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Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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bino71
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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von bino71 » Fr 8. Apr 2016, 11:54

pewpew schreibt Depot meint aber das Lagern einer Waffe bei xyz.
Depot hat emanuel2408 recht schön erklärt.
Sind 2 grundverschiedene Sachen.

Bei Depot will ich die Waffe behalten, habe aber nicht genug WBK Plätze.
Was pewpew braucht ist ein Schützenverein/Waffengeschäft, daß die Möglichkeit hat die Waffe gegen Gebühr zu lagern.

no0ne
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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von no0ne » Fr 8. Apr 2016, 11:55

Wozu zitierst du das ABGB?? Es geht hier um das WAFFENRECHT ?? BITTE BEACHTEN!
Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass ein SERIÖSER Händler einen solchen rechtswidrigen Vorschlag anbietet?
.

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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von emanuel2408 » Fr 8. Apr 2016, 11:59

no0ne hat geschrieben:Ist doch ganz klar beschrieben! - ich spar mir jetzt den §§-Link, auch wenn der BigBen meint jetzt die nächste Verwarnung loswerden zu müssen.
Wenn waffenrechtlich die Begriffe Eigentum, Besitz und Innehabung gleichgesetzt werden, dann ist es auch umgekehrt so zu verstehen, dass Eigentum gleich Besitz ist. Somit BESITZT du mehr als dir zu besitzen erlaubt ist und fertig!

Auf jeden Fall würde ICH damit rechnen, dass nach Erreichen einer ordentlichen Zahl solcher "Umgehungen", welche es ja eindeutig sind, die Behörden zum Zwangsverkauf drängen werden und der Händler deiner Wahl diese "stählernen Überlinge" ;) mit Freude zu niedrigeren Preisen wieder abnehmen wird.

Eine schriftliche Anfragebeantwortung bei der Behörde betreffend dieser scheinbaren Rechtsunsicherheit würde Abhilfe schaffen und gewiss eine Menge Ärger ersparen!


Bitte was?!

Wo steht bzw habe ich jemals geschrieben, dass waffenrechtlich die Begriffe Eigentum, Besitz und Innehabung gleichgesetzt werden?
Die Innehabung von Waffen und Munition gilt als Besitz.

Das WaffG selbst differenziert sehr wohl zwischen Eigentum und Besitz, zb:

§ 43 Erbschaft oder Vermächtnis:
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über.

Also ich würd dir raten die §§ sehr wohl zu nennen, aber gut bei der aufgestellten Behauptung wird es schwer was anzugeben...

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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von Stickhead » Fr 8. Apr 2016, 12:02

Forumsregeln

ACHTUNG! Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese sorgfältig mit entsprechender Judikatur und/oder Paragraphen, der im Zusammenhang mit der Frage stehenden Gesetze, zu untermauern.



also, ja, alles mit Quellen! Bild
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von gewo » Fr 8. Apr 2016, 12:10

Stickhead hat geschrieben:
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89, klargestellt, dass der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst und die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, den Besitz des Hinterlegers nicht berührt. Dieser Ansicht tritt der Verwaltungsgerichtshof bei. Die Bestimmung des § 6 WaffG, wonach "auch" die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinn gilt, bedeutet nicht etwa, dass für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, dass jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. (Hier: Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.)


https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 28X04.html


so ist es

Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.

da aber

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

gilt bedeutet das, dass das "auf Depot" legen von waffen nur dann wirkungsvoll ist (im sinne von "platz wird frei"), wenn es sich um einen eigentumsuebergang handelt. in allen anderen faellen bleibt die waffe ja im besitz des kunden, ob er sie gerade innehat oder nicht ist unbedeutsam, somit wird der platz nicht frei.

wir hatten damals im rahmen unserer firmenegruendung eine termin beider behoerde um genau dieses thema zu besprechen
war garnicht so einfach (urspruenglich hatte es geheissen es muesse auch geld fliessen fuer die waffe an den kunden um dem wesen des eigentumsueberganges zu entsprechen)

am ende haben wir uns auf folgende formulierung auf den depotbestaetigungen geeinigt:

"Eigentumsübergang mit Rückgabeoption:
Waffe befindet sich nicht mehr im Eigentum des Verkäufers.
Meldung gem. WaffG §28 an die Waffenbehörde erfolgt fristgerecht,
Wiederausfolgung der Waffe nur nach neuerlicher §28 Meldung,"

das bedeutet der kunde kann sich das teil jederzeit bei uns gratis (depot ist bei uns gratis, ok, ab 1.7. wird es was kosten ..) wieder abholen. das gilt auch fuer erben wenn sie mit der einantwortungsurkundee daherkommen.

edit:
mir ist ein fall aus 2012 oder 2013 bekannt bei welchem ein wiener haendler aerger bekommen hat weil er einem notar anlaesslich eines todesfalles auf anfrage welche waffe des verstorbenen bei ihm auf depot liegen, die entsprechende auskunft erteilt hat.
mit dieser bestaetigung ist der erbe zu seiner behoerde gegangen um die plaetze auf der WBK erweitern zu lassen.
die angabe des haendlers dem notar gegenueber, dass der verstorbene noch waffen bei ihm hat war aber nicht zutreffend
denn die waffen wurden - damit die plaetze frei werden - der behoerde gegenueber auf die waffenhandelsfirma gemeldet (geht ja ned anders, sonst bleiben die plaetze ja belegt)

richtig waere gewesen dass der haendler dem notar die information gibt dass der verstorene gegen erlag allfaellig aushaftender depotgebuehren das recht auf die rueckgabe von waffen hat, und dieses recht auch vom erben mittels einantwortungsbeschluss ausgeuebt werden kann.

klint wie eine kleinigkeit in der formulierung
hat aber eine grosse wirkung

denn fur waffen die ein verstorbener zum zeitpunkt des hinscheidens besitz hat ein erbe einen anspruch auf die plaetze
fuer waffen die nicht mehr in seinem eigentum stehen weil "auf depot" hat der erbe kein derartiges recht

man hat dem haendler soweit ich es verstanden habe vorgeworfen mit seiner angabe gegenueber der behoerde den versuch begangen zu haben dem ihm gut bekannten erben zusaetzlich "plaetze" verschaffen zu wollen.

keine ahnung wie das damals ausgegangen ist
Zuletzt geändert von gewo am Fr 8. Apr 2016, 12:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von Radetz » Fr 8. Apr 2016, 12:12

Stickhead hat geschrieben:
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 1989, 12 Os 36/89, klargestellt, dass der Besitzbegriff des Waffengesetzes jedenfalls auch jeden Besitz im Sinne des ABGB umfasst und die Übergabe einer Waffe an einen Verwahrer, der zivilrechtlich zur Herausgabe der ihm anvertrauten Sache verpflichtet ist, den Besitz des Hinterlegers nicht berührt. Dieser Ansicht tritt der Verwaltungsgerichtshof bei. Die Bestimmung des § 6 WaffG, wonach "auch" die Innehabung von Waffen als Besitz im waffenrechtlichen Sinn gilt, bedeutet nicht etwa, dass für jeden waffenrechtlichen Besitz auch Innehabung erforderlich wäre. Vielmehr erfordert schon die Gefahr von Umgehungsmöglichkeiten, dass jeder Besitz im zivilrechtlichen Sinn auch als waffenrechtlicher Besitz anzusehen ist. (Hier: Die Verwahrung einer Waffe bei einem Waffenhändler oder beim "Dorotheum" führt nicht dazu, dass der Eigentümer der Waffe keinen Besitz (mehr) an dieser Waffe hätte.)



https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 28X04.html


Danke, mit dem Judikat wurde alles gesagt.

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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von rhodium » Fr 8. Apr 2016, 21:03

Dieses ewige leidige Thema Plätze geht mir langsam dermaßen auf den Keks ... man stelle sich vor man hätte nur einen Führerschein für ein Auto oder einen Jagdschein nur für Rehe oder oder oder ...

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Re: Eigentumsverhältnis von Depotwaffen

Beitrag von kuni » Fr 8. Apr 2016, 23:13

rhodium hat geschrieben:Dieses ewige leidige Thema Plätze geht mir langsam dermaßen auf den Keks ... man stelle sich vor man hätte nur einen Führerschein für ein Auto oder einen Jagdschein nur für Rehe oder oder oder ...


Dein Jagdschein ist nicht eingeschränkt - dein Ausgehschein ist aber sehr häufig schon eingeschränkt ;-)

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