Mr 47 hat geschrieben:Borerider hat geschrieben:Ich habe jedoch NICHT "nur Sportschiessen" als Rechtfertigung angeführt.
Da könnt das Problem liegen.
Bei den neuen Formularen, die vom Sachbearbeiter am Computer ausgefüllt werden, ist es nur möglich eine Begründung auszuwählen.
Wenn der Sachbearbeiter Sportschießen ausgewählt hat, liegt es im Ermessen der Behörde, ob die WBK ausgestellt wird oder nicht.
War bei mir zumindest so, hab auch beides angegeben.
Darauf hat die Sachbearbeiterin gesagt, dass nur eine Begründung möglich ist.
Vorweg: Ja bei den neuen Formularen kann nur eine Rechtfertigung angegeben werden, es ist aber im Normalfall kein Problem beim Ausdruck handschriftlich eine zweite Rechtfertigung anzugeben.
Zu der Ausstellung der WBK und dem Ermessen wenn "sportliche Aktivität" angegeben wird ist Folgendes zu sagen um endlich mal die Missverständnisse aus dem Weg zu räumen:
§ 21 Abs 1 WaffG idgF normiert:
Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
So das heißt: Die Behörde hat dann auszustellen, wenn eine Rechtfertigung angeführt wird. Das heißt nicht, dass die Behörde eine WBK ausstellen kann, aber nicht muss --> ergo hat die Behörde
kein Ermessen.
§ 22 Abs 1 WaffG idgF normiert:
Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
Es handelt sich hierbei quasi um eine "Beweislasterleichterung" da hier eine Rechtfertigung jedenfalls anzunehmen ist.
Bei Sportschützen ist es nun eben folgendermaßen:
Es ist der Behörde glaubhaft zu machen, dass man Sportschütze ist. Wenn dies bejaht werden kann, dann hat die Behörde gem § 21 Abs 1 eine WBK auszustellen.
Der Runderlass der BMI führt dazu folgendes aus:
"Es ist aber auch davon auszugehen, dass in der Regel etwa die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein eine Rechtfertigung im Sinne dieser Regelung ist."
Weiter:
"Kann die Rechtfertigung „Ausübung des Schießsports“ anders als durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein glaubhaft gemacht werden?
Grundsätzlich kann auch durch andere Tatsachen, als durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, glaubhaft gemacht werden, dass eine Schusswaffe zur Ausübung des Schießsports benötigt wird. Beispielsweise kommt dafür etwa der Nachweis der Teilnahme an Wettbewerben mit anderen als genehmigungspflichtigen Schusswaffen oder ähnliches in Betracht. Die Ankündigung, den Schießsport in Zukunft ausüben zu wollen, wird allerdings nicht zur Rechtfertigung geeignet sein, da es hiefür einer -in diesem Fall nicht vorhandenen - bereits bestehenden Notwendigkeit des Waffenbesitzes bedarf."
Das heißt: Als Mitglied eines Sportschützenvereins und gegebenenfalls Teilnehmer an Wettbewerben ist die Rechtfertigung glaubhaft gemacht worden. In diesem Fall
hat die Behörde wiederum auszustellen.
Spezifikum für ehemalige Zivildiener mit positiver Ausnahmebewilligung:
Im Fall einer positiven Erledigung des Antrags gem § 5 Abs 5 erteilt die zuständige LPD
lediglich zum Zweck des Sportschießens eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und des Besitzes von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen.
Der Bestand und die Dauer des Verbots gem § 5 Abs 5 ZDG wird durch die Erteilung der Bewilligung nicht berührt.
Für mich heißt das nun Folgendes:
Wenn ich die Ausnahmebewilligung erteilt bekomme, dann lediglich zum Zweck des Sportschießen und nicht zum Bereithalten zur SV. Wenn ich weiters einen WBK Antrag stelle in welchem "Bereithalten zur SV" und/ oder "sportliche Aktivität" angegeben wird, so kann der Antrag wenn die/der zuständige Sachbearbeiter/-in sehr genau ist abgelehnt werden...
Ich hoffe, dass das eventuell nun besser verstanden wird.
LG
Anmerkung: Rechtschreibfehler ausgebessert, inhaltlich nicht verändert..