener Behörden es ankündigen) ein super Beispiel wie Gesetze nach Lust und Laune bzw. für mein Verständnis entgegen ihrem Sinn eingesetzt werden.
hi
ich habe es versucht laienhaft und verstaendlich zu formulieren und habe daher auf fachvokabular aller art verzichtet
die fachabteilungen der ministerien sind nicht exekutive ...
und die einschaetzung der formulierung der gesetzesaenderung ist offenbar subjektiv
ich persoenlich erkenne weit und breit nix von einer soliden formulierung
mein 14jaehriger sohn haette es besser geschafft das ding so zu formulieren dass klar ist was gemeint ist
da waeren zwar evt ein paar rechtschreibfehler drinnen gewesen, aber der sinn waere eindeutig gewesen
es haette gereicht dass wo ein "mindestens", oder ein "ohne weitere nachweise" drinnen gestanden haette
oder wenn zumindestens der unselige zusatz mit "..andere gruppen .." nicht vorhanden waere
doubleaction OG, Wien
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Re: Änderung des Waffenrechts
So habe Heute meinen Antrag auf Erweiterung von 2 auf 5 in Wien abgegeben, werde mich melden wenn es etwas neues gibt.
Mitgeschickt habe ich:
Schreiben meines Vereines.
12 Ergebnisslisten, 6 davon vom letzten 1/2 Jahr.
Begründung 1 Seite mit genauer Beschreibung, warum ich Erweitern will, welche Bewerbe ich schieße, welche ich nicht schießen kann da mir die Waffen fehlen, welche Kat. B Waffen ich mir dementsprechend kaufen will.
Mal schauen was passiert.
Ich würde vorschlagen, daß sich jene Leute aus einem Bundesland bzw. Verwaltungsbezirk, deren Antrag auf Erweiterung abgelehnt wurde zusammenreden und einen gemeinsamen Rechtsbeistand organisieren.
lg
Mitgeschickt habe ich:
Schreiben meines Vereines.
12 Ergebnisslisten, 6 davon vom letzten 1/2 Jahr.
Begründung 1 Seite mit genauer Beschreibung, warum ich Erweitern will, welche Bewerbe ich schieße, welche ich nicht schießen kann da mir die Waffen fehlen, welche Kat. B Waffen ich mir dementsprechend kaufen will.
Mal schauen was passiert.
Ich würde vorschlagen, daß sich jene Leute aus einem Bundesland bzw. Verwaltungsbezirk, deren Antrag auf Erweiterung abgelehnt wurde zusammenreden und einen gemeinsamen Rechtsbeistand organisieren.
lg
Re: Änderung des Waffenrechts
Ich habe im Juni erweitert, deshalb muss ich ca. 1 Jahr warten.
Falls ich jetzt erweitern müsste, würde ich dezidiert eine Erweiterung nach §23 Abs2 beantragen und dazuschreiben dass der §23 Abs 2b nicht anwendbar ist. Falls die Behörde nicht genehmigt, müssten sie begründen, warum der §23 Abs 2 nicht mehr gilt.
Der Antrag wurde bei mir von der sehr freundlichen Dame ausgefüllt. Den bekommt man dann zur Unterschrift vorgelegt. Und über der Unterschrift würde ich dazuschreiben, dass das beigelegte Schreiben Bestandteil des Antrages ist, zB: Das beigelegte Schreiben, datiert mit <Datum> ist Teil des Antrages.
Das beigelegte Schreiben könnte so aussehen:
Ich beantrage die Erweiterung der Stückzahl nach Waffengesetz $23 Abs2 von <X> Schusswaffen der Kategorie B auf <Y>. Ich betreibe aktiv den Schießsport in den Disziplinen <hier anführen> und benötige dazu folgende zusätzliche Schusswaffen der Kategorie B:
< hier eine Tabelle mit den benötigten Schusswaffen und für welche Disziplin diese jeweils benötigt wird einfügen. Ich habe bei meinem Antrag auch noch angeführt für welche Disziplinen die bisherigen Schusswaffen der Kat. B verwendet werden und warum diese für die neuen Disziplinen schlecht geeignet sind. Schlüssig und ohne Übertreibungen...>
Die Ausübung des Schießsportes ist im §23Abs.2 dezidiert als eine der möglichen Rechtfertigungen angeführt. Glaubhaft ist dies durch die obigen Begründungen und die beigefügten Bewerbslisten, der Bestätigung der Vereinszugehörigkeit und dem Schreiben des OSM.
Die Anwendung des Waffengesetz §23 Abs.2b ist nicht zulässig, da der im §23 Abs.2b ausdrücklich angeführte Umstand „...und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, ...“ zutrifft. Es wurde schlüssig glaubhaft gemacht, dass eine Rechtfertigung nach §23 Abs.2 für eine höhere Stückzahl vorliegt. Die Beschränkungen des §23 Abs.2b auf 5 Schusswaffen der Kat. B und die Wartefrist von 5 Jahren ist deshalb nicht anzuwenden.
<Ort, Datum, Unterschrift>
Zur Referenz das Gesetz:
--------------------------------------------------
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
--------------------------------------------------
Unsere Freunde in der Verwaltung müssen, falls sie einem Antrag nicht statt geben, genau begründen warum sie den Antrag ablehnen. Und dabei müssen sie auf jedes vorgebrachte Argument eingehen. Dies müsste gute Voraussetzungen für eine Berufung geben (falls abgelehnt wird).
Also, wer möchte erweitern und hat gute Gründe? Optimal wäre es wenn derjenige Verband ist und den Antrag mit einem (Verband)Anwalt abstimmt.
LG
Steyrer
Falls ich jetzt erweitern müsste, würde ich dezidiert eine Erweiterung nach §23 Abs2 beantragen und dazuschreiben dass der §23 Abs 2b nicht anwendbar ist. Falls die Behörde nicht genehmigt, müssten sie begründen, warum der §23 Abs 2 nicht mehr gilt.
Der Antrag wurde bei mir von der sehr freundlichen Dame ausgefüllt. Den bekommt man dann zur Unterschrift vorgelegt. Und über der Unterschrift würde ich dazuschreiben, dass das beigelegte Schreiben Bestandteil des Antrages ist, zB: Das beigelegte Schreiben, datiert mit <Datum> ist Teil des Antrages.
Das beigelegte Schreiben könnte so aussehen:
Ich beantrage die Erweiterung der Stückzahl nach Waffengesetz $23 Abs2 von <X> Schusswaffen der Kategorie B auf <Y>. Ich betreibe aktiv den Schießsport in den Disziplinen <hier anführen> und benötige dazu folgende zusätzliche Schusswaffen der Kategorie B:
< hier eine Tabelle mit den benötigten Schusswaffen und für welche Disziplin diese jeweils benötigt wird einfügen. Ich habe bei meinem Antrag auch noch angeführt für welche Disziplinen die bisherigen Schusswaffen der Kat. B verwendet werden und warum diese für die neuen Disziplinen schlecht geeignet sind. Schlüssig und ohne Übertreibungen...>
Die Ausübung des Schießsportes ist im §23Abs.2 dezidiert als eine der möglichen Rechtfertigungen angeführt. Glaubhaft ist dies durch die obigen Begründungen und die beigefügten Bewerbslisten, der Bestätigung der Vereinszugehörigkeit und dem Schreiben des OSM.
Die Anwendung des Waffengesetz §23 Abs.2b ist nicht zulässig, da der im §23 Abs.2b ausdrücklich angeführte Umstand „...und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, ...“ zutrifft. Es wurde schlüssig glaubhaft gemacht, dass eine Rechtfertigung nach §23 Abs.2 für eine höhere Stückzahl vorliegt. Die Beschränkungen des §23 Abs.2b auf 5 Schusswaffen der Kat. B und die Wartefrist von 5 Jahren ist deshalb nicht anzuwenden.
<Ort, Datum, Unterschrift>
Zur Referenz das Gesetz:
--------------------------------------------------
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
--------------------------------------------------
Unsere Freunde in der Verwaltung müssen, falls sie einem Antrag nicht statt geben, genau begründen warum sie den Antrag ablehnen. Und dabei müssen sie auf jedes vorgebrachte Argument eingehen. Dies müsste gute Voraussetzungen für eine Berufung geben (falls abgelehnt wird).
Also, wer möchte erweitern und hat gute Gründe? Optimal wäre es wenn derjenige Verband ist und den Antrag mit einem (Verband)Anwalt abstimmt.
LG
Steyrer
Re: Änderung des Waffenrechts
Alles schön und gut, aber wenn man gleich das Gesetz so schön wie in deinem Beispiel anführt, darf man die Hebelwirkung nicht unterschätzen. Die Behörde sitzt nämlich am längeren Ast und solche Belehrungsversuche sind 100% nicht erfolgversprechend und werden schließlich zu Ungunsten der Partei enden.
Ich würde es so machen:
1] Ein normales, objektives, ausführliches Schreiben, indem nachvollziehbar alle Fakten dargelegt werden und dem Dokumente wie Ergebnislisten und andere Bestätigungen beigelegt sind. Jedoch sollte man meiner Meinung nach Sätze wie "...deshalb hat die Behörde mir..." tunlichst vermeiden - das geht nach hinten los - 100%ig! Hier sparsam mit gesetzlichen Bestimmungen und Ähnlichem umgehen. Keinesfalls sollte man hier den Eindruck erwecken, die Behörde belehren zu wollen!
2] Gleichzeitig zum ersten Schreiben ein zweites Schreiben vorbereiten, indem man zu einer eventuellen „Verständigung über die Beweisaufnahme“ (bzgl. der Ablehnung der Erweiterung) Stellung nimmt. Also quasi den Konter gegen eine beabsichtigte Abweisung des Antrages schon präventiv vorbereiten. Hier kann bzw. sollte man sogar Gesetzestexte, Verordnungstexte oder Auszüge aus Erlässen anführen. Aber das ganze möglichst mit dem normalen Text verstrickt und nicht beide Texte voneinander getrennt. Das Gesetz haben die Sachbearbeiter ja dort selbst auch - man muss ihnen aber verständlich machen, warum spezielle gesetzliche Bestimmungen hier zu diesem Sachverhalt von Bedeutung sind. Das heißt aber weder, dass man den Klugscheissmodus verwenden, noch dass man wie mit einem kleinen Kind schreiben soll. Man sollte andererseits auch nicht auf Knien untertänigst daherkommen. Also ein wenig Feingefühl ist auf jeden fall auch erforderlich - alles mit Maß und Ziel.
3] Als eventuellen dritten Schritt kann man auch schon die Berufung vorbereiten. Diese sollte noch mehr ins Detail gehen, als das Schreiben bei Punkt 2.
Ich würde es so machen:
1] Ein normales, objektives, ausführliches Schreiben, indem nachvollziehbar alle Fakten dargelegt werden und dem Dokumente wie Ergebnislisten und andere Bestätigungen beigelegt sind. Jedoch sollte man meiner Meinung nach Sätze wie "...deshalb hat die Behörde mir..." tunlichst vermeiden - das geht nach hinten los - 100%ig! Hier sparsam mit gesetzlichen Bestimmungen und Ähnlichem umgehen. Keinesfalls sollte man hier den Eindruck erwecken, die Behörde belehren zu wollen!
2] Gleichzeitig zum ersten Schreiben ein zweites Schreiben vorbereiten, indem man zu einer eventuellen „Verständigung über die Beweisaufnahme“ (bzgl. der Ablehnung der Erweiterung) Stellung nimmt. Also quasi den Konter gegen eine beabsichtigte Abweisung des Antrages schon präventiv vorbereiten. Hier kann bzw. sollte man sogar Gesetzestexte, Verordnungstexte oder Auszüge aus Erlässen anführen. Aber das ganze möglichst mit dem normalen Text verstrickt und nicht beide Texte voneinander getrennt. Das Gesetz haben die Sachbearbeiter ja dort selbst auch - man muss ihnen aber verständlich machen, warum spezielle gesetzliche Bestimmungen hier zu diesem Sachverhalt von Bedeutung sind. Das heißt aber weder, dass man den Klugscheissmodus verwenden, noch dass man wie mit einem kleinen Kind schreiben soll. Man sollte andererseits auch nicht auf Knien untertänigst daherkommen. Also ein wenig Feingefühl ist auf jeden fall auch erforderlich - alles mit Maß und Ziel.
3] Als eventuellen dritten Schritt kann man auch schon die Berufung vorbereiten. Diese sollte noch mehr ins Detail gehen, als das Schreiben bei Punkt 2.
![Bild](http://666kb.com/i/dxgfjt9i8fy3coaji.png)
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Änderung des Waffenrechts
Noldi hat geschrieben:Anscheinend kriegen wir eine Änderung bei der Stückzahlbeschränkung:§23 (2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI ... 314644.pdf
hallo miteinander..
ich habe jetzt einiges hier gelesen komme aber auf keinen grünen zweig.
meine frau und ich besitzen seit 96 oder 97 WBKs waren aber nie vereinsmässig schießen sondern immer nur so am schießplatz-
grundlegend wollte ich jetzt wissen kann ich dennoch seit neuestem von 2 auf 5 waffen beantragen oder verstehe ich das total falasch?
wenn ja - muss ich nach wie vor auf die bh gehn wie damals (also im Wohnort bzw bezirk) oder kann ich wie nun beim reisepass auch (der einfachheithalber) woanders hingehn?
verwahrung ist kein problem, großer schrank ist ja vorhanden.
vielen dank !