gewo hat geschrieben:reden wir vom selben rechtssatz?
Ja, dort steht auch:
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0400 E 22. November 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)
Ich hab aber gefunden, was du gesucht hast:
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEnts ... 0011122X00Aber auch hier ist keine Rede von einem Automatismus, sondern hier wurde die Ehegattin selbst als unzuverlässig qualifiziert. Der Ehemann wurde lediglich sozusagen als großes Kind behandelt. Die Waffen müssen entsprechend verwahrt werden, dass dieser eben keinen Zugang dazu hat.
Der Schlüssel für diesen Safe sei in einem unversperrten Küchenkästchen gelegen, somit für den Gatten und auch für die älteren beiden Kinder jederzeit erreichbar gewesen.
Neben dem Safe seien frei zugänglich ein Luftdruckgewehr und ein Kleinkalibergewehr gelegen, wobei an dem Kleinkalibergewehr ebenfalls ein Magazin mit mehreren Patronen angesteckt gewesen sei. Diese Gewehre seien nicht nur für den Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch für die im Nebenraum spielenden Kinder im damaligen Alter von 3 bzw. 4 1/2 Jahren frei zugänglich gewesen; gefährdet sei auch der zum damaligen Zeitpunkt 8 Monate alte Sohn gewesen.
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 1997 daraufhin aufgefordert, auf eine "100% sichere" Aufbewahrung der Waffen größtes Augenmerk zu legen.
Dann wurde sie bei der nächste Überprüfung im August 1997 wieder kritisiert.
der Schlüssel für diesen Safe sei auf einem über 2 m hohen Sims im Schlafzimmer gelegen. Der Aufbewahrungsort des Schlüssels sei nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Gatten nicht bekannt, doch sei der Schlüssel für diesen leicht erreichbar gewesen.
Das Luftdruckgewehr sowie das Kleinkalibergewehr seien in einem versperrbaren Schrank im Schlafzimmer aufbewahrt und für die Kinder ebenfalls nicht erreichbar gewesen. Der Ehegatte hätte jedoch ohne Weiteres zu den Gewehren gelangen können.
Nächste Überprüfung August 1998
Der Schlüssel zum Tresor sei im ca. 2 m daneben stehenden Kühlschrank gelegen. Er sei somit sowohl für den Ehegatten der Beschwerdeführerin als auch für die älteren Kinder problemlos zu erreichen gewesen.
Hinsichtlich des Kleinkalibergewehrs und des Luftdruckgewehrs habe die Beschwerdeführerin angegeben, diese seien sicher im Schlafzimmer verwahrt, hätte aber den Beamten den Zutritt ins Schlafzimmer verweigert.
Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach seien die Waffen, die Munition und die Waffenbesitzkarte beschlagnahmt worden, wobei sich herausgestellt habe, dass die beiden Langwaffen im Schlafzimmer in einem unversperrten Holzschrank aufbewahrt gewesen seien. Beide Waffen seien ungeladen gewesen, jedoch seien ca. 350 Schuss Kleinkalibermunition neben den Waffen gelegen. Beim Eintreffen der Beamten hätten sich alle 4 Kinder in diesem Schlafzimmer aufgehalten.
Also das ganze hat sich etwas gezogen, und sie wurde mehrmals dazu aufgefordert, die Situation zu verbessern. Um das ganze Zusammenzufassen: Verhalte dich deppat, und du bekommst Probleme.
Für mich neue ist in diesem Zusammenhang die Verwahrung vom Safe-Schlüssel. Wobei man im vorliegenden Fall wohl festhalten muss, dass dieser Aufbewahrungsort zwar kritisiert wurde, aber nicht alleine ausschlaggeben war für das ganze, sondern wohl die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Einsicht über mehrere Jahre hinweg.