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Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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hari
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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von hari » Mi 24. Feb 2016, 11:07

Es geht nicht darum was kohärent wirkt:

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

"hat [...] auszustellen! Kein kann, darf, etc. Ein einfaches "hat".

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Siehe da, SV ist das "Zauberwort". "jedenfalls als gegeben anzunehmen". Ohne Spielraum. Kein Ermessen.

Wer nur Sportausübung als Begründung angibt und dann eine Ablehnung erhält ist selbst schuld.

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Dauerfeuer
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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Dauerfeuer » Mi 24. Feb 2016, 11:19

es ist immer wieder faszinierend, wieviele unterschiedlichen Herangehensweisen unsere Behörden bei der Ausstellung einer WBK haben. Das scheint ja echt von BH zu BH unterschiedlich zu sein, je nachdem, wer da der Chef ist. Gesetze also völlig wurscht, du musst nix können sondern nur wen kennen....
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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von emanuel2408 » Mi 24. Feb 2016, 11:19

Grundsätzlich kann ich dir vollkommen zustimmen und im Normalfall sollte das jeder auch so machen. Als ehemaliger Zivi mit Bewilligung (welche ja erteilt wurde zwecks Ausübung des Schießsports) sehe ich das doch anders. Diese Bewilligung wird zwecks SV nicht erteilt und somit stellt sich die Frage inwieweit ein Zusammenhang zwischen Bewilligung und dem Antrag auf WBK angenommen werden kann/ muss.

§ 5 Abs 5 ZDG Auszug:
Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

SV ist hier nicht angegeben. Ich weiß aber im Detail nicht wie diese Ausnahme im Bescheid formuliert wird...

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Maddin
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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Maddin » Mi 24. Feb 2016, 11:24

hari hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:Entweder das, oder die fangen jetzt auch schon bei den WBK's wie beim Waffenpass an. "Nein, SV bei ihnen kommt nicht in Frage, sie wohnen in Graz und da ist die Polizei in 5 Minuten vor Ort"... Ganz ehrlich, wundern würds mich nicht wenn das zukünftig (!) so läuft.

Verbreite keinen Nonsens, die Behörde hat da keinen Ermessensspielraum.


1. schrieb ich von zukünftig und 2. haben wir die Praxis beim Waffenpass ähnlich aufgebaut. Jeder Jäger hat ein Bedürfnis daran, legt man es so aus wie beim WP dann könnte man zukünftig auch argumentieren dass C und D für Selbstverteidigung ausreicht und mit einem passenden Gesetzesentwurf die Notwendigkeit von B-Waffen für SV ausnehmen. Wie gesagt, das ist nicht die derzeitige Praxis und Gesetzeslage ("die Behörde hat auszustellen) und ja die Behörde hat keinen Ermessenspielraum das stimmt. Ändert aber nichts daran, dass sich das jederzeit ändern könnte. Genauso wie diese legitime Anlassgesetzgebung wie sie im Waffengesetz vermerkt ist.

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Maddin » Mi 24. Feb 2016, 11:28

emanuel2408 hat geschrieben:Grundsätzlich kann ich dir vollkommen zustimmen und im Normalfall sollte das jeder auch so machen. Als ehemaliger Zivi mit Bewilligung (welche ja erteilt wurde zwecks Ausübung des Schießsports) sehe ich das doch anders. Diese Bewilligung wird zwecks SV nicht erteilt und somit stellt sich die Frage inwieweit ein Zusammenhang zwischen Bewilligung und dem Antrag auf WBK angenommen werden kann/ muss.

§ 5 Abs 5 ZDG Auszug:
Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

SV ist hier nicht angegeben. Ich weiß aber im Detail nicht wie diese Ausnahme im Bescheid formuliert wird...


Also wenn man mich fragt, und das ist lediglich meine persönliche Meinung, so handelt es sich hier um ein klassisches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Bestimmung dass Zivis nicht eine Waffe haben dürften stammt noch aus einer Zeit wo jeder Polizist seinen verpflichteten Grundwehrdienst leisten musste und in einer Zeit in der das Heer wohl auch noch wirklich gebraucht wurde. Diese Gegebenheiten sind heutzutage überholt, speziell wenn Frauen ohne irgendwas, sowie untaugliche die selben Voraussetzungen haben wie einer mit abgeleisteten Wehrdienst. Mich würds nicht wundern wenn diese Regelung irgendwann fällt. Bis jetzt steht sie aber noch, also kann man nix machen...und man hat kürzlich ja erst wieder diese verblödete Jahresgrenze angehoben, das ist ja ebenfalls für die Fisch...

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von johnbond01 » Mi 24. Feb 2016, 11:36

was ist denn da schiefgegangen? nicht dass ich dir einen fehlerhaften Modus Operandi nachmache....

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von ianos » Mi 24. Feb 2016, 11:56

AJ und TE, was heißt das im Klartext?

(Sind nicht angeführt bei den Abkürzungen im Forum, falls jemand wieder sich drangsaliert fühlt durch den Post.)

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von emanuel2408 » Mi 24. Feb 2016, 12:09

ianos hat geschrieben:AJ und TE, was heißt das im Klartext?

(Sind nicht angeführt bei den Abkürzungen im Forum, falls jemand wieder sich drangsaliert fühlt durch den Post.)


AJ = Aufsichtsjäger
TE = Threadersteller

kein Gewähr ;-)

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Borerider » Mi 24. Feb 2016, 18:12

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten, ganze 3 Seiten, was habe ich denn da nur losgetreten :shock: .

Ich würde das Anbringen gem § 13 Abs 7 AVG zurückziehen. Das ist jedoch nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheids möglich.

Das werde ich auf jeden Fall mal versuchen, danke für den Hinweis.
Eingeschrieben ist bei sowas eh selbstverständlich.

Soweit ich mich erinnere war TE Zivi ... vielleicht diese Verbindung ... ist aber Spekulation.

Das ist korrekt, ich war einmal Zivi.

Da es im Prinzip noch ein laufendes Verfahren ist will ich lieber nicht zu viel dazu schreiben. Ich habe jedoch NICHT "nur Sportschiessen" als Rechtfertigung angeführt.
Jedoch sei allgemein gesagt dass je nach Auffassung durchaus ein gewisser Konflikt zwischen der Aufhebung nach 5/5ZDG für Sportschiessen und einer WBK zur SV bestehen kann. Da diese beiden Anträge zeitlich meistens nicht zu weit auseinander liegen ist das schon ein recht schneller Gesinnungswandel.
Auch will man eine WBK und KatB Waffe nicht zur Selbstverteidigung sondern zum Bereithalten zur Selbstverteidigung.

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Schütze65 » Do 25. Feb 2016, 02:47

Hallo!

Wieviel Prozent der Anträge werden eigentlich abgeleht, gibt es da Daten dazu?
Wieso dauert es eigentlich mehrere Wochen bis zur Ausstellung, die brauchen doch nur schauen ob eine Vorstrafe vorliegt oder nicht!
Oder dürfen die auch bei den Krankenkassen nachfragen ob es igendwelche Auffälligkeiten gibt ?
Werden vielleicht sogar die Bürgermeister befragt ob der Antragsteller eh immer schön Brav ist, so nach den Motto " der hat nicht bei der Gemeinschaftswasserleitung angeschlossen den können wir keine Puffen geben?
Weis jemand wie so ein Verfahren abläuft?

Mfg

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von porky » Do 25. Feb 2016, 06:06

das liegt rein am bearbeiter, ok vielleicht auch ein bissl an der auslastung (krankenstände etc.). wie auch hier schon oft gesehen ist es sogar in unter einer woche machbar. ;)
lg
porky
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LUNA ...was sonst?

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Mr 47 » Do 25. Feb 2016, 12:05

Borerider hat geschrieben:Ich habe jedoch NICHT "nur Sportschiessen" als Rechtfertigung angeführt.


Da könnt das Problem liegen.
Bei den neuen Formularen, die vom Sachbearbeiter am Computer ausgefüllt werden, ist es nur möglich eine Begründung auszuwählen.

Wenn der Sachbearbeiter Sportschießen ausgewählt hat, liegt es im Ermessen der Behörde, ob die WBK ausgestellt wird oder nicht.

War bei mir zumindest so, hab auch beides angegeben.
Darauf hat die Sachbearbeiterin gesagt, dass nur eine Begründung möglich ist.

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Martin P
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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von Martin P » Do 25. Feb 2016, 13:03

Mr 47 hat geschrieben:
Borerider hat geschrieben:Darauf hat die Sachbearbeiterin gesagt, dass nur eine Begründung möglich ist.


Genau dasselbe war bei mir bei meiner Erweiterung der Fall.

Deswegen wird es zu empfehlen sein, beim Erstantrag SV anzugeben, um den Rechtsanspruch auf Ausstellung der WBK zu wahren und bei der Erweiterung Sportschießen (da mit der Begründung SV üblicherweise nicht mehr als zwei Kat. B -Waffen bewilligt werden). "Sammeln" funktioniert natürlich auch als Erweiterungsgrund, ist aber weit schwieriger nachzuweisen.

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von emanuel2408 » Do 3. Mär 2016, 11:19

Mr 47 hat geschrieben:
Borerider hat geschrieben:Ich habe jedoch NICHT "nur Sportschiessen" als Rechtfertigung angeführt.


Da könnt das Problem liegen.
Bei den neuen Formularen, die vom Sachbearbeiter am Computer ausgefüllt werden, ist es nur möglich eine Begründung auszuwählen.

Wenn der Sachbearbeiter Sportschießen ausgewählt hat, liegt es im Ermessen der Behörde, ob die WBK ausgestellt wird oder nicht.

War bei mir zumindest so, hab auch beides angegeben.
Darauf hat die Sachbearbeiterin gesagt, dass nur eine Begründung möglich ist.


Vorweg: Ja bei den neuen Formularen kann nur eine Rechtfertigung angegeben werden, es ist aber im Normalfall kein Problem beim Ausdruck handschriftlich eine zweite Rechtfertigung anzugeben.

Zu der Ausstellung der WBK und dem Ermessen wenn "sportliche Aktivität" angegeben wird ist Folgendes zu sagen um endlich mal die Missverständnisse aus dem Weg zu räumen:

§ 21 Abs 1 WaffG idgF normiert:
Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

So das heißt: Die Behörde hat dann auszustellen, wenn eine Rechtfertigung angeführt wird. Das heißt nicht, dass die Behörde eine WBK ausstellen kann, aber nicht muss --> ergo hat die Behörde kein Ermessen.

§ 22 Abs 1 WaffG idgF normiert:
Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Es handelt sich hierbei quasi um eine "Beweislasterleichterung" da hier eine Rechtfertigung jedenfalls anzunehmen ist.

Bei Sportschützen ist es nun eben folgendermaßen:
Es ist der Behörde glaubhaft zu machen, dass man Sportschütze ist. Wenn dies bejaht werden kann, dann hat die Behörde gem § 21 Abs 1 eine WBK auszustellen.

Der Runderlass der BMI führt dazu folgendes aus:
"Es ist aber auch davon auszugehen, dass in der Regel etwa die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein eine Rechtfertigung im Sinne dieser Regelung ist."

Weiter:
"Kann die Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ anders als durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein glaubhaft gemacht werden?

Grundsätzlich kann auch durch andere Tatsachen, als durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, glaubhaft gemacht werden, dass eine Schusswaffe zur Ausübung des Schießsports benötigt wird. Beispielsweise kommt dafür etwa der Nachweis der Teilnahme an Wettbewerben mit anderen als genehmigungspflichtigen Schusswaffen oder ähnliches in Betracht. Die Ankündigung, den Schießsport in Zukunft ausüben zu wollen, wird allerdings nicht zur Rechtfertigung geeignet sein, da es hiefür einer -in diesem Fall nicht vorhandenen - bereits bestehenden Notwendigkeit des Waffenbesitzes bedarf."

Das heißt: Als Mitglied eines Sportschützenvereins und gegebenenfalls Teilnehmer an Wettbewerben ist die Rechtfertigung glaubhaft gemacht worden. In diesem Fall hat die Behörde wiederum auszustellen.

Spezifikum für ehemalige Zivildiener mit positiver Ausnahmebewilligung:
Im Fall einer positiven Erledigung des Antrags gem § 5 Abs 5 erteilt die zuständige LPD lediglich zum Zweck des Sportschießens eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen.

Der Bestand und die Dauer des Verbots gem § 5 Abs 5 ZDG wird durch die Erteilung der Bewilligung nicht berührt.

Für mich heißt das nun Folgendes:
Wenn ich die Ausnahmebewilligung erteilt bekomme, dann lediglich zum Zweck des Sportschießen und nicht zum Bereithalten zur SV. Wenn ich weiters einen WBK Antrag stelle in welchem "Bereithalten zur SV" und/ oder "sportliche Aktivität" angegeben wird, so kann der Antrag wenn die/der zuständige Sachbearbeiter/-in sehr genau ist abgelehnt werden...

Ich hoffe, dass das eventuell nun besser verstanden wird.

LG

Anmerkung: Rechtschreibfehler ausgebessert, inhaltlich nicht verändert..
Zuletzt geändert von emanuel2408 am Do 3. Mär 2016, 11:43, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Antrag Kostenerstattung bei abgelehntem WBK Antrag

Beitrag von DutyOne5o » Do 3. Mär 2016, 11:27

Martin P hat geschrieben:
Mr 47 hat geschrieben:
Borerider hat geschrieben:Darauf hat die Sachbearbeiterin gesagt, dass nur eine Begründung möglich ist.


hatte auf den Antrag SV+Sportschiessen geschrieben, aber von der Sachbearbeiterin kam kein einziges Wort das nur eine Begründung eingetragen wird ! :think:

hab den Antrag beim Unterschreiben auch net so genau angesehen :doh:

hoffe mal das wenigstens die Anzahl mit 2 Stk passt :think:
Hängen muß man wirklich nur miese Bastarde, aber miese Bastarde muß man hängen.
John Routh

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