Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzten Anforderung zu stellen“ sind.
und:
Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden.