mit Sicherheit. und nicht nur das, ich hab mir auch noch im Bekanntenkreis den Mund fusselig diskutiert. warum rot/grün keine Option ist...Thor hat geschrieben:ist dein gutes Recht, aber geh doch mal in dich und frag dich wen du bei den letzten Gemeinderatswahlen gewählt hast und schau ob es die richtige Farbe war in Bezug auf dein jetziges Problem
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WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
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Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Ich bin erst frischer WBK-Besitzer ... meine Expertise ist vielleicht nicht die beste, da gibt's sicher andere im Forum mit massiv mehr Erfahrung. Für mich ist die Sache relativ klar.ceno hat geschrieben:hmg382 hat geschrieben:Aus dem WaffG
Schießstätten
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
Geht es beim Waffenverbot nicht "nur" um den Besitz von Waffe und Munition?
Und da du schreibst, ob es da eigentlich "nur" um den Besitz von Waffen geht, dazu ein anderer Auszug aus dem Gesetz:
Ich würde also sagen: "Wenn ein Waffenverbot besteht, greift §14 WaffG nicht"Besitz
§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege ...
DVC & #IamTheGunLobby
"Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren." - Benjamin Franklin
CZ Shadow 2, CZ P-09
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Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
hmg382 hat geschrieben: Ich würde also sagen: "Wenn ein Waffenverbot besteht, greift §14 WaffG nicht"
Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege ...
Ok

Zivildiener Waffenverbot ist nicht gleich explizites Waffenverbot.
Habe auch vorhin grad noch bei einem Waffenführerschein Anbieter gefragt.
Seine Antwort zu der Frage ob Führerschein möglich ist:
Ja, außer es wurde ein explizites Waffenverbot ausgestellt (weil z.B. etwas "angestellt" wurde).
update:
Und in der Shooters-Hall auch kein Problem. Ein Ex Zivildiener darf mit einem WBK Inhaber mitkommen.
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Waffenverbote:
§ 12 WaffG - Bescheidmäßiges Waffenverbot der Waffenbehörde
§ 13 WaffG - vorläufiges Waffenverbot von der Polizei (endet wahrscheinlich überwiegend in einem Waffenverbot gemäß § 12 WaffG)
§ 5 Abs 5 ZDG- Bescheidmäßiges Waffenverbot für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B und das Führen aller Schusswaffen der Zivildienstserviceagentur
§ 14 WaffG bezieht sich nur auf die §§ 12 und 13 WaffG (siehe oben).
Ein Waffenverbot gemäß § 5 Abs 5 ZDG gilt daher auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht. Dh jeder Zivildienstpflichtige kann auf solche einer Schießstätte legal Waffen verwenden.
§ 12 WaffG - Bescheidmäßiges Waffenverbot der Waffenbehörde
§ 13 WaffG - vorläufiges Waffenverbot von der Polizei (endet wahrscheinlich überwiegend in einem Waffenverbot gemäß § 12 WaffG)
§ 5 Abs 5 ZDG- Bescheidmäßiges Waffenverbot für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B und das Führen aller Schusswaffen der Zivildienstserviceagentur
§ 14 WaffG bezieht sich nur auf die §§ 12 und 13 WaffG (siehe oben).
Ein Waffenverbot gemäß § 5 Abs 5 ZDG gilt daher auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht. Dh jeder Zivildienstpflichtige kann auf solche einer Schießstätte legal Waffen verwenden.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Danke! Ok jetzt ist wirklich alles geklärtStickhead hat geschrieben:Waffenverbote:
§ 12 WaffG - Bescheidmäßiges Waffenverbot der Waffenbehörde
§ 13 WaffG - vorläufiges Waffenverbot von der Polizei (endet wahrscheinlich überwiegend in einem Waffenverbot gemäß § 12 WaffG)
§ 5 Abs 5 ZDG- Bescheidmäßiges Waffenverbot für Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorien A und B und das Führen aller Schusswaffen der Zivildienstserviceagentur
§ 14 WaffG bezieht sich nur auf die §§ 12 und 13 WaffG (siehe oben).
Ein Waffenverbot gemäß § 5 Abs 5 ZDG gilt daher auf einer behördlich genehmigten Schießstätte nicht. Dh jeder Zivildienstpflichtige kann auf solche einer Schießstätte legal Waffen verwenden.

- _IvanTheRemover_
- 9mm Para
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- Registriert: So 13. Dez 2015, 13:51
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Wie sieht es denn aus wenn man bereits eine Kat. C besitzt? Kann man dann mit dieser beim Schützenverein an den 2 Erforderlichen Wettbewerben teilnehmen bzw. die Übungsbestätigung "erschiessen"?
Diese Thematik wurde hier noch garnicht angesprochen, desshalb frage ich mal in die Runde.
Diese Thematik wurde hier noch garnicht angesprochen, desshalb frage ich mal in die Runde.
"Die Aufnahmefähigkeit der großen Masse ist nur sehr beschränkt, das Verständnis klein, dafür jedoch die Vergesslichkeit groß [...]"
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Das wird stark vom zuständigen Sachbearbeiter und der BH abhängig sein, es hilft nur bei der jeweils zuständigen Stelle nachzufragen. In gewissen Bundesländern die das Thema sehr strikt handhaben kann man aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten dass es nicht gilt._IvanTheRemover_ hat geschrieben:Wie sieht es denn aus wenn man bereits eine Kat. C besitzt? Kann man dann mit dieser beim Schützenverein an den 2 Erforderlichen Wettbewerben teilnehmen bzw. die Übungsbestätigung "erschiessen"?
Diese Thematik wurde hier noch garnicht angesprochen, desshalb frage ich mal in die Runde.
Die genauen Kriterien dazu was begründete Fälle darstellt sind leider nirgends im Gesetz vorgegeben.
Bei den Übungsbestätigungen würde ich persönlich eher zu Traininsbestätigungen von einem Trainer raten.
P.S. Um mal kurz meinen eigenen Thread zu kapern, sind in Wien und NÖ noch die gleichen Psychologen zu empfehlen wie vor einigen Monaten/Jahren oder gab es gröbere Änderungen die zu beachten wären?
- _IvanTheRemover_
- 9mm Para
- Beiträge: 12
- Registriert: So 13. Dez 2015, 13:51
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Heißt dass, man müsste garnicht bei einem Wettbewerb teilnehmen sonder nur dafür Trainieren/Üben und dies dann vom Trainer bestätigen lassen?Borerider hat geschrieben:Das wird stark vom zuständigen Sachbearbeiter und der BH abhängig sein, es hilft nur bei der jeweils zuständigen Stelle nachzufragen. In gewissen Bundesländern die das Thema sehr strikt handhaben kann man aber mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten dass es nicht gilt._IvanTheRemover_ hat geschrieben:Wie sieht es denn aus wenn man bereits eine Kat. C besitzt? Kann man dann mit dieser beim Schützenverein an den 2 Erforderlichen Wettbewerben teilnehmen bzw. die Übungsbestätigung "erschiessen"?
Diese Thematik wurde hier noch garnicht angesprochen, desshalb frage ich mal in die Runde.
Die genauen Kriterien dazu was begründete Fälle darstellt sind leider nirgends im Gesetz vorgegeben.
Bei den Übungsbestätigungen würde ich persönlich eher zu Traininsbestätigungen von einem Trainer raten.
P.S. Um mal kurz meinen eigenen Thread zu kapern, sind in Wien und NÖ noch die gleichen Psychologen zu empfehlen wie vor einigen Monaten/Jahren oder gab es gröbere Änderungen die zu beachten wären?
"Die Aufnahmefähigkeit der großen Masse ist nur sehr beschränkt, das Verständnis klein, dafür jedoch die Vergesslichkeit groß [...]"
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
So ähnlich habe ich das gemacht._IvanTheRemover_ hat geschrieben: Heißt dass, man müsste garnicht bei einem Wettbewerb teilnehmen sonder nur dafür Trainieren/Üben und dies dann vom Trainer bestätigen lassen?
Zwei Unterrichtseinheiten zur Vorbereitung der Erlangung einer WBK bei einem Trainer genommen und diese von ihm bestätigen lassen.
Wenn du nur alleine übst und das bestätigen lässt kann es evtl. nicht ausreichen bzw. findet sich u.U. niemand der dir das als entsprechendes Training unterschreibt.
Re: WBK als Zivi, ZDG §5. Evtl. sehr dumme Fragen.
Ich war erst gestern beim Dr. Javorszky und der ist nach wie vor sehr empfehlenswert.Borerider hat geschrieben:...
P.S. Um mal kurz meinen eigenen Thread zu kapern, sind in Wien und NÖ noch die gleichen Psychologen zu empfehlen wie vor einigen Monaten/Jahren oder gab es gröbere Änderungen die zu beachten wären?