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WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Kat. C
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- hari
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
mein Fehler, kein HS, aber expansiv, womit wir wieder beim Anfang wären. Da könnte doch der Richter meinen das Loch im Angreifer haette nur kalibergross sein dürfen..
Ich hab sicher kein Problem mit Sachfragen, aber es ist halt müßig wenn wiederholt Rechtsfragen gestellt werden die hier keiner beantworten kann
Ich hab sicher kein Problem mit Sachfragen, aber es ist halt müßig wenn wiederholt Rechtsfragen gestellt werden die hier keiner beantworten kann
Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
Edit: Schlauer geworden, daher Beitrag gelöscht.
Zuletzt geändert von eXistenZ am Mo 1. Aug 2016, 17:03, insgesamt 1-mal geändert.
- hari
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
fuer Jaeger und Sportschützen ist der Erwerb und Besitz aber eben nicht verboten. Also haben wir jeweils ein legal besessenes Expansivgeschoss. Im Endeffekt wird es bei EFMJ und auch bei TMHS also darauf hinauslaufen was Staatsanwalt und Richter befinden. Aber die Diskussion dreht sich im Kreis und der Informationsgehalt wird durch weitere Posts von uns juristischen Laien nicht höher.
Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
eXistenZ hat geschrieben:BigBen hat geschrieben:Also wenn du in einem SV Fall dann zum Richter sagst "ja die Flinte mit Gummschrot wäre eh auch daneben gestanden, aber ich dachte mir die .223 Hohlspitz machen den Sack gleich zu", dann wirst du ein Problem haben. Aber in einer echten SV-Situation fürchtet man um sein (oder das Nahestehender) Leib und Leben, dementsprechend steht man natürlich unter Schock und reagiert in Teilen wohl auch instinktiv - da nimmt die erstbeste Waffe samt Munition die einem unterkommt, und das war halt die .223er
Was in der Praxis sehr schnell abläuft, wird vor Gericht oftmals sehr langsam zerlegt.
Also wenn man eine genehmigungspflichtige Waffe mit der Begründung "Bereithaltung zur Selbstverteidigung" hat, wird sich wohl die Frage stellen warum man die nicht verwendet hat.
Das in der Praxis (bzw. in der theoretischen Vorstellung darüber) gerne die Pistole als Backup Verwendung findet ist mir schon klar. Trotzdem bleibt die Frage.
Das ist völlig wurscht, vorallem wenn der Täter (Einbrecher/Räuber) auch eine Waffe hat, dann ist der Maßstab sowieso nicht übermäßig hoch angesetzt von den Gerichten. Da wird dir kein Richter der Welt einen Strick draus drehen, wenn du statt 9mm eine Schrotflinte mit Bucks oder .223 verwendest, völlig wurscht ob du eine WBK hast oder nicht.
Zum schonensten Mittel zählen auch Warnschüsse oder ein Schuss ins Bein, das sollte man nicht vergessen. Steht aber der Täter mit gezogener Waffe vor dir, dann erübrigt sich die Kaliberfrage und die Frage nach dem Warnschuss ohnehin.
![Wink ;)](./images/smilies/icon/wink.gif)
Wenn er keine Waffe hat, naja dann wird es mit einem tödlichen Schuss sicherlich Probleme geben, kommt auf die Situation und den Einzelfall an.
Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
hari hat geschrieben:fuer Jaeger und Sportschützen ist der Erwerb und Besitz aber eben nicht verboten. Also haben wir jeweils ein legal besessenes Expansivgeschoss. Im Endeffekt wird es bei EFMJ und auch bei TMHS also darauf hinauslaufen was Staatsanwalt und Richter befinden. Aber die Diskussion dreht sich im Kreis und der Informationsgehalt wird durch weitere Posts von uns juristischen Laien nicht höher.
Ich denke das kein Staatsanwalt die Gelegenheit ungenützt lassen würde beim bösen Hohlspitzgeschoss einzuhaken.
Das Ding ist so böse das es nicht jeder WBK-Besitzer haben darf.
Vielleicht irre ich mich auch.
Zuletzt geändert von eXistenZ am Mo 1. Aug 2016, 17:03, insgesamt 1-mal geändert.
Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
eXistenZ hat geschrieben:EFMJ ist ganz und gar nicht verboten. (wenn man eine passende Waffe / WBK / WP besitzt)
federal EFMJ
heisst abgekuerzt "expanding full metal jacket"
und ist selbstverstaendlich expansivmunition
und faellt somit unter §17
genauso wie die fiocci EMB
heisst abgekuerzt "expanding mono block"
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: AW: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendun
eXistenZ hat geschrieben:Anderseits: Einen Angriff den man mit EFMJ nicht stoppt, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit TMHS auch nicht stoppen.
Sicher?
Was, zumindest, fmj kann oder nicht kann, wurde hier offensichtlich bewiesen.....
http://m.diepresse.com/home/panorama/wien/767814/index.do
Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
gewo hat geschrieben:eXistenZ hat geschrieben:EFMJ ist ganz und gar nicht verboten. (wenn man eine passende Waffe / WBK / WP besitzt)
federal EFMJ
heisst abgekuerzt "expanding full metal jacket"
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genauso wie die fiocci EMB
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Ok, stimmt. Da hast du recht. Hab ich wieder was gelernt. Danke.
Blöder FFW-Gesetzeswahnsinn.
- Revierler_old
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- Beiträge: 3278
- Registriert: Mi 23. Jun 2010, 10:18
Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
gewo hat geschrieben:eXistenZ hat geschrieben:EFMJ ist ganz und gar nicht verboten. (wenn man eine passende Waffe / WBK / WP besitzt)
federal EFMJ
heisst abgekuerzt "expanding full metal jacket"
und ist selbstverstaendlich expansivmunition
und faellt somit unter §17
genauso wie die fiocci EMB
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und faellt somit unter §17
Sorry, verstehe ich jetzt nicht. Der § 17 sagt, dass der Innenminister per Verordnung expansive Munitionstypen für FFW verbieten darf, ausgenommen solche für Jagd- und Sportwaffen.
Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
Anmerkung: Somit wird also eigentlich der Nutzerkreis per Teilverbot eingeschränkt. Für Jäger und Sportschützen gilt die Verordnung in Hinsicht auf die verbotenen Munitionstypen erst gar nicht.
In der Verordnung beschränkt er sich auf TM-Hohlspitz (in eben dieser Kombination):
5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
Das EFMJ ist kein Teilmantel.
Das EMB ist kein Teilmantel.
Beide fallen also nicht unter das Dikatat der Verordung (Teilmantel-Hohlspitz) und sind daher nicht unter §17 einzureihen, da das Verbot durch die Verordnung näher spezifiziert wird.
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.
![Bild](http://img.photobucket.com/albums/v687/Revierler/TEKG/M4Carbinegifsmall.gif)
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
Revierler hat geschrieben:Sorry, verstehe ich jetzt nicht.
Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
[/i]
das hat er aber nicht getan
er hat
1.) im allseits bekannten erlass gemeint es waere irgendwie doof das "fuer waffen" zu beschraenken ... weils irgendwie kompliziert ist ..... und hat es nicht "fuer waffen" sondern fuer "benutzer von ...waffen" beschraenkt bzw freigegeben
und er hat
2.) bestimmte expansivmunition NICHT im erlass verboten, denn er hat nur TEILMANTEL-HOHLSPITZ verboten
und das ganze wirrwarr wurde dann
3.) noch 2005 vom hoechstgericht durch den schon mehrfach zitierten rechtssatz nochmals verkompliziert
nichts von dem ganzen aendert was daran dass die EFMJ und die EMB eindeutig expansivpatronen sind
sie sind aber von der verordnung betreffendes des besitzverbotes fuer nichtjaeger und nichtschuetzen nicht betroffen weil sie per definition nicht zum verbotenen warenkreis gehoeren
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- Revierler_old
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
Ah. Dann ist das Ergebnis unser beider Schlussfolgerungen ja das gleiche, wenn nicht sogar das selbe. ![Smile :)](./images/smilies/icon/smile.gif)
Wer eine FFW (oder eine Langwaffe für FFW-Patronen) besitzen darf kann auch diese Munition dazu besitzen und verwenden. Jäger und Sportschützen dürfen aus ihren Jagd- und Sportwaffen auch TMHS (zB Hydra-Shok) verschießen.
![Smile :)](./images/smilies/icon/smile.gif)
Wer eine FFW (oder eine Langwaffe für FFW-Patronen) besitzen darf kann auch diese Munition dazu besitzen und verwenden. Jäger und Sportschützen dürfen aus ihren Jagd- und Sportwaffen auch TMHS (zB Hydra-Shok) verschießen.
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
Revierler hat geschrieben:Ah. Dann ist das Ergebnis unser beider Schlussfolgerungen ja das gleiche, wenn nicht sogar das selbe.
Wer eine FFW (oder eine Langwaffe für FFW-Patronen) besitzen darf kann auch diese Munition dazu besitzen und verwenden. Jäger und Sportschützen dürfen aus ihren Jagd- und Sportwaffen auch TMHS (zB Hydra-Shok) verschießen.
yes
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
gewo hat geschrieben:Revierler hat geschrieben:Sorry, verstehe ich jetzt nicht.
Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.
[/i]
das hat er aber nicht getan
er hat
1.) im allseits bekannten erlass gemeint es waere irgendwie doof das "fuer waffen" zu beschraenken ... weils irgendwie kompliziert ist ..... und hat es nicht "fuer waffen" sondern fuer "benutzer von ...waffen" beschraenkt bzw freigegeben
und er hat
2.) bestimmte expansivmunition NICHT im erlass verboten, denn er hat nur TEILMANTEL-HOHLSPITZ verboten
und das ganze wirrwarr wurde dann
3.) noch 2005 vom hoechstgericht durch den schon mehrfach zitierten rechtssatz nochmals verkompliziert
nichts von dem ganzen aendert was daran dass die EFMJ und die EMB eindeutig expansivpatronen sind
sie sind aber von der verordnung betreffendes des besitzverbotes fuer nichtjaeger und nichtschuetzen nicht betroffen weil sie per definition nicht zum verbotenen warenkreis gehoeren
sorry for hijack aber EFMJ ist aber nicht mehr "neu" zu bekommen oder?
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
Incite hat geschrieben:sorry for hijack aber EFMJ ist aber nicht mehr "neu" zu bekommen oder?
nein, wird nicht mehr produziert bzw nicht mehr nach europa verbracht
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Re: WBK-Besitzer Begründung "Bereithaltung SV" Verwendung Ka
Revierler hat geschrieben:Wer eine FFW (oder eine Langwaffe für FFW-Patronen) besitzen darf kann auch diese Munition dazu besitzen und verwenden.
Das gilt dann für wirklich jede Expansiv-Muni außer THMS, oder?