Bud Spencer hat geschrieben:Wenn du dir den thread genau durchgelesen hättest, würdest du sehen, dass es um notwehr bei einem angriff auf vermögen gegangen ist. In diesem fall kennt die judikatur sehr wohl eine gewisse verhältnismäßigkeit in bezug auf höhe des vermögens (geraubten guts) und den einkommens verhältnissen des opfers.
Ich hab den Thread bereits gründlich gelesen und bleibe dabei, eine Verhältnismäßigkeit an sich gibt es nicht. Entweder wird es mit der Unfugabwehr begründet (wenn die Höhe des bedrohten Vermögens nicht groß ist) oder man begründet es mit dem gelindesten Mittel (natürlich ist ein Kopfschuss nicht gedeckt wenns ein Warnschuss oder Beinschuss auch getan hätte, das hat aber mit Verhältnismäßigkeit nichts zu tun). Das mag sich manchmal anhören als ob Verhältnismäßigkeit geprüft werden würde aber in Wahrheit wirds fast immer anders sein. Fehlurteile gibts natürlich auch beim OGH. Strafrecht ist bei mir schon ne Weile vorbei und möglicherweise sehen das einige Wiener Profs anders aber richtig ist es dennoch nicht.
Natürlich kann aber abgewogen werden was für den einzelnen ein geringer Nachteil ist. Für den Millionär ist dies wohl auch bei 10000 € immer noch der Fall, beim Obdachlosen mag das schon bei 3 Wurstsemmeln nicht mehr der Fall sein. Insofern kann die Unfugabwehr schon ausgweitet werden, und bei Notwehr wegen Sachgütern im unteren Bereich manchmal doch zu einer Verhältnismäßigkeitsprüfung führt, aber alles im Rahmen der Unfugabwehr.
Bud Spencer hat geschrieben:Im stgb stehts nicht. Ist aber gängige Lehrmeinung der jur. Interpretation an universitäten und in einschlägigen publikationen. Die speziell im strafrecht und noch dazu in einem dehnbaren bereich sind die eindeutig teil einer urteilsfindung.
In Linz sicher nicht, auch keinerlei erwähnung dass das umstritten sein soll. Ich wäre über Nachweise dankbar wer das so sieht (bin schon gespannt wenns das überhaupt gibt dann warscheinlich vom Fuchs, wenn für alle anderen der Himmel blau ist dann ist er für ihn sicher gelb
)
Bud Spencer hat geschrieben:Tasache ist, dass Jurisprudenz und auch Judikatur bei Notwehr rein bezogen auf Vermögen eindeuting in richtung verhältnismäßigkeit zwischen höhe des Gutes/Schadens und des potentiellen Nachteil des Geschädigten tendiert.
Ja, im Rahmen der Unfugabwehr.
Bud Spencer hat geschrieben:OGH Rechtssatzentscheidung (28.11.1973) - Rechtssatznummer RS0088756
In einer Notwehrsituation kann unter Umständen auch der Gebrauch eines Messers (oder einer anderen Waffe) gegen einen unbewaffneten, aber physisch überlegenen Gegner dem Grundsatz der Angemessenheit (Proportionalität) der Abwehrhandlung entsprechen (JBl 1973,273).
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Hier geht es zB um das gelindeste Mittel, nicht wirklich um Verhältnismäßigkeit. //Eine strafrechtliche Frage mit einem zivilrechtlichen Urteil zu begründen würd ich übrigens eher nicht machen