yoda hat geschrieben:rupi hat geschrieben:übertreibts es nicht schon wieder mit euren Hirngespinsten...
Jo des tät ich auch meinen, es entsetzt mich immer wieder was manche Leute hier für Ideen entwickeln, wenn das Außenstehende lesen machen die nur mehr

Nur weils dir nicht recht ist, heisst es nicht, dass es nicht RECHT ist.
Kärntner Jagdgesetz 2000:
§ 69 Verhalten im Jagdgebiet
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Die schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ist auch für den Transport von erlegtem oder gefallenem Schalenwild durch ein fremdes Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und außerhalb sonstiger Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, erforderlich.
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
§ 52
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg
(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muß eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.
(3) Abgenommene Gewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit dem Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen.
ob jetzt die Taschenpistole in 6,35mm das ist ist auslegungsgsache (zumindest in Kärnten)...