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Waffenmitnahme im Reisemobil

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von repro » Do 27. Feb 2014, 08:03

Hallo!
Ich habe vor für längere Zeit mit meinem Wohnmobil zu reisen. Sowohl innerhalb als auch ausserhalb der EU.
Fragen:
  • - Darf ich die Waffe(n)/Munition mitführen um damit z.B. auf Schießplätzen zu üben etc. (mit entsprechenden Carnets)?
    - Wie verhält sich die Sache bei Reisen ohne zwischendurch nach Ö. einzureisen (also EU - nicht EU - EU…)?
    - Fällt eine Waffe+Munition im Reisemobil unter den Begriff der "Öffentlichkeit" (WP)?
    - Wie sind die Waffen/Munition in einer "mobilen Wohnung" richtig/rechtskonform aufbewahrt?
Konnte derweil keine eindeutigen Antworten finden/erhalten. Vielleicht kann jemand von Euch Licht ins Dunkel bringen.

Danke repro
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von rhodium » Do 27. Feb 2014, 08:13

Ich würde mal behaupten, dass die legale Lagerung von Kategorie B so nicht funktioniert. Ausserdem wird es ohne Europäischen Feuerwaffenpass nicht gehen und dafür benötigst du konkrete Einladungen.

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kawaz
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von kawaz » Do 27. Feb 2014, 08:18

Durch die EU oder nicht EU mit Waffen so einfach umadum spazieren fahren kurz und bündig: geht nicht und vergiss das ganze wieder
Zuletzt geändert von kawaz am Do 27. Feb 2014, 08:34, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von BigBen » Do 27. Feb 2014, 08:25

kawaz hat geschrieben:kurz und bündig: vergiss das ganze wieder
Genau...es gibt keine Rechtsgrundlage eine Waffe innerhalb oder gar außerhalb der EU für einen längeren Zeitraum mitzuführen. Auf Booten bzw. in der Seefahrt (nicht Binnengewässer) schaut die Sache ein wenig anders aus.
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von repro » Do 27. Feb 2014, 09:03

…dankeschön! Ich dachte es mir schon.
Erstaunlich ist jedoch, dass es beim Thema "Waffen in mobiler Wohnung bzw. Wohnmobil" offenbar relative Rechtsunsicherheit (Meldepflicht, Verwahrung, etc.) besteht (innerhalb Österreichs).
Interessant wäre dennoch die Frage, fällt eine Waffe+Munition im Reisemobil unter den Begriff der "Öffentlichkeit" (WP)?
Und was versteht man unter einem "längeren Zeitraum"?

repro
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von Floody » Do 27. Feb 2014, 09:24

repro hat geschrieben:Interessant wäre dennoch die Frage, fällt eine Waffe+Munition im Reisemobil unter den Begriff der "Öffentlichkeit" (WP)?
Benutze sie Suchfunktion und suche nach "Führen".

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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von gewo » Do 27. Feb 2014, 09:47

geht alles ned.....

verbringung
mitnahme
vewahrung
im womo alles ned zulaessig

inerhalb at gehts schon, aber nur mit waffenpass
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von repro » Do 27. Feb 2014, 12:21

gewo hat geschrieben:geht alles ned.....

verbringung
mitnahme
vewahrung
im womo alles ned zulaessig

inerhalb at gehts schon, aber nur mit waffenpass
Danke für die Info!

LG repro
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von GSchoenbauer » Do 27. Feb 2014, 23:00

Ausserdem wird es ohne Europäischen Feuerwaffenpass nicht gehen und dafür benötigst du konkrete Einladungen.
des is aber nur eine Teilwahrheit.

man kann sich die Erlaubnis zur Mitnahme auch für bis zu einem Jahr im EUFWP vorher eintragen lassen -- da musst noch net konkret wissen ob und welche Bewerbe daß Du besuchen willst.
Eine konkrete Einladung brauchst nur, wennst den vorherigen Eintrag im EUFWP nicht hast.
Und was an einem Wohnmobil anders sein soll als wie wennstes bei Dir im Auto mitnimmst, muss mir auch erst wer erklären. Du derfst die nur net allein im Wohnmobil zurücklassen.

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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von gewo » Do 27. Feb 2014, 23:58

GSchoenbauer hat geschrieben: ...man kann sich die Erlaubnis zur Mitnahme auch für bis zu einem Jahr im EUFWP vorher eintragen lassen -- da musst noch net konkret wissen ob und welche Bewerbe daß Du besuchen willst.
.....
????
wie soll das gehen bitte?

was steht dann da im efwp eingetragen...?
waere ja praktisch wenn das geht
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von repro » Fr 28. Feb 2014, 05:42

Spannend und irritierend zugleich…
Anruf bei "einer" Behörde - Resultat: Wohnmobil = Auto :think:
Habe den Eindruck der jeweils zuständige Entscheidungsträger, mit gewissen Freiheiten bei seiner Entscheidungsfindung, urteilt dann halt nicht nach einer gebundenen Entscheidung sondern nach Ermessensentscheidung. Macht die Sache nicht einfacher…

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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von doc steel » Fr 28. Feb 2014, 08:33

repro hat geschrieben:Spannend und irritierend zugleich…
Anruf bei "einer" Behörde - Resultat: Wohnmobil = Auto :think:
Habe den Eindruck der jeweils zuständige Entscheidungsträger, mit gewissen Freiheiten bei seiner Entscheidungsfindung, urteilt dann halt nicht nach einer gebundenen Entscheidung sondern nach Ermessensentscheidung. Macht die Sache nicht einfacher…

repro
niemand hat gewisse freiheiten und kann demnach auch nicht nach eigenen ermessen urteilen.
du schreibst es ja selber schon:
wohnmobil = kfz und die "verwahrung" - unmissverständlicher kann man sagen aufbewahrung - in einem kfz ist im waff.g. genau geregelt.
und die regelung für die mitnahme ins ausland ist unabhängig davon mit welchen vehikel man sich ins ausland begibt.

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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von BigBen » Fr 28. Feb 2014, 08:37

Das ein Wohnmobil ein Auto ist, macht doch Sinn...es kann ja genauso leicht entwendet werden wie ein normales Auto...und schwupps, schon wären die Waffen weg.
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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von repro » Fr 28. Feb 2014, 09:59

doc steel hat geschrieben: niemand hat gewisse freiheiten und kann demnach auch nicht nach eigenen ermessen urteilen.
Doch. Damit habe ich die Behörden und deren Organe gemeint -und diese können nach (pflichtgemäßen) Ermessen entscheiden…
daraus ergibt sich ja, meiner Meinung, die relative Unsicherheit in solchen Belangen.

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Re: Waffenmitnahme im Reisemobil

Beitrag von GSchoenbauer » Fr 28. Feb 2014, 18:24

????
wie soll das gehen bitte?

was steht dann da im efwp eingetragen...?
waere ja praktisch wenn das geht
Sag' mal, lest ihr überhaupt die Gesetze, über die hier diskutiert wird?
gleich-oder ähnlichlautender Text steht in jedem Waffengesetz eines jeden EU-Landes - drum is ja der EU-FWP eingeführt worden.
Das mit den Einladungen ist nur eine Möglichkeit bei limitierter Schusswaffenanzahl einmalig auch ohne Voreintrag im EUFWP auch Mitnehmen zu können.
Des ändert aber nichts an der reglären Vorgangsweise.

Deutschland:
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. ......
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Österreich:
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen
Transport im Rahmen einer Reise. (2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von
Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das
Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der
nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des
Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu
einem Jahr erteilt werden,
wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das
Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.
EU-Richtlinie:
3.6. Verbringung während einer Reise
3.6.1. Europäischer Feuerwaffenpass und Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1
(61) Wie bereits erwähnt, ist bei Reisen im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 12
Absatz 1 eine Genehmigung der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich. Diese
Genehmigungen müssen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden.

(62) Einige Mitgliedstaaten haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass sie
deshalb verlangen, dass der Europäische Feuerwaffenpass an sie gesandt wird, damit
sie die Genehmigung in den Pass eintragen und diesen mit dem Stempel der
zuständigen Behörde versehen können...........
(64) Nach Artikel 12 Absatz 2 können Jäger und Sportschützen, die im Besitz eines
Europäischen Feuerwaffenpasses sind, grundsätzlich von einem Mitgliedstaat in einen
anderen reisen, um an einer Jagd teilzunehmen oder ihrem Sport nachzugehen. Die
Kommission ist der Auffassung, dass der Pass als solcher ein geeignetes Instrument
ist, wenn zwischen dem Wunsch von Jägern und Sportschützen, sich frei in der
Gemeinschaft zu bewegen, und der Notwendigkeit abgewogen werden muss,
Situationen zu vermeiden, in denen diese Freiheit zu Sicherheitsproblemen führt.
Für was glaubts ihr, sind die dafür vorgesehen vielen Seiten hinten im EUFWP überhaupt da?

Bauli :idea:

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