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Die Regelung des § 23 Abs 2b WaffG ist also dahin zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen und Einschränkungen begründet, dass aber die Möglichkeit, nach § 23 Abs 2 WaffG gegebenenfalls eine (darüber hinausgehende und von § 23 Abs 2b WaffG unabhängige) Erweiterung der Waffenbesitzkarte (nach entsprechender Rechtfertigung) zu erlangen, aufrecht bleibt.