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Verwahrung fremder Kat C

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johnbond01
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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von johnbond01 » Do 12. Mai 2016, 19:09

was spricht gegen sie dir schenken lassen und du schenkst sie nach 3 Wochen zurück und er schenkt sie dir direkt darauf wieder?

as1978
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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von as1978 » Do 12. Mai 2016, 19:21

???

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Martin P
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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von Martin P » Fr 13. Mai 2016, 07:33

woolf hat geschrieben:Der wesentliche Punkt ist: überlässt dir dein Freund die Waffe länger als 6 Wochen trifft dich die Registrierungspflicht (auch wenn er weiterhin Eigentümer bleibt)!


Das würde ich anders sehen. Im konkreten Fall wird das Eigentum an der Waffe ja nicht übertragen. Warum sollte dann die Registrierungspflicht entstehen, die ja nach § 33 Abs 1 WaffG einen Erwerbsvorgang voraussetzt?

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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von Loader » Fr 13. Mai 2016, 08:12

Das sehe ich auch so, weiters sagt das Waffengesetz dazu:

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

§ 34 (5) Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.

Daher wird die Registrierungspflicht, in diesem Fall, doch ein Thema bleiben.

Gruß, Loader

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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von Martin P » Fr 13. Mai 2016, 08:30

Ja schon, aber der Eigentümer des Tresors "erwirbt" (vgl. den Wortlaut des § 33 Abs 8 WaffG) die Waffe ja streng genommen nicht für sich. Das wäre wohl dann so zu beurteilen, wenn die beiden zivilrechtlich einen Leihvertrag begründen würden. Das hier ist aber nach dem Willen der beiden ein - unentgeltlicher - Verwahrungsvertrag.

Wenn das Gesetz allerdings so auszulegen ist, dass jegliche mehr als sechswöchige Innehabung, unabhängig von der dahinterstehenden zivilrechtlichen Vereinbarung, die Registrierungspflicht auslöst, stimmt dein Einwand selbstverständlich.

Edit: ich habe mir die Erläuterungen zur Novelle BGBl I 43/2010 durchgelesen. Zum § 33 Abs 8 steht dort:

Entsprechend der geltendenden Rechtslage sieht Abs. 8 vor, dass ab einer gewissen Dauerhaftigkeit des Besitzübergangs oder bei Vorliegen einer entgeltlichen Besitzübertragung die Registrierungspflicht eintritt.


Nachdem der Verwahrer zivilrechtlich nicht Besitzer (sondern nur Sachinhaber) ist, findet hier eben kein Besitzübergang statt - was allerdings, noch einmal zugegeben, irrelevant wäre, wenn "Besitz" auch in diesem Zusammenhang streng waffenrechtlich auszulegen ist.
Zuletzt geändert von Martin P am Fr 13. Mai 2016, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von cas81 » Fr 13. Mai 2016, 09:18

§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die
Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, WENN DIE INNEHABUNG entweder gegen Entgelt oder länger als sechs
Wochen eingeräumt wird.


was gibt's hierbei noch auszulegen, steht doch klipp und klar drin!?


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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von Martin P » Fr 13. Mai 2016, 09:52

cas81 hat geschrieben:
§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die
Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, WENN DIE INNEHABUNG entweder gegen Entgelt oder länger als sechs
Wochen eingeräumt wird.


was gibt's hierbei noch auszulegen, steht doch klipp und klar drin!?


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Wozu dann der bei dieser Auslegung überflüssige Hinweis auf einen "Erwerb" im ersten Satzteil?

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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von Martin P » Fr 13. Mai 2016, 16:33

woolf hat geschrieben:Soweit ich weiß ist der Begriff "Erwerb" aber nicht auf "Eigentumserwerb" beschränkt. Muss auch so sein, sonst wäre der ganze §33 (8) in sich widersprüchlich.


Das meine ich auch. Wenn ich dir meine Kat. C-Waffe auf unbestimmte Zeit leihe, entsteht nach sechs Wochen die Registrierungspflicht (§ 33 Abs 8 zweiter Fall). Wenn ich sie dir vermiete ebenso (§ 33 Abs 8 erster Fall). In beiden Fällen findet insofern ein "Erwerb" ohne Eigentumsübertragung statt, als du ein Gebrauchsrecht an der Sache erwirbst.

Wenn ich sie dir allerdings nur zur Verwahrung übergebe, erwirbst du kein Gebrauchs- oder sonstiges Recht. Du hast sie für mich aufzubewahren, sonst nichts. Das Tatbestandsmerkmal "Erwerb" ist in dem Fall nicht erfüllt.

Wenn der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für die Registrierungspflicht nicht an ein (im weitesten Sinn) dem Eigentumserwerb vergleichbares Rechtsgeschäft gedacht hätte, hätte er formulieren können: "Auch ohne Erwerbsvorgang besteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird." Bei diesem Wortlaut müsste auch der unentgeltliche Verwahrer nach sechs Wochen registrieren.

Ehrlich gesagt würde ich auch nicht darauf wetten, dass ich richtig liege, daher der hier schon oft angeführte beste Tipp: ab zur zuständigen Waffenbehörde und fragen, welche Rechtsansicht dort vertreten wird.

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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von gewo » Fr 13. Mai 2016, 16:54

Martin P hat geschrieben:
woolf hat geschrieben:Soweit ich weiß ist der Begriff "Erwerb" aber nicht auf "Eigentumserwerb" beschränkt. Muss auch so sein, sonst wäre der ganze §33 (8) in sich widersprüchlich.


Das meine ich auch. Wenn ich dir meine Kat. C-Waffe auf unbestimmte Zeit leihe, entsteht nach sechs Wochen die Registrierungspflicht (§ 33 Abs 8 zweiter Fall). Wenn ich sie dir vermiete ebenso (§ 33 Abs 8 erster Fall). In beiden Fällen findet insofern ein "Erwerb" ohne Eigentumsübertragung statt, als du ein Gebrauchsrecht an der Sache erwirbst.

Wenn ich sie dir allerdings nur zur Verwahrung übergebe, erwirbst du kein Gebrauchs- oder sonstiges Recht. Du hast sie für mich aufzubewahren, sonst nichts. Das Tatbestandsmerkmal "Erwerb" ist in dem Fall nicht erfüllt.

Wenn der Gesetzgeber als Anknüpfungspunkt für die Registrierungspflicht nicht an ein (im weitesten Sinn) dem Eigentumserwerb vergleichbares Rechtsgeschäft gedacht hätte, hätte er formulieren können: "Auch ohne Erwerbsvorgang besteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird." Bei diesem Wortlaut müsste auch der unentgeltliche Verwahrer nach sechs Wochen registrieren.

Ehrlich gesagt würde ich auch nicht darauf wetten, dass ich richtig liege, daher der hier schon oft angeführte beste Tipp: ab zur zuständigen Waffenbehörde und fragen, welche Rechtsansicht dort vertreten wird.


eine mutige interpretation

der entsprechende gesetzestext lautet:

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.


der gesetzgeber normiert in (1) dass die innehabung von waffen als deren besitz gilt welcher an entsprechende voraussetzungen gebunden ist und was entsprechende rechtsfolgen hat

bis an diesen punkt besteht durchaus begruendeter zweifel daran wie "ernst" das ganze jetzt gemeint ist, von wegen "willen zum besitz ect ect "

im gesetzestext folgt weiters:

§ 6. (2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

spätestens hier muss den neutralen beobachter klar sein was mit (1) eigentlich gemeint ist

denn wenn der gesetzgeber sich bemuessigt fuehlt klar zu stellen, dass das blosse angreifen der waffe im schauraum des haendlers ausnahmsweise eben KEINE innehabung ist, dann ist klar erkennbar dass das anfassen einer waffe ausserhalb dieser zitierten geschaeftsraeume bereits jedenfalls eine innehabung mit den entsprechenden rechtfolgen ist

auf den willen zum besitz kommt es somit nicht an
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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von Maddin » Fr 13. Mai 2016, 17:50

Innehabung = Die Sache in Gewahrsam (!) haben bzw. die Gewalt über die Sache verfügen, ohne den Willen sie als die seinige zu gebrauchen.

Besitz = Innehabung + den Willen die Sache als die seinige zu behalten.

Daher vermute ich bei diesem § die Klarstellung dass Besitz auch die Innehabung meint. Der "Erwerb" ist also in gewisser Weise die Begründung von Gewahrsam an einer Sache. Für mich ist das eigentlich schon ein Fall für die Meldepflicht.

bosfra
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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von bosfra » So 15. Mai 2016, 12:17

Jetzt mal abseits aller gesetzlichen Diskussionen- die ganze Sache ist deswegen so kompliziert, weil die Frau des Waffenbesitzers ihm die Aufbewahrung/ Besitz des Gewehrs nicht erlaubt. Vielleicht sollte er sich mal auf die Füße stellen?

GeML
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Re: Verwahrung fremder Kat C

Beitrag von GeML » So 15. Mai 2016, 19:26

Ganz einfach .. Alarmanlage geht los, Waffe im Haus ich geh schauen. Wg. Frau keine Waffe im Haus, Alarmanlage geht los: Schatzi, ist für dich!
So hatten wir das gleich geklärt.

LG

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