ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Änderung des Waffenrechts

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
BigBen
gun nut
gun nut
Beiträge: 17536
Registriert: So 9. Mai 2010, 11:14
Wohnort: Wien

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von BigBen » Mo 19. Aug 2013, 16:44

Richtig, und öffentlich darüber Jammern ist ein erster Schritt...das darf aber nicht der letzte Schritt sein!!! 2nd Amendment Rally hat halt mit Österreich genau garnix zu tun, eure Verfassung sieht ja doch ein biiiissssii anders aus.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

Benutzeravatar
bueri
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 746
Registriert: Di 6. Sep 2011, 13:01
Wohnort:

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von bueri » Mo 19. Aug 2013, 16:49

Jop war eh kursiv... Darum nur als Beispiel zu sehen....
Leider gibt es so einen 2ten Zusatz nicht in der Ö Verfassung....

Noldi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 705
Registriert: Mo 20. Aug 2012, 16:08

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Noldi » Mo 19. Aug 2013, 18:04

pointi2009 hat geschrieben:ich weiss nur was mir meine BH bei der Anfrage Erweiterung von 5 auf 10 Stück letzte Woche geschrieben und gesagt hat. Ich kann zwar einen Antrag auf Erweiterung stellen, der wird aber in 1. Instanz abgeleht werden, da es ein Schreiben vom BMI an die Waffenbehörden gibt, in dem genau das verlangt wird.

Ich hab das Schreiben natürlich nicht, nur die Information aus erster Hand. Inwieweit das jetzt als Fakt gilt, kann ich sagen, wenn ich erweitern gehe. Das hängt von meinem OSM ab, wann er das Schreiben für die BH an diese schickt.


Tja, zumindest im Nachbarbezirk ist bis dato nichts vom BMI angekommen. Auslegung laut denen ist Abs2 gibt der Behörde ein Ermessen (also das bisherige System der Erweiterungen mit den Listen und den OSM Schreiben) und der Abs 2b dem Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die 5 Plätze ... Diese Behörde sieht also eine Liberalisierung für einen gewissen Teil der Sportschützen.

Benutzeravatar
Stickhead
Moderator
Moderator
Beiträge: 4773
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 17:47
Wohnort: Sagittarius A*

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Stickhead » Di 20. Aug 2013, 07:39

Solangs keinen Erlass dazu gibt, kann man noch nicht ordentlich reagieren.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

DerDaniel
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 4507
Registriert: Mo 12. Dez 2011, 19:09

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von DerDaniel » Di 20. Aug 2013, 12:22

Ich habe da jetzt mal eine sehr grundsätzliche Zwischenfrage:
Warum muss irgend jemand bei euch das Gesetz (oder den 2b) interpretieren. Auf diese weise wird Quasi ein zweites Recht geschaffen, nämlich neben dem Geschriebenen und von der ordentlich legitimierten Regierung in Kraft gesetzten, dass der Interpretation und Willkür irgend eines weder gewählten noch von der Öffentlichkeit ernannten Erlassschreibers.
Zumal der Absatz 2b für Gesetze überraschend konkret und solide formuliert ist.

Benutzeravatar
MeanMachine
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1558
Registriert: Di 18. Sep 2012, 14:39

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von MeanMachine » Di 20. Aug 2013, 12:30

T.I.A.

(This is Austria)
ACHTUNG! Zwang kann Spuren von Müssen enthalten.

Benutzeravatar
hakkikt
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 215
Registriert: Sa 1. Jun 2013, 07:05
Wohnort: Innsbrook, Missouri

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von hakkikt » Di 20. Aug 2013, 12:38

MeanMachine hat geschrieben:T.I.A.
(This is Austria)
+1

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36577
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von gewo » Di 20. Aug 2013, 12:48

DerDaniel hat geschrieben:Ich habe da jetzt mal eine sehr grundsätzliche Zwischenfrage:
Warum muss irgend jemand bei euch das Gesetz (oder den 2b) interpretieren. Auf diese weise wird Quasi ein zweites Recht geschaffen, nämlich neben dem Geschriebenen und von der ordentlich legitimierten Regierung in Kraft gesetzten, dass der Interpretation und Willkür irgend eines weder gewählten noch von der Öffentlichkeit ernannten Erlassschreibers.
Zumal der Absatz 2b für Gesetze überraschend konkret und solide formuliert ist.



hi

vereinfacht, laienhaft gesagt:

gesetze werden vom parlament erlassen um den rahmen vorzugeben in welchem der gesetzgeber seine verordnungen formulieren darf

verordnungen werden vom gesetzgeber erlassen damit seine organe wissen wie im detail das gesetz umgesetzt werden soll

erlaesse sind (interne, nicht oeffentliche) arbeitsanweisungen der zustaendigen ministerien an ihre beamten wie die verordnungen zu verstehen sind

demokratie ist eben so
nicht nur im waffenrecht
ist in allen bereichen so


PS:
was ist an dem 2b "solide" formuliert bitte?
er konkretisiert den 2a
und in den materialen zur gesetzeswerdung (die werden dann im zweifel vom VwgH oder OgH genuetzt um imn zweifel festzustellen wie das parlament das ganze gemeint hat steht klipp und klar "..andere gruppen..."

man kann sich eine situation natuerlich immer zurechtmogeln
aber das aendert die praxis ned

sollte der erlass der angekuendigt ist tatsaechlich den inhalt haben auf den sich sachbearbeiter zb in wien schon in ihren mitteilungen an erweiterer schriftlich beziehen dann brauchst garned berufen fuerchte ich
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Xandl
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 791
Registriert: Fr 9. Sep 2011, 14:59

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Xandl » Di 20. Aug 2013, 14:31

gewo hat geschrieben:......
gesetze werden vom parlament erlassen um den rahmen vorzugeben in welchem der gesetzgeber seine verordnungen formulieren darf

verordnungen werden vom gesetzgeber erlassen damit seine organe wissen wie im detail das gesetz umgesetzt werden soll (völliger Mist)

erlaesse sind (interne, nicht oeffentliche) arbeitsanweisungen der zustaendigen ministerien an ihre beamten wie die verordnungen zu verstehen sind
......


Gesetze werden vom Nationalrat, der im Parlament tagt, erlassen. Manchmal geben diese einen Rahmen vor, innerhalb welchem ein bestimmtes Verwaltungsorgan eine Verordnung erlassen muss.

Erlässe sind generelle Weisungen von einem Verwaltungsorgan an die von ihm Weisungsgebundenen. Ein Erlass hat keine Wirkung gegenüber Dritten.

Alex

DerDaniel
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 4507
Registriert: Mo 12. Dez 2011, 19:09

Re: AW: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von DerDaniel » Di 20. Aug 2013, 15:53

GEWO ich glaub du verwechselst hier Legislative und Exekutive, wobei nicht verwechseln, du sprichst der Exekutive Legislation zu.

TIA bzw. TIG für meinen Fall ist mir bewusst. Nur ist das (vorausgesetzt es kommt so wie die Wiener Behörden es ankündigen) ein super Beispiel wie Gesetze nach Lust und Laune bzw. für mein Verständnis entgegen ihrem Sinn eingesetzt werden.

Gesendet von meinem HTC Vision mit Tapatalk 2

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36577
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: AW: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von gewo » Di 20. Aug 2013, 16:08

DerDaniel hat geschrieben:GEWO ich glaub du verwechselst hier Legislative und Exekutive, wobei nicht verwechseln, du sprichst der Exekutive Legislation zu.
TIA bzw. TIG für meinen Fall ist mir bewusst. Nur ist das (vorausgesetzt es kommt so wie die Wiener Behörden es ankündigen) ein super Beispiel wie Gesetze nach Lust und Laune bzw. für mein Verständnis entgegen ihrem Sinn eingesetzt werden.


hi

ich habe es versucht laienhaft und verstaendlich zu formulieren und habe daher auf fachvokabular aller art verzichtet
die fachabteilungen der ministerien sind nicht exekutive ...

und die einschaetzung der formulierung der gesetzesaenderung ist offenbar subjektiv
ich persoenlich erkenne weit und breit nix von einer soliden formulierung

mein 14jaehriger sohn haette es besser geschafft das ding so zu formulieren dass klar ist was gemeint ist
da waeren zwar evt ein paar rechtschreibfehler drinnen gewesen, aber der sinn waere eindeutig gewesen
es haette gereicht dass wo ein "mindestens", oder ein "ohne weitere nachweise" drinnen gestanden haette
oder wenn zumindestens der unselige zusatz mit "..andere gruppen .." nicht vorhanden waere
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
Hailwood
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 335
Registriert: Mi 16. Nov 2011, 17:18

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Hailwood » Di 20. Aug 2013, 18:33

So habe Heute meinen Antrag auf Erweiterung von 2 auf 5 in Wien abgegeben, werde mich melden wenn es etwas neues gibt.

Mitgeschickt habe ich:

Schreiben meines Vereines.
12 Ergebnisslisten, 6 davon vom letzten 1/2 Jahr.
Begründung 1 Seite mit genauer Beschreibung, warum ich Erweitern will, welche Bewerbe ich schieße, welche ich nicht schießen kann da mir die Waffen fehlen, welche Kat. B Waffen ich mir dementsprechend kaufen will.

Mal schauen was passiert.

Ich würde vorschlagen, daß sich jene Leute aus einem Bundesland bzw. Verwaltungsbezirk, deren Antrag auf Erweiterung abgelehnt wurde zusammenreden und einen gemeinsamen Rechtsbeistand organisieren.

lg

Steyrer
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 676
Registriert: Do 2. Aug 2012, 19:49
Wohnort: Steyr

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Steyrer » Di 20. Aug 2013, 21:49

Ich habe im Juni erweitert, deshalb muss ich ca. 1 Jahr warten.

Falls ich jetzt erweitern müsste, würde ich dezidiert eine Erweiterung nach §23 Abs2 beantragen und dazuschreiben dass der §23 Abs 2b nicht anwendbar ist. Falls die Behörde nicht genehmigt, müssten sie begründen, warum der §23 Abs 2 nicht mehr gilt.

Der Antrag wurde bei mir von der sehr freundlichen Dame ausgefüllt. Den bekommt man dann zur Unterschrift vorgelegt. Und über der Unterschrift würde ich dazuschreiben, dass das beigelegte Schreiben Bestandteil des Antrages ist, zB: Das beigelegte Schreiben, datiert mit <Datum> ist Teil des Antrages.

Das beigelegte Schreiben könnte so aussehen:

Ich beantrage die Erweiterung der Stückzahl nach Waffengesetz $23 Abs2 von <X> Schusswaffen der Kategorie B auf <Y>. Ich betreibe aktiv den Schießsport in den Disziplinen <hier anführen> und benötige dazu folgende zusätzliche Schusswaffen der Kategorie B:
< hier eine Tabelle mit den benötigten Schusswaffen und für welche Disziplin diese jeweils benötigt wird einfügen. Ich habe bei meinem Antrag auch noch angeführt für welche Disziplinen die bisherigen Schusswaffen der Kat. B verwendet werden und warum diese für die neuen Disziplinen schlecht geeignet sind. Schlüssig und ohne Übertreibungen...>
Die Ausübung des Schießsportes ist im §23Abs.2 dezidiert als eine der möglichen Rechtfertigungen angeführt. Glaubhaft ist dies durch die obigen Begründungen und die beigefügten Bewerbslisten, der Bestätigung der Vereinszugehörigkeit und dem Schreiben des OSM.

Die Anwendung des Waffengesetz §23 Abs.2b ist nicht zulässig, da der im §23 Abs.2b ausdrücklich angeführte Umstand „...und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, ...“ zutrifft. Es wurde schlüssig glaubhaft gemacht, dass eine Rechtfertigung nach §23 Abs.2 für eine höhere Stückzahl vorliegt. Die Beschränkungen des §23 Abs.2b auf 5 Schusswaffen der Kat. B und die Wartefrist von 5 Jahren ist deshalb nicht anzuwenden.

<Ort, Datum, Unterschrift>


Zur Referenz das Gesetz:
--------------------------------------------------
(1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.
--------------------------------------------------


Unsere Freunde in der Verwaltung müssen, falls sie einem Antrag nicht statt geben, genau begründen warum sie den Antrag ablehnen. Und dabei müssen sie auf jedes vorgebrachte Argument eingehen. Dies müsste gute Voraussetzungen für eine Berufung geben (falls abgelehnt wird).
Also, wer möchte erweitern und hat gute Gründe? Optimal wäre es wenn derjenige Verband ist und den Antrag mit einem (Verband)Anwalt abstimmt.

LG
Steyrer

Benutzeravatar
Stickhead
Moderator
Moderator
Beiträge: 4773
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 17:47
Wohnort: Sagittarius A*

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von Stickhead » Mi 21. Aug 2013, 08:33

Alles schön und gut, aber wenn man gleich das Gesetz so schön wie in deinem Beispiel anführt, darf man die Hebelwirkung nicht unterschätzen. Die Behörde sitzt nämlich am längeren Ast und solche Belehrungsversuche sind 100% nicht erfolgversprechend und werden schließlich zu Ungunsten der Partei enden.

Ich würde es so machen:

1] Ein normales, objektives, ausführliches Schreiben, indem nachvollziehbar alle Fakten dargelegt werden und dem Dokumente wie Ergebnislisten und andere Bestätigungen beigelegt sind. Jedoch sollte man meiner Meinung nach Sätze wie "...deshalb hat die Behörde mir..." tunlichst vermeiden - das geht nach hinten los - 100%ig! Hier sparsam mit gesetzlichen Bestimmungen und Ähnlichem umgehen. Keinesfalls sollte man hier den Eindruck erwecken, die Behörde belehren zu wollen!

2] Gleichzeitig zum ersten Schreiben ein zweites Schreiben vorbereiten, indem man zu einer eventuellen „Verständigung über die Beweisaufnahme“ (bzgl. der Ablehnung der Erweiterung) Stellung nimmt. Also quasi den Konter gegen eine beabsichtigte Abweisung des Antrages schon präventiv vorbereiten. Hier kann bzw. sollte man sogar Gesetzestexte, Verordnungstexte oder Auszüge aus Erlässen anführen. Aber das ganze möglichst mit dem normalen Text verstrickt und nicht beide Texte voneinander getrennt. Das Gesetz haben die Sachbearbeiter ja dort selbst auch - man muss ihnen aber verständlich machen, warum spezielle gesetzliche Bestimmungen hier zu diesem Sachverhalt von Bedeutung sind. Das heißt aber weder, dass man den Klugscheissmodus verwenden, noch dass man wie mit einem kleinen Kind schreiben soll. Man sollte andererseits auch nicht auf Knien untertänigst daherkommen. Also ein wenig Feingefühl ist auf jeden fall auch erforderlich - alles mit Maß und Ziel.

3] Als eventuellen dritten Schritt kann man auch schon die Berufung vorbereiten. Diese sollte noch mehr ins Detail gehen, als das Schreiben bei Punkt 2.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

tino
Beiträge: 3
Registriert: Do 22. Aug 2013, 11:15

Re: Änderung des Waffenrechts

Beitrag von tino » Do 22. Aug 2013, 12:03

Noldi hat geschrieben:Anscheinend kriegen wir eine Änderung bei der Stückzahlbeschränkung:

§23 (2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an
Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.


http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXI ... 314644.pdf


hallo miteinander..
ich habe jetzt einiges hier gelesen komme aber auf keinen grünen zweig.
meine frau und ich besitzen seit 96 oder 97 WBKs waren aber nie vereinsmässig schießen sondern immer nur so am schießplatz-
grundlegend wollte ich jetzt wissen kann ich dennoch seit neuestem von 2 auf 5 waffen beantragen oder verstehe ich das total falasch?
wenn ja - muss ich nach wie vor auf die bh gehn wie damals (also im Wohnort bzw bezirk) oder kann ich wie nun beim reisepass auch (der einfachheithalber) woanders hingehn?

verwahrung ist kein problem, großer schrank ist ja vorhanden.

vielen dank !

Antworten