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§35 Absatz 2 Punkt 4

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von gewo » Mo 8. Dez 2014, 14:23

Ted hat geschrieben:
Da der Beschwerdeführer stark nach alkoholischen Getränken aus dem Mund gerochen habe - während der Amtshandlung habe er in seine Hose uriniert -, sei er einer Prüfung des Atemluftalkoholgehalts mittels Alkomat unterzogen worden, wobei dies einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,06 mg pro Liter erbracht habe.

Also ganz so grundlos würde ich das Waffenverbot jetzt nicht mehr nennen....


hi

ob das bezughabende waffenverbot grundlos verhaengt wurde kann ich nicht sagen
ich gehe davon aus dass die behoerde bzw ds gericht sorgfaeltig geprueft und entsprechend des sachverhaltes entschieden hat

ich finde es eben nur bemerkenswert dass damit automatisch die dazugehoerige ehefrau ein waffenverbot bekommt
das ist - zumindestens nach meiner wahrnehmung - in der oeffentlichkeit so nicht bekannt
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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von yoda » Mo 8. Dez 2014, 14:29

"Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes".

Der Satz ist halt sehr bedenklich, ab wann besteht diese Annahme ? Nur bei der Ehefrau ? Oder doch auch beim Neffen oder dem lieben Opa?

Sonst sagt die Polizei immer "da ist noch nichts passiert, da können wir nichts machen" aber der Ehefrau nimmt man vorsorglich alle Waffen weg, nur weil die Annahme besteht dass sie vielleicht einer anderen Person Zugang zu einer Waffe gewähren könnte.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von Ted » Mo 8. Dez 2014, 14:50

gewo hat geschrieben:ich finde es eben nur bemerkenswert dass damit automatisch die dazugehoerige ehefrau ein waffenverbot bekommt
das ist - zumindestens nach meiner wahrnehmung - in der oeffentlichkeit so nicht bekannt


Davon steht auch nichts in der Entscheidung.

Der VwGH legt den Begriff "missbräuchlichen Verwendung" aus:
Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.


In der Entscheidung ist aber nicht von der Ehefrau die Rede, sondern darum, dass die Waffe offen rumliegen gelassen wurde, und jeder sich Zugang dazu verschaffen hätte können. Also nicht du selbst damit rum geballert hast, sondern jemand anderer hätte sie benutzen können.

In VwGH 18.05.2011, 2011/03/0001 wurde die Pistole geladen auf dem Tresen eines Lokals
und in VwGH 20.12.2010, 2007/03/0130 in einem unverschlossenem Auto liegen gelassen.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von gewo » Mo 8. Dez 2014, 14:54

Ted hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ich finde es eben nur bemerkenswert dass damit automatisch die dazugehoerige ehefrau ein waffenverbot bekommt
das ist - zumindestens nach meiner wahrnehmung - in der oeffentlichkeit so nicht bekannt


Davon steht auch nichts in der Entscheidung.


hi

reden wir vom selben rechtssatz?
den welchen du zitiert hast?

das ist der hier:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0110518X01

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl. insoweit das Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0255). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl. das Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0149; ob an der dort angeführten, nicht zum geltenden Gesetz ergangenen Vorjudikatur auch insoweit, als darin nicht auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Dritten abgestellt wurde, festzuhalten ist, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen). Im vorliegenden Fall rechtfertigten bestimmte Tatsachen die Annahme, die Beschwerdeführerin gewähre ihrem Ehegatten Zugang zu ihren Waffen und der Ehegatte werde diese Waffen missbräuchlich verwenden.
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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von Ted » Mo 8. Dez 2014, 15:12

gewo hat geschrieben:reden wir vom selben rechtssatz?


Ja, dort steht auch:
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/20/0400 E 22. November 2001 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)


Ich hab aber gefunden, was du gesucht hast: https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEnts ... 0011122X00

Aber auch hier ist keine Rede von einem Automatismus, sondern hier wurde die Ehegattin selbst als unzuverlässig qualifiziert. Der Ehemann wurde lediglich sozusagen als großes Kind behandelt. Die Waffen müssen entsprechend verwahrt werden, dass dieser eben keinen Zugang dazu hat.

Der Schlüssel für diesen Safe sei in einem unversperrten Küchenkästchen gelegen, somit für den Gatten und auch für die älteren beiden Kinder jederzeit erreichbar gewesen.

Neben dem Safe seien frei zugänglich ein Luftdruckgewehr und ein Kleinkalibergewehr gelegen, wobei an dem Kleinkalibergewehr ebenfalls ein Magazin mit mehreren Patronen angesteckt gewesen sei. Diese Gewehre seien nicht nur für den Ehegatten der Beschwerdeführerin, sondern auch für die im Nebenraum spielenden Kinder im damaligen Alter von 3 bzw. 4 1/2 Jahren frei zugänglich gewesen; gefährdet sei auch der zum damaligen Zeitpunkt 8 Monate alte Sohn gewesen.


Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 1997 daraufhin aufgefordert, auf eine "100% sichere" Aufbewahrung der Waffen größtes Augenmerk zu legen.


Dann wurde sie bei der nächste Überprüfung im August 1997 wieder kritisiert.
der Schlüssel für diesen Safe sei auf einem über 2 m hohen Sims im Schlafzimmer gelegen. Der Aufbewahrungsort des Schlüssels sei nach Angaben der Beschwerdeführerin dem Gatten nicht bekannt, doch sei der Schlüssel für diesen leicht erreichbar gewesen.

Das Luftdruckgewehr sowie das Kleinkalibergewehr seien in einem versperrbaren Schrank im Schlafzimmer aufbewahrt und für die Kinder ebenfalls nicht erreichbar gewesen. Der Ehegatte hätte jedoch ohne Weiteres zu den Gewehren gelangen können.


Nächste Überprüfung August 1998
Der Schlüssel zum Tresor sei im ca. 2 m daneben stehenden Kühlschrank gelegen. Er sei somit sowohl für den Ehegatten der Beschwerdeführerin als auch für die älteren Kinder problemlos zu erreichen gewesen.

Hinsichtlich des Kleinkalibergewehrs und des Luftdruckgewehrs habe die Beschwerdeführerin angegeben, diese seien sicher im Schlafzimmer verwahrt, hätte aber den Beamten den Zutritt ins Schlafzimmer verweigert.

Nach Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach seien die Waffen, die Munition und die Waffenbesitzkarte beschlagnahmt worden, wobei sich herausgestellt habe, dass die beiden Langwaffen im Schlafzimmer in einem unversperrten Holzschrank aufbewahrt gewesen seien. Beide Waffen seien ungeladen gewesen, jedoch seien ca. 350 Schuss Kleinkalibermunition neben den Waffen gelegen. Beim Eintreffen der Beamten hätten sich alle 4 Kinder in diesem Schlafzimmer aufgehalten.


Also das ganze hat sich etwas gezogen, und sie wurde mehrmals dazu aufgefordert, die Situation zu verbessern. Um das ganze Zusammenzufassen: Verhalte dich deppat, und du bekommst Probleme.

Für mich neue ist in diesem Zusammenhang die Verwahrung vom Safe-Schlüssel. Wobei man im vorliegenden Fall wohl festhalten muss, dass dieser Aufbewahrungsort zwar kritisiert wurde, aber nicht alleine ausschlaggeben war für das ganze, sondern wohl die mangelnde Kooperationsbereitschaft und Einsicht über mehrere Jahre hinweg.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von gewo » Mo 8. Dez 2014, 15:50

Ted hat geschrieben:Für mich neue ist in diesem Zusammenhang die Verwahrung vom Safe-Schlüssel.


hi

hmmm..
ja klar, genau genonmmen musst dir jetzt zu jedem einzelnen rechtssatz die komplette vorgeschichte raussuchen

und ich schreibs jetzt nur ganz klein weil sonst muss ich wieder die dazugehoerigen verfahren raussuchen aus dem RIS, aber
... ich erinnere mich an mehrere verfahren bei denen klar raus kam dass an die verwahrung des schluessels fuer den waffenschrank die selben anforderungen gestellt wurden wie an die verwahrung der waffen selber ...
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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von Eichhörnchen » Mo 8. Dez 2014, 16:09

Ich rate davon ab, nach WaffG rechtlich erlaubte Dinge wie offener Transport einer Kat C Waffe zu machen. Grund dafür ist §12 WaffG (Waffenverbot), der von den Behörden und Gerichten vollinhaltlich gegen einen LWB ausgelegt wird.

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von sixtwentynine » Mo 8. Dez 2014, 20:30

Eichhörnchen hat geschrieben:
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.


Offener Transport von Kat C Waffen zum behördlich genehmigten Schießstand kann niemals unter dieses " wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtferitgen..." fallen ,denn genau auf diesen Fall geht der Gesetzgeber im §35/2/4 ein und sagt das es zulässig sei.
Eigentlich müsste es wasserdicht sein..

Ausprobieren werde ich es trotzdem nicht ,denn wie gewo schon geschrieben hat gibt es Fälle wo der WBK Inhaber alles richtig macht und dann trotzdem von Behörden und Gerichten verarscht wird.
Kein Versand , Übergabe nur an seriöse Personen mit Lichtbildausweis und Kaufvertrag.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von sonntagsjaeger » Mo 8. Dez 2014, 22:09

Hi,

ich glaube, es gibt außer dem Waffengesetz noch andere Bestimmungen, welche geeignet sind die Zuverlässigkeit eines LWB in Frage zu stellen.
edit: gelöscht, da ich das Dokument, wo ich das gelesen hatte, nicht mehr finde.
Wobei ich persönlich, als Jäger, niemals meine Waffen offen zum Auto tragen würde.

Gruß
Zuletzt geändert von sonntagsjaeger am Di 9. Dez 2014, 11:06, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von IT Guy » Mo 8. Dez 2014, 22:53

sonntagsjaeger hat geschrieben:Hi,

es gibt außer dem Waffengesetz noch andere Bestimmungen, welche geeignet sind die Zuverlässigkeit eines LWB in Frage zu stellen.
Z.B. Erregung öffentlichen Ärgernis. Wenn sich eine Person durch das offene Führen bedroht fühlt, ist dieser Tatbestend bereits erfüllt.

Quelle bitte! besonders wo das "Erregung öffentlichen Ärgernis" definiert wird!

sonntagsjaeger hat geschrieben:(Ausnahmen sind Uniformträger: Polizei, BH, Sicherheitsdienste, Jäger in Grüngewandung mit Hut (ja das ist in einer Durführungsverordnung so festgelegt)).

Wobei ich persönlich, als Jäger, niemals meine Waffen offen zum Auto tragen würde.

Gruß
und auch hier die Quelle bitte!
Danke!

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von Floody » Di 9. Dez 2014, 09:52

ACHTUNG! Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur und/oder Paragraphen, der im Zusammenhang mit der Frage stehenden Gesetze, zu untermauern.

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von gewo » Di 9. Dez 2014, 11:33

IT Guy hat geschrieben:
sonntagsjaeger hat geschrieben:Hi,

es gibt außer dem Waffengesetz noch andere Bestimmungen, welche geeignet sind die Zuverlässigkeit eines LWB in Frage zu stellen.
Z.B. Erregung öffentlichen Ärgernis. Wenn sich eine Person durch das offene Führen bedroht fühlt, ist dieser Tatbestend bereits erfüllt.

Quelle bitte! besonders wo das "Erregung öffentlichen Ärgernis" definiert wird!

sonntagsjaeger hat geschrieben:(Ausnahmen sind Uniformträger: Polizei, BH, Sicherheitsdienste, Jäger in Grüngewandung mit Hut (ja das ist in einer Durführungsverordnung so festgelegt)).


hi

evt stammt das daher:

http://de.wikipedia.org/wiki/Waffenpass ... erreich%29

zitat:
Berechtigung zum Führen
Der Waffenpass berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. Die Art und Weise des Führens ist nicht geregelt. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. Offenes Führen, ohne dass es für Außenstehende nachvollziehbar erscheint (z. B. Uniform, Jagdbekleidung im Revier), kann jedoch schnell zum Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses führen, was Konsequenzen von vorläufigem Waffenverbot über Entzug des WP bis zur Erteilung eines generellen Waffenverbotes nach sich ziehen kann, da die Behörde die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen kann.


ist in der form aber bullshit

"erregung oeffentlichen ärgerniss" ist - zumindestens in DE, die oesterreichische rechtsnorm habe ich auf die schnelle nicht gefunden - auf sexuelle handlungen und so kram eingeschraenkt ...

es mag aber sein dass bestimmungen wie "stoerung der oeffentlichen ordnung" oder sowas drauf passen wuerden

eigentlich sollte das wer aendern auf wiki .... wenn mal wer zeit hat
Zuletzt geändert von gewo am Di 9. Dez 2014, 11:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von IT Guy » Di 9. Dez 2014, 11:37

Wikipedia is aber keine zuverlässige Quelle ...

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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von gewo » Di 9. Dez 2014, 11:39

IT Guy hat geschrieben:Wikipedia is aber keine zuverlässige Quelle ...


jaein
als sekundaerquelle wuerde ich drauf nimmer verzichten wollen

logisch muss man dann noch rechergieren ob die inhalte zutreffen
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Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Beitrag von Ted » Di 9. Dez 2014, 12:55

IT Guy hat geschrieben:Quelle bitte! besonders wo das "Erregung öffentlichen Ärgernis" definiert wird!

Eventuell §10 WaffG Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Anderst formuliert: Oberste Doktrin des Waffengesetzes ist die Abwehr einer potentiellen Gefahr.


Ändert aber nichts daran, da die Verlässigkeit ja auch gerade beim rechtmäßigen Umgang mit der Waffe zum Schlagen kommt.
Lies dir zB die erste Entscheidung durch, die gewo gepostet hat. Der Waffenpass-Inhaber hat die Waffe gemäß Waffenpass in seinem eigenen Lokal geführt. Er hat sich dabei aber dermaßen aufgeführt, dass seine Verlässlichkeit in Frage gestellt wurde, und schließlich ein Waffenverbot verhängt wurde.
=> Verhalte dich verlässlich, setze den Hausverstand ein, und denke auch daran, wie du auf andere Personen wirkst, und sei einsichtig, wenn dich Beamte auf irgend ein Fehlverhalten hinweisen (sie machen ja auch nur ihren Job), dann wird es schon klappen!

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