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Waffenpass für einen Nachtportier

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von no0ne » So 24. Apr 2016, 13:24

gewo hat geschrieben:
mariolo hat geschrieben:Kurze Zwischenfrage, wenn man selbst Besitzer des Hotels ist, bzw einer anderen Fa., darf man dann in seiner Fa. mit der WbK seine Waffe mitführen?
Gesendet von iPad mit Tapatalk


nicht mir MITführen sondern auch führen


Wo steht das bitte "gewo"?
Heißt es nicht, dass zum Zwecke der SV auf dem eigenen EINGEFRIEDETEN Grundstück ... usw. ... ?

Einem Hotel, welches zumindest bis zur Rezeption FÜR ALLE ohne Überwindung einer Einfriedung zu begehen ist, dürfte wohl der Öffentlichkeitscharakter zugeschrieben werden?
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karli
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von karli » So 24. Apr 2016, 14:25

Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Da musst du schon den ganzen Gesetzestext lesen.

Karli

Bonfire
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von Bonfire » So 24. Apr 2016, 15:18

karli hat geschrieben:Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

Da musst du schon den ganzen Gesetzestext lesen.

Karli


Was genau bedeutet "mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten"?
Als Angestellter, der in einem Büro tätig ist, bin ich zur Benutzung des Büros berechtigt.

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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von no0ne » So 24. Apr 2016, 15:21

@karli: dann lies auch bitte meine ganze Frage, welche den "Öffentlichkeitscharakter" einbezog.
Wenn der Portier dann auf den nicht eingefriedeten Parkplatz geht und den Betriebsraum verlässt, ist er schon wieder im Graubereich.
WO gibt er die Waffe inzwischen hin? In den Safe im Rezeptionsbereich und lässt sich von evtl. Gästen dabei auch noch zusehen? Das ist doch alles nicht praktikabel ohne unnötiges Aufsehen zu erregen.
Das führt doch zu nichts.
Dazu lassen diverse Auslegungen der nicht eindeutig definierten Begriffsbestimmungen zu viel Spielraum zu.
Als "Betriebsraum" im weiteren Sinne könnte durchaus auch ein betriebszugehöriger Freiraum gelten.
Das könnte die Behörden und Gerichte aber wieder anders beurteilen.
Die Behörde um klare schriftliche Stellungnahme ersuchen und fertig. Dann gibts nachher auch keine unnötigen Diskussionen mehr.
.

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Dauerfeuer
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von Dauerfeuer » So 24. Apr 2016, 16:02

no0ne hat geschrieben:Die Behörde um klare schriftliche Stellungnahme ersuchen und fertig. Dann gibts nachher auch keine unnötigen Diskussionen mehr.

na dann viel Spaß diese Antwort zu bekommen. Würde mich stark wundern, wenn du was bekommst mit dem du was anfangen kannst.
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von Oswalt Nanitzky » So 24. Apr 2016, 16:17

Die Behörde vergibt Waffenpässe nach bestimmten Kriterien und nicht nach Berufszugehörigkeit.
Wem diese Kriterien nicht passen oder wer der Ansicht ist, das die Behörden das Recht falsch aulsegen kann gegen einen Bescheid Rechtsmittel einlegen.

Diese Verfahrensweise heisst im Fachjargon Rechtsstaatlichkeit.

Manche Zeitgenosen glauben sie sind besonders bedroht, haben die Hosen voll oder würden enfach gerne ein wenig bei senerern Haberern angeben mit der Puffn am Gürtel.

Den Ansinnen solcher Zeitgenossen nach Waffenpässen schiebt die Behörde einen Riegel vor. Und das ist gut so.

mariolo
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von mariolo » So 24. Apr 2016, 17:27

no0ne hat geschrieben:@karli: dann lies auch bitte meine ganze Frage, welche den "Öffentlichkeitscharakter" einbezog.
Wenn der Portier dann auf den nicht eingefriedeten Parkplatz geht und den Betriebsraum verlässt, ist er schon wieder im Graubereich.
WO gibt er die Waffe inzwischen hin? In den Safe im Rezeptionsbereich und lässt sich von evtl. Gästen dabei auch noch zusehen? Das ist doch alles nicht praktikabel ohne unnötiges Aufsehen zu erregen.
Das führt doch zu nichts.
Dazu lassen diverse Auslegungen der nicht eindeutig definierten Begriffsbestimmungen zu viel Spielraum zu.
Als "Betriebsraum" im weiteren Sinne könnte durchaus auch ein betriebszugehöriger Freiraum gelten.
Das könnte die Behörden und Gerichte aber wieder anders beurteilen.
Die Behörde um klare schriftliche Stellungnahme ersuchen und fertig. Dann gibts nachher auch keine unnötigen Diskussionen mehr.


ich blick da leider jetzt auch nicht ganz durch und verstehe die Auslegung nicht ganz.

Ist das führen einer geladenen Waffe mit WBK nur am gemeldeten Hauptwohnsitz gestattet?

Oder auch auf anderen Gebäuden / eingefriedeten Grundstücken wo man selbst Besitzer, Hauptmieter ist oder die Genehmigung dieser erhält?

Ist die Situation nicht ähnlich auf jedem Schießplatz?

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Floody
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von Floody » So 24. Apr 2016, 17:51

Oswalt Nanitzky hat geschrieben:Die Behörde vergibt Waffenpässe nach bestimmten Kriterien und nicht nach Berufszugehörigkeit.
Wem diese Kriterien nicht passen oder wer der Ansicht ist, das die Behörden das Recht falsch aulsegen kann gegen einen Bescheid Rechtsmittel einlegen.

Den Ansinnen solcher Zeitgenossen nach Waffenpässen schiebt die Behörde einen Riegel vor. Und das ist gut so.

Ist er sicherlich im richtigen Forum? Frag ich mich immer wieder.

Das Problem ist jedenfalls, dass die Behörde diese Kriterien nicht objektiv bemisst. Die Kriterien stehen ganz klar im Waffengesetz, das jenes seit Jahren falsch vollzogen wird ist wohl eher nicht der Rechtsstaatlichkeit zuzuschreiben.

§ 21. (2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.


Bedarf und der Nachweis der dazu "notwendigen" besonderen Gefahren sind natürlich eine unbedingte Sache, ich kenne aber auch niemanden der einen WP beantragt mit der Begründung "weil's leiwand ist", sollte auch niemals Sinn der Sache sein. Wenn jedoch absolut schlüssige Begründungen jahrelang durch wirre juristische Erkenntnisse immer geschmälert werden und der WP damit faktisch nicht mehr greifbar wird ist dieser Rechtsstaat eine Farce.

TL;DR ein Ermessen der Behörde kann nicht Rechtsstaatich sein, weil niemals objektiv.

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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von no0ne » So 24. Apr 2016, 20:17

mariolo hat geschrieben:
no0ne hat geschrieben:@karli: dann lies auch bitte meine ganze Frage, welche den "Öffentlichkeitscharakter" einbezog.
Wenn der Portier dann auf den nicht eingefriedeten Parkplatz geht und den Betriebsraum verlässt, ist er schon wieder im Graubereich.
WO gibt er die Waffe inzwischen hin? In den Safe im Rezeptionsbereich und lässt sich von evtl. Gästen dabei auch noch zusehen? Das ist doch alles nicht praktikabel ohne unnötiges Aufsehen zu erregen.
Das führt doch zu nichts.
Dazu lassen diverse Auslegungen der nicht eindeutig definierten Begriffsbestimmungen zu viel Spielraum zu.
Als "Betriebsraum" im weiteren Sinne könnte durchaus auch ein betriebszugehöriger Freiraum gelten.
Das könnte die Behörden und Gerichte aber wieder anders beurteilen.
Die Behörde um klare schriftliche Stellungnahme ersuchen und fertig. Dann gibts nachher auch keine unnötigen Diskussionen mehr.


ich blick da leider jetzt auch nicht ganz durch und verstehe die Auslegung nicht ganz.

Ist das führen einer geladenen Waffe mit WBK nur am gemeldeten Hauptwohnsitz gestattet?

Oder auch auf anderen Gebäuden / eingefriedeten Grundstücken wo man selbst Besitzer, Hauptmieter ist oder die Genehmigung dieser erhält?

Ist die Situation nicht ähnlich auf jedem Schießplatz?


Nein, nicht nur am Hauptwohnsitz! Es schließt natürlich auch alle anderen in deinem Besitz oder Eigentum befindlichen Liegenschaften mit ein.
Der Transport dorthin gilt NICHT als Führen! (WaffGes §7)
Falls es sich aber nicht um ein eingefriedetes Grundstück handelt, wie z.B. um den Innenhof (d)einer Wohnanlage, beginnen "deine" Räumlichkeiten erst HINTER deiner Wohnungstüre.
Um die Waffe außerhalb deiner Wohnung aber innerhalb der Wohnanlage führen zu dürfen, müsste die Zustimmung ALLER Wohnungseigentümer vorliegen.

Damit wäre dann das Führen auf dem Weg von der Wohnung über das Treppenhaus oder den Lift bis z.B. in die Tiefgarage zum Fahrzeug bis hin zum Garagenausfahrtstor gedeckt.

Auf behördlich genehmigten Schießplätzen finden die Bestimmungen des WaffGes bezüglich Führen, Innehaben von Kat.B. Waffen ohne WBK und auch Altersgrenzen sowieso keine Anwendung. (WaffGes §14)

Vielleicht helfen diese gesammelten Ausführungen etwas weiter, welche eine übersichtliche Zusammenfassung diverser RechtsTexte darstellen:
http://www.bljv.at/infoblaetter/infobla ... digung.htm
Zuletzt geändert von no0ne am So 24. Apr 2016, 21:01, insgesamt 2-mal geändert.
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mariolo
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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von mariolo » So 24. Apr 2016, 20:34

no0ne hat geschrieben:
mariolo hat geschrieben:
no0ne hat geschrieben:@karli: dann lies auch bitte meine ganze Frage, welche den "Öffentlichkeitscharakter" einbezog.
Wenn der Portier dann auf den nicht eingefriedeten Parkplatz geht und den Betriebsraum verlässt, ist er schon wieder im Graubereich.
WO gibt er die Waffe inzwischen hin? In den Safe im Rezeptionsbereich und lässt sich von evtl. Gästen dabei auch noch zusehen? Das ist doch alles nicht praktikabel ohne unnötiges Aufsehen zu erregen.
Das führt doch zu nichts.
Dazu lassen diverse Auslegungen der nicht eindeutig definierten Begriffsbestimmungen zu viel Spielraum zu.
Als "Betriebsraum" im weiteren Sinne könnte durchaus auch ein betriebszugehöriger Freiraum gelten.
Das könnte die Behörden und Gerichte aber wieder anders beurteilen.
Die Behörde um klare schriftliche Stellungnahme ersuchen und fertig. Dann gibts nachher auch keine unnötigen Diskussionen mehr.


ich blick da leider jetzt auch nicht ganz durch und verstehe die Auslegung nicht ganz.

Ist das führen einer geladenen Waffe mit WBK nur am gemeldeten Hauptwohnsitz gestattet?

Oder auch auf anderen Gebäuden / eingefriedeten Grundstücken wo man selbst Besitzer, Hauptmieter ist oder die Genehmigung dieser erhält?

Ist die Situation nicht ähnlich auf jedem Schießplatz?


Nein, nicht nur am Hauptwohnsitz! Es schließt natürlich auch alle anderen in deinem Besitz oder Eigentum befindlichen Liegenschaften mit ein.
Der Transport dorthin gilt NICHT als Führen!
Falls es sich aber nicht um ein eingefriedetes Grundstück handelt, wie z.B. um den Innenhof (d)einer Wohnanlage, beginnen "deine" Räumlichkeiten erst HINTER deiner Wohnungstüre.
Um die Waffe außerhalb deiner Wohnung aber innerhalb der Wohnanlage führen zu dürfen, müsste die Zustimmung ALLER Wohnungseigentümer vorliegen.

Damit wäre dann das Führen auf dem Weg von der Wohnung über das Treppenhaus oder den Lift bis z.B. in die Tiefgarage zum Fahrzeug bis hin zum Garagenausfahrtstor gedeckt.

Auf behördlich genehmigten Schießplätzen finden die Bestimmungen des WaffGes bezüglich Führen, Innehaben von Kat.B. Waffen ohne WBK und auch Altersgrenzen sowieso keine Anwendung.

Vielleicht helfen diese gesammelten Ausführungen etwas weiter, welche eine übersichtliche Zusammenfassung diverser RechtsTexte darstellen:
http://www.bljv.at/infoblaetter/infobla ... digung.htm

Das ist mir irgendwie klar, nur Haustüre ist was anderes als zB Hotel, das ja während den Öffnungszeiten öffentlich zugänglich ist. Ist das dann egal.
Sagen wir, mir gehört ein Riesen Einkaufszentrum.

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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von karli » So 24. Apr 2016, 20:39

im Einkaufszentrum wirst auch viele Unterschriften brauchen - dann hast du viele Mieter!!

Karli

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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von mariolo » So 24. Apr 2016, 20:42

dennoch ist es egal wenn 3. dabei sind, oder müsste man von jedem am Eingang ne Unterschrift einholen

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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von no0ne » So 24. Apr 2016, 21:21

:) jetzt wird's schon sehr theoretisch.
Im Falle des im Eigentum befindlichen Einkaufszentrums würde ich schon in den Mietverträgen aller künftigen Benützer die Genehmigung des Führens von Waffen für mich als Eigentümer einschließen, wenn dies schon eine derartige Notwendigkeit darstellt.
Damit wäre dieser Fall dann erledigt. ;)
Die Kunden sind ja im rechtlichen Sinne keine "Benützer" sondern nur vorübergehende Gäste und eine solche Einwilligung würde ja auch nicht von Gästen anderer Betriebsräume gefordert werden.

Aber wie gesagt - von der Behörde binnen angemessener Fristsetzung eine Antwort anfordern und im Nichtantwortsfalle der Behörde mitteilen, wie dann gehandelt wird, dann können sie niemals einen rechtlichen Nachteil daraus konstruieren.

Das hat jetzt nichts mit "Viel Spaß" beim Warten auf die Antwort zu tun, sondern mit DEM RECHT AUF EINE ANTWORT!
.

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Re: Waffenpass für einen Nachtportier

Beitrag von gewo » Mo 25. Apr 2016, 00:05

no0ne hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
mariolo hat geschrieben:Kurze Zwischenfrage, wenn man selbst Besitzer des Hotels ist, bzw einer anderen Fa., darf man dann in seiner Fa. mit der WbK seine Waffe mitführen?
Gesendet von iPad mit Tapatalk


nicht mir MITführen sondern auch führen


Wo steht das bitte "gewo"?
Heißt es nicht, dass zum Zwecke der SV auf dem eigenen EINGEFRIEDETEN Grundstück ... usw. ... ?

Einem Hotel, welches zumindest bis zur Rezeption FÜR ALLE ohne Überwindung einer Einfriedung zu begehen ist, dürfte wohl der Öffentlichkeitscharakter zugeschrieben werden?


nein
es muss auch keine einfriedung zwingend zu ueberwinden sein
es muss nur klar sein dass der bereich hinter der einfriedung nicht oeffentlich, sondern privat ist
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