Hallo,
ich hatte gerade mit einem Bekannten eine Diskussion. Er ist der Meinung wenn wir zusammen auf den Schießstand gehen darf er mit meiner wiedergeladenen Munition und ich mit seiner nicht schießen, da sie nicht C.I.P zertifiziert ist.
Nun würde mich interessieren wie die Rechtslage tatsächlich aussieht.
LG
Stoffel
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Weitergabe wiedergeladener Munition
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- .357 Magnum
- Beiträge: 113
- Registriert: Di 5. Feb 2013, 16:59
Re: Weitergabe wiedergeladener Munition
Richtig!
siehe folgendes Gesetz:Patronenprüfordnung 2013 §1 Abs. 1 bis 5
Nur jene Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird, bedarf keiner Prüfung nach der o.g. Prüfordnung (§ 1 Abs. 2 Z 3).
Generell sollte man als Wiederlader auch bedenken: die Haftung für die hergestellte Munition liegt, auch wenn sie geprüft wurde, immer beim Hersteller (§ 1 Abs. 5).
---
Willst du deine Wiedergeladene Munition zudem auch noch verkaufen, dann musst du neben der erforderlichen Durchführung einer Patronenprüfung, auch ein entsprechendes Gewerbe (Waffengewerbe nach §139 Gewerbeordnung) angemeldet haben.
siehe folgendes Gesetz:Patronenprüfordnung 2013 §1 Abs. 1 bis 5
Nur jene Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird, bedarf keiner Prüfung nach der o.g. Prüfordnung (§ 1 Abs. 2 Z 3).
Generell sollte man als Wiederlader auch bedenken: die Haftung für die hergestellte Munition liegt, auch wenn sie geprüft wurde, immer beim Hersteller (§ 1 Abs. 5).
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Willst du deine Wiedergeladene Munition zudem auch noch verkaufen, dann musst du neben der erforderlichen Durchführung einer Patronenprüfung, auch ein entsprechendes Gewerbe (Waffengewerbe nach §139 Gewerbeordnung) angemeldet haben.
Re: Weitergabe wiedergeladener Munition
Danke crowcall66!
LG
Stoffel
LG
Stoffel
- Hirschberg
- .50 BMG
- Beiträge: 1126
- Registriert: Sa 26. Jul 2014, 09:17
Re: Weitergabe wiedergeladener Munition
crowcall66 hat geschrieben:Richtig!
siehe folgendes Gesetz:Patronenprüfordnung 2013 §1 Abs. 1 bis 5
...
Interessant, danke für den Link!
Ist das neu (2013) oder gab es diese Bestimmung (ausschließlich für persönlichen Gebrauch) schon vorher?
Gruß
H.
H.
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- .357 Magnum
- Beiträge: 113
- Registriert: Di 5. Feb 2013, 16:59
Re: Weitergabe wiedergeladener Munition
Hirschberg hat geschrieben: Ist das neu (2013) oder gab es diese Bestimmung (ausschließlich für persönlichen Gebrauch) schon vorher?
Soweit ich recherchieren konnte, ist diese Regelung dezidiert das erste Mal in der Patronenprüfordnung 1999 erwähnt.
Also immerhin schon seit über 15 Jahren.
In deren Vorgängerdokument (6. Beschußverordnung aus 1980) war nur eine Prüfnotwendigkeit für Patronen welche "...gewerbsmäßig in den Verkehr gesetz werden..." vorgesehen.
Konkret ausgenommen von der Prüfung waren darin jedoch wiederum nur Patronen für militärische Zwecke.
- Hirschberg
- .50 BMG
- Beiträge: 1126
- Registriert: Sa 26. Jul 2014, 09:17