ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!
WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Hi,
darf man als WP-Besitzer eigentlich auch andere Waffen, z.B. jene der Gattin (WBK-Besitzerin) führen?
Danke für Antworten!
Sammy
darf man als WP-Besitzer eigentlich auch andere Waffen, z.B. jene der Gattin (WBK-Besitzerin) führen?
Danke für Antworten!
Sammy
-
- .223 Rem
- Beiträge: 152
- Registriert: Di 3. Jun 2014, 00:20
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Solange du nicht mehr Waffen zur selben Zeit besitzt/führst als du tatsächlich darfst und du eine rechtmäßige Besitzübernahme vorgenommen hast (innerhalb von 6 Wochen musst die Waffe auf dich Melden), sehe ich da kein Problem.
- JägerausSalzburg
- .308 Win
- Beiträge: 417
- Registriert: Do 26. Nov 2015, 10:03
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
@sammy
Ich würde deine Frage mit "Ja" beantworten!
So weit ich informiert bin, berechtigt ein Waffenpass zum Führen von Schusswaffen. Im Normalfall ein oder zwei Stück.
Auf der Rückseite des Waffenpass steht: Die Inhaberin/ der Inhaber ist berechtigt: *2 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben,
besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.
Da steht aber nicht, und mir ist auch kein derartiger Passus bekannt, dass man auch der Besitzer dieser Waffe(n) sein muss.
Auch ist mir kein Gesetzestext bekannt, der es der WBK besitzenden Gattin verbietet mit der Waffe des Gemahls, ohne dessen Anwesenheit, den Schießsport auszuüben.
Was man aber ziemlich sicher beachten sollte, ist die Gesamzzahl der Waffen auf der/die jeweils Betroffene Zugriff hat.
Ich würde deine Frage mit "Ja" beantworten!
So weit ich informiert bin, berechtigt ein Waffenpass zum Führen von Schusswaffen. Im Normalfall ein oder zwei Stück.
Auf der Rückseite des Waffenpass steht: Die Inhaberin/ der Inhaber ist berechtigt: *2 Schusswaffe(n) der Kategorie B zu erwerben,
besitzen, führen und einzuführen sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und zu besitzen.
Da steht aber nicht, und mir ist auch kein derartiger Passus bekannt, dass man auch der Besitzer dieser Waffe(n) sein muss.
Auch ist mir kein Gesetzestext bekannt, der es der WBK besitzenden Gattin verbietet mit der Waffe des Gemahls, ohne dessen Anwesenheit, den Schießsport auszuüben.
Was man aber ziemlich sicher beachten sollte, ist die Gesamzzahl der Waffen auf der/die jeweils Betroffene Zugriff hat.
Ihr nennt mich Menschenfeind, weil ich Gesellschaft meide, Ihr irret euch, ich liebe sie.
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
Doch um die Menschen nicht zu hassen, muss ich den Umgang unterlassen.
(Caspar David Friedrich 1774-1840)
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
masterman04 hat geschrieben:Solange du nicht mehr Waffen zur selben Zeit besitzt/führst als du tatsächlich darfst und du eine rechtmäßige Besitzübernahme vorgenommen hast (innerhalb von 6 Wochen musst die Waffe auf dich Melden), sehe ich da kein Problem.
Besitzübernahmemeldung braucht man doch erst wenn man die Waffe über einen längeren Zeitpunkt ausschließlich selbst benützt oder ? Wenn die Waffe jeden Tag wieder in den Schrank wandert und eine Hausgemeinschaft besteht, sehe ich keine Probleme.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
masterman04 hat geschrieben:Solange du nicht mehr Waffen zur selben Zeit besitzt/führst als du tatsächlich darfst und du eine rechtmäßige Besitzübernahme vorgenommen hast (innerhalb von 6 Wochen musst die Waffe auf dich Melden), sehe ich da kein Problem.
Seit wann darf man nur Waffen die auf einen selbst gemeldet sind führen? Kann ich bitte den Passus im Waffg sehen?
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Jo_Kux hat geschrieben:masterman04 hat geschrieben:Solange du nicht mehr Waffen zur selben Zeit besitzt/führst als du tatsächlich darfst und du eine rechtmäßige Besitzübernahme vorgenommen hast (innerhalb von 6 Wochen musst die Waffe auf dich Melden), sehe ich da kein Problem.
Seit wann darf man nur Waffen die auf einen selbst gemeldet sind führen? Kann ich bitte den Passus im Waffg sehen?
Das kommt daher, dass für den Bereich der Kat. B-Waffen eine dem § 33 Abs 8 WaffG 1996 vergleichbare Regelung fehlt. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass Leihe, Miete, entgeltliche Verwahrung etc. für bewilligungspflichtige Waffen (ausgenommen auf behördlich genehmigten Schießstätten) nicht zulässig sind ...
Daher auch das hier schon öfter beschriebene Vorgehen mit den wechselseitigen Überlassungsmeldungen.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
So eine Auslegung würde §28 (7) sinnlos machen
§28
(2) Veräußerung
(3) Veräußerung - Gewerbetreibender
(4) Veräußerung - Versteigerung
(7) Besitz anders als durch Veräußerung aufgegeben
Es gibt nur keine Frist wie §33 (8)... also bei B immer BINNEN 6 Wochen zu melden. Egal ob entgeltlich/unentgeltlich oder mit/ohne Eigentumsübergang überlassen
§28
(2) Veräußerung
(3) Veräußerung - Gewerbetreibender
(4) Veräußerung - Versteigerung
(7) Besitz anders als durch Veräußerung aufgegeben
Es gibt nur keine Frist wie §33 (8)... also bei B immer BINNEN 6 Wochen zu melden. Egal ob entgeltlich/unentgeltlich oder mit/ohne Eigentumsübergang überlassen
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
JPS1 hat geschrieben:So eine Auslegung würde §28 (7) sinnlos machen
§28
(2) Veräußerung
(3) Veräußerung - Gewerbetreibender
(4) Veräußerung - Versteigerung
(7) Besitz anders als durch Veräußerung aufgegeben
Es gibt nur keine Frist wie §33 (8)... also bei B immer BINNEN 6 Wochen zu melden. Egal ob entgeltlich/unentgeltlich oder mit/ohne Eigentumsübergang überlassen
So könnte man es auch sehen - allerdings ist nach dem Kommentar von Grosinger/Siegert/Szymanski der Hintergrund des § 28 Abs. 7 WaffG die absichtliche oder zufällige Vernichtung der Waffe. Von Leihe etc. ist zumindest dort nicht die Rede ...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Martin P hat geschrieben:Jo_Kux hat geschrieben:masterman04 hat geschrieben:Solange du nicht mehr Waffen zur selben Zeit besitzt/führst als du tatsächlich darfst und du eine rechtmäßige Besitzübernahme vorgenommen hast (innerhalb von 6 Wochen musst die Waffe auf dich Melden), sehe ich da kein Problem.
Seit wann darf man nur Waffen die auf einen selbst gemeldet sind führen? Kann ich bitte den Passus im Waffg sehen?
Das kommt daher, dass für den Bereich der Kat. B-Waffen eine dem § 33 Abs 8 WaffG 1996 vergleichbare Regelung fehlt. Daraus wird allgemein der Schluss gezogen, dass Leihe, Miete, entgeltliche Verwahrung etc. für bewilligungspflichtige Waffen (ausgenommen auf behördlich genehmigten Schießstätten) nicht zulässig sind ...
Daher auch das hier schon öfter beschriebene Vorgehen mit den wechselseitigen Überlassungsmeldungen.
Generell nicht zulässig oder nur mit Meldung ?
Wenn der Ehepartner/ Kinder (natürlich mit WBK) die Waffen der Eltern ausleihen wollen und zum Schießstand fahren, dann brauchts doch keine Meldung, oder ? Wäre ja im Prinzip eine Leihe, wenn auch nur kurz aber das ist ja egal...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Maddin hat geschrieben:Generell nicht zulässig oder nur mit Meldung ?
Wenn der Ehepartner/ Kinder (natürlich mit WBK) die Waffen der Eltern ausleihen wollen und zum Schießstand fahren, dann brauchts doch keine Meldung, oder ? Wäre ja im Prinzip eine Leihe, wenn auch nur kurz aber das ist ja egal...
OK, schlecht formuliert von mir. Ohne Überlassungsmeldung (die zumindest zuhause im Tresor liegt) unzulässig - bzw zumindest problematisch.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Ok, hatten wir hier ja schon öfters dieses Szenario, darum hat mich das jetzt gewundert.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Martin P hat geschrieben:OK, schlecht formuliert von mir. Ohne Überlassungsmeldung (die zumindest zuhause im Tresor liegt) unzulässig - bzw zumindest problematisch.
Ah, das klärts - ich dacht auch du meinst "nicht zulässig" im Sinn von verboten...
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
masterman04 hat geschrieben:Solange du nicht mehr Waffen zur selben Zeit besitzt/führst als du tatsächlich darfst und du eine rechtmäßige Besitzübernahme vorgenommen hast (innerhalb von 6 Wochen musst die Waffe auf dich Melden), sehe ich da kein Problem.
Somit ist diese Aussage also falsch
PS: Jegliche Diskussion führt ebenfalls zu einer sofortigen permanenten Sperre.
Re: WP-Besitzer - fremde Waffen führen
Ist sie nicht. Schriftlichkeit bei der Überlassungserklärung/Besitzübernahme ist Fleissarbeit und wird auch nicht gefordert, alles unter 6 Wochen kannst Du an B ausborgen, tauschen, wie Du lustig bist, ohne Meldung, bzw. was der Bedarf ist, entsprechendes Vertrauen in den Tauschpartner vorausgesetzt.
Wieviele Du zu gleichen Zeit führst bewertet das Kontrollorgan.
Wenn Du einen WP für eine Waffe hast und als Backup eine zweite getauschte vom WBK führst, Klassiker ist G17 als Hauptwaffe, G26 verdeckt, bist Du fällig, wenn Du Deine G17 bei einem Kollegen gegen eine G19 tauschst, mündlich, weil es dienstliches Erforderniss ist, es gibt solche Securityjobs, passiert dir nix.
Wieviele Du zu gleichen Zeit führst bewertet das Kontrollorgan.
Wenn Du einen WP für eine Waffe hast und als Backup eine zweite getauschte vom WBK führst, Klassiker ist G17 als Hauptwaffe, G26 verdeckt, bist Du fällig, wenn Du Deine G17 bei einem Kollegen gegen eine G19 tauschst, mündlich, weil es dienstliches Erforderniss ist, es gibt solche Securityjobs, passiert dir nix.