mariolo hat geschrieben:no0ne hat geschrieben:@karli: dann lies auch bitte meine ganze Frage, welche den "Öffentlichkeitscharakter" einbezog.
Wenn der Portier dann auf den nicht eingefriedeten Parkplatz geht und den Betriebsraum verlässt, ist er schon wieder im Graubereich.
WO gibt er die Waffe inzwischen hin? In den Safe im Rezeptionsbereich und lässt sich von evtl. Gästen dabei auch noch zusehen? Das ist doch alles nicht praktikabel ohne unnötiges Aufsehen zu erregen.
Das führt doch zu nichts.
Dazu lassen diverse Auslegungen der nicht eindeutig definierten Begriffsbestimmungen zu viel Spielraum zu.
Als "Betriebsraum" im weiteren Sinne könnte durchaus auch ein betriebszugehöriger Freiraum gelten.
Das könnte die Behörden und Gerichte aber wieder anders beurteilen.
Die Behörde um klare schriftliche Stellungnahme ersuchen und fertig. Dann gibts nachher auch keine unnötigen Diskussionen mehr.
ich blick da leider jetzt auch nicht ganz durch und verstehe die Auslegung nicht ganz.
Ist das führen einer geladenen Waffe mit WBK nur am gemeldeten Hauptwohnsitz gestattet?
Oder auch auf anderen Gebäuden / eingefriedeten Grundstücken wo man selbst Besitzer, Hauptmieter ist oder die Genehmigung dieser erhält?
Ist die Situation nicht ähnlich auf jedem Schießplatz?
Nein, nicht nur am Hauptwohnsitz! Es schließt natürlich auch alle anderen in deinem Besitz oder Eigentum befindlichen Liegenschaften mit ein.
Der Transport dorthin gilt NICHT als Führen! (WaffGes §7)
Falls es sich aber nicht um ein eingefriedetes Grundstück handelt, wie z.B. um den Innenhof (d)einer Wohnanlage, beginnen "deine" Räumlichkeiten erst HINTER deiner Wohnungstüre.
Um die Waffe außerhalb deiner Wohnung aber innerhalb der Wohnanlage führen zu dürfen, müsste die Zustimmung ALLER Wohnungseigentümer vorliegen.
Damit wäre dann das Führen auf dem Weg von der Wohnung über das Treppenhaus oder den Lift bis z.B. in die Tiefgarage zum Fahrzeug bis hin zum Garagenausfahrtstor gedeckt.
Auf behördlich genehmigten Schießplätzen finden die Bestimmungen des WaffGes bezüglich Führen, Innehaben von Kat.B. Waffen ohne WBK und auch Altersgrenzen sowieso keine Anwendung. (WaffGes §14)
Vielleicht helfen diese gesammelten Ausführungen etwas weiter, welche eine übersichtliche Zusammenfassung diverser RechtsTexte darstellen:
http://www.bljv.at/infoblaetter/infobla ... digung.htm
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