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Weitergabe wiedergeladener Munition

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Stoffel
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Weitergabe wiedergeladener Munition

Beitrag von Stoffel » Do 4. Sep 2014, 20:02

Hallo,

ich hatte gerade mit einem Bekannten eine Diskussion. Er ist der Meinung wenn wir zusammen auf den Schießstand gehen darf er mit meiner wiedergeladenen Munition und ich mit seiner nicht schießen, da sie nicht C.I.P zertifiziert ist.

Nun würde mich interessieren wie die Rechtslage tatsächlich aussieht.

LG
Stoffel

crowcall66
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Re: Weitergabe wiedergeladener Munition

Beitrag von crowcall66 » Mo 8. Sep 2014, 10:40

Richtig!

siehe folgendes Gesetz:Patronenprüfordnung 2013 §1 Abs. 1 bis 5

Nur jene Munition, die in geringen Stückzahlen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch geladen oder wiedergeladen wird, bedarf keiner Prüfung nach der o.g. Prüfordnung (§ 1 Abs. 2 Z 3).

Generell sollte man als Wiederlader auch bedenken: die Haftung für die hergestellte Munition liegt, auch wenn sie geprüft wurde, immer beim Hersteller (§ 1 Abs. 5).
---
Willst du deine Wiedergeladene Munition zudem auch noch verkaufen, dann musst du neben der erforderlichen Durchführung einer Patronenprüfung, auch ein entsprechendes Gewerbe (Waffengewerbe nach §139 Gewerbeordnung) angemeldet haben.

Stoffel
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Re: Weitergabe wiedergeladener Munition

Beitrag von Stoffel » Mo 8. Sep 2014, 17:58

Danke crowcall66!

LG
Stoffel

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Hirschberg
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Re: Weitergabe wiedergeladener Munition

Beitrag von Hirschberg » Di 9. Sep 2014, 15:48

crowcall66 hat geschrieben:Richtig!

siehe folgendes Gesetz:Patronenprüfordnung 2013 §1 Abs. 1 bis 5
...


Interessant, danke für den Link!

Ist das neu (2013) oder gab es diese Bestimmung (ausschließlich für persönlichen Gebrauch) schon vorher?
Gruß
H.

crowcall66
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Re: Weitergabe wiedergeladener Munition

Beitrag von crowcall66 » Di 9. Sep 2014, 17:12

Hirschberg hat geschrieben: Ist das neu (2013) oder gab es diese Bestimmung (ausschließlich für persönlichen Gebrauch) schon vorher?


Soweit ich recherchieren konnte, ist diese Regelung dezidiert das erste Mal in der Patronenprüfordnung 1999 erwähnt.
Also immerhin schon seit über 15 Jahren.

In deren Vorgängerdokument (6. Beschußverordnung aus 1980) war nur eine Prüfnotwendigkeit für Patronen welche "...gewerbsmäßig in den Verkehr gesetz werden..." vorgesehen.
Konkret ausgenommen von der Prüfung waren darin jedoch wiederum nur Patronen für militärische Zwecke.

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Hirschberg
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Re: Weitergabe wiedergeladener Munition

Beitrag von Hirschberg » Di 9. Sep 2014, 22:00

thx
Gruß
H.

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